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Landwirtschaftsbetriebe: Steueraufschub bis zur effektiven Realisierung des Kapitalgewinns

PRESSEMITTEILUNG

Landwirtschaftsbetriebe: Steueraufschub bis zur effektiven Realisierung
des Kapitalgewinns

Liquidationsgewinne, welche bei der Stilllegung oder Verpachtung von
Landwirtschaftsbetrieben erst auf dem Papier anfallen, sollen so lange
von der direkten Bundesteuer befreit bleiben, bis sie durch Verkauf der
Liegenschaften effektiv realisiert werden. Im Sinne einer
strukturpolitischen Sofortmassnahme hat die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen
Steuerkonferenz (SSK) entschieden, einen diesbezüglichen von den
kantonalen Veranlagungsbehörden gewährten Besteuerungsaufschub auch bei
der direkten Bundessteuer zu übernehmen. Um diese Regelung einer
dauerhaften gesetzgeberischen Lösung für alle Selbständigerwerbenden
zuzuführen, ist der Bundesrat bereit, eine entsprechende Motion von
Nationalrätin Elvira Bader (CVP/SO) als Postulat entgegen zu nehmen.

Sobald ein Landwirtschaftsbetrieb stillgelegt oder verpachtet wird,
findet eine Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- ins
Privatvermögen statt. Dadurch entstehen steuerbare Liquidationsgewinne,
selbst wenn diese erst auf dem Papier anfallen. Gemäss der Motionärin
wird der Strukturwandel in der Landwirtschaft durch diese fiskalischen
Belastungen negativ beeinflusst.

Der Bundesrat ist sich der Problematik der Besteuerung noch nicht
effektiv realisierter Kapitalgewinne bewusst. Im Sinne einer
strukturpolitischen Sofortmassnahme zu Gunsten der Landwirtschaft hat
die ESTV in Zusammenarbeit mit der SSK entschieden, einen von den
kantonalen Veranlagungsbehörden gewährten Besteuerungsaufschub auch für
die direkte Bundessteuer zu übernehmen. Spätestens am 1. Januar 2005
soll diese Konzession durch eine gesetzgeberische Lösung für alle
Selbständigerwerbenden abgelöst werden, die zur Zeit im Rahmen der
Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform II erarbeitet wird.
Deshalb erklärt sich der Bundesrat bereit, die Motion Bader als Postulat
entgegen zu nehmen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Niklaus Sommerer, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. (031) 322 73 69

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7.12.2001