Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Wiedereinführung eines Sonderortszuschlages für das Bundespersonal ist nicht

PRESSEMITTEILUNG

Einfache Anfrage - Nur zur Veröffentlichung im Internet bestimmt

Wiedereinführung eines Sonderortszuschlages für das Bundespersonal ist
nicht gerechtfertigt

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Wiedereinführung eines
Sonderortszuschlages für das Bundespersonal in grossen Städten nicht
gerechtfertigt ist. In seiner heutigen Antwort auf die Einfache Anfrage
von Ständerätin Christiane Brunner (SP/GE) weist er auf die moderate
Teuerung, die sinkenden Hypothekarzinsen sowie auf die
Arbeitsmarktsituation hin. Zudem werden mit der Bundespersonalverordnung
(BPV) ab dem 1. Januar 2002 verschiedene neue Lohnelemente eingeführt,
so z.B. eine Arbeitsmarktzulage. Der Arbeitgeber Bund wird so auf
besondere Verhältnisse angemessen reagieren können.

Mit einer Einfachen Anfrage hatte Ständerätin Brunner wissen wollen,
welche Massnahmen der Bundesrat bis zum Inkrafttreten des neuen
Lohnsystems ergreifen werde, damit allen Angestellten des Bundes die
gleiche Kaufkraft garantiert werde, unabhängig vom Ort ihrer Tätigkeit.
Weiter verlangte Brunner Auskunft darüber, wie das neue Lohnsystem, das
zusammen mit dem Bundespersonalgesetz (BPG) in Kraft treten werde, den
höheren Lebenshaltungskosten in den Grossstädten Rechnung trage.

In seiner Antwort legt der Bundesrat dar, dass die Einführung des
Sonderortszuschlages für das Bundespersonal in grossen Städten (1989 bis
1995) vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung, der sehr
angespannten Arbeitsmarktlage und der sehr hohen jährlichen
Teuerungsraten beschlossen worden sei. Die Mietzinsentwicklung in den
frühen 90er-Jahren in Genf sei dagegen mit einem befristeten
Mietzinszuschlag abgedeckt worden. Seither habe sich die Wirtschaftslage
eher beruhigt und die Konjunktur werde sich in der nächsten Zeit aller
Voraussicht nach weniger stark entwickeln. Die Teuerung sei gegenwärtig
moderat und die Hypothekarzinsen seien am Sinken. Auch die Situation am
Arbeitsmarkt sei gegenüber den frühen 90er-Jahren vergleichsweise
entspannt. Obschon die Wohnsituation zum Teil immer noch schwierig sei,
rechtfertigten sich in der heutigen wirtschaftlichen Situation keine
generellen Massnahmen. Deshalb sei der Bundesrat der Ansicht, dass die
Einführung eines Sonderortszuschlags für das Bundespersonal in grossen
Städten nicht gerechtfertigt sei.

 Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass in individuellen Fällen die
Gewährung einer Arbeitsmarktzulage in Frage komme. Die ab dem 1. Januar
2002 gültige Bundespersonalverordnung (BPV) ermögliche
Arbeitsmarktzulagen, die im Einzelfall bis zu 20 Prozent des
Höchstbetrages der entsprechenden Lohnklasse betragen können (Art. 50
BPV). Dieses Lohnelement sei von der Sache her der Ersatz des 1995
aufgehobenen Sonderzuschlags zum Ortszuschlag und diene der Gewinnung
und Erhaltung ausgewiesenen Personals, das in bestimmten Branchen oder
Regionen mit angespanntem Arbeitsmarkt arbeite. Damit sei Gewähr
gegeben, dass der Arbeitgeber schon in naher Zukunft auf besondere
Verhältnisse angemessen reagieren könne. Es liege in der Natur dieser
Zulage, dass deren Gewährung regelmässig auf ihre Berechtigung hin
überprüft werde. Die Massnahme müsse jeweils finanziell vertretbar sein.

Das EFD sei beauftragt, so der Bundesrat weiter, im Rahmen des Projekts
zur Weiterentwicklung des neuen Lohnsystems ein Instrument zu
erarbeiten, das den Ortszuschlag ablöse und im Sinne von Art. 15 Abs. 4
BPG differenzierte Zuschläge nach regionaler Arbeitsmarktlage, örtlicher
Infrastruktur und den branchenspezifischen Bedürfnissen vorsehe. Der
Bundesrat werde voraussichtlich Ende 2002 eine neue Beurteilung der
Situation vornehmen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Thierry Borel, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 11

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

19.12.2001