Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Aufwandbesteuerung soll beibehalten werden

PRESSEMITTEILUNG

Aufwandbesteuerung soll beibehalten werden

Mit Verweis auf ihre Verfassungsmässigkeit hält der Bundesrat an der
Aufwandbesteuerung fest. In seiner heute erteilten Antwort auf eine
Motion von Nationalrat Christian Grobet (SP/GE) kommt er zum Schluss,
dass die Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand keinen bedeutenden
Beitrag zur Bekämpfung der nationalen und internationalen Steuerflucht
leisten würde. Diese Besteuerungsart stelle auch kein Instrument zur
Förderung des internationalen Steuerwettbewerbs dar. Die Schweiz setze
sich dafür ein, dass die Aufwandbesteuerung nicht zweckentfremdet oder
missbraucht werde.

Grobet hatte in einer Motion die Abschaffung der Aufwandbesteuerung
verlangt, um dadurch den Kampf gegen die Steuerflucht in grossem Stil zu
unterstützen.

Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die Aufwandbesteuerung durch Änderung
der Steuergesetzgebung zu eliminieren. In seiner Antwort an Grobet
schreibt er, die Besteuerung nach dem Lebensaufwand stehe unter
gesetzlich klar festgelegten Bedingungen natürlichen Personen offen, die
erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nehmen und hierzulande keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei der Aufwandbesteuerung würden sich die
Steuerbehörden nicht nur auf den Aufwand der Steuerpflichtigen und ihrer
Familien abstützen. Vielmehr sehe das Gesetz vor, dass diese nicht
niedriger sein dürfe als die nach dem ordentlichen Tarif berechnete
Steuer auf bestimmten Bruttoelementen des Einkommens und des Vermögens.
Zu diesen Einkünften würden insbesondere auch jene gehören, für die der
Steuerpflichtige auf Grund eines von der Schweiz abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens eine teilweise oder gänzliche Entlastung von
ausländischen Steuern beansprucht.

So wie die Aufwandbesteuerung ausgestaltet sei, stelle sie eine
besondere, aus praktischen Gründen gebotene Form der
Ermessensveranlagung dar in Fällen, in denen es erfahrungsgemäss oft
erhebliche Mühe bereiten würde, im ordentlichen Verfahren ans Ziel zu
gelangen. Die Rechtslehre teilt laut Bundesrat diesen Standpunkt und
bejaht die Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
über die Aufwandbesteuerung, soweit sie auf diese Frage eingeht. Der
Bundesrat ist überzeugt, dass die ausdrückliche Regelung dieser
Besteuerungsart im DBG sowie im StHG die Transparenz des schweizerischen
Steuersystems verstärke.

Den vom Motionär erhobenen Vorwurf der Steuerflucht gegenüber allen nach
dem Aufwand besteuerten ausländischen Personen erachtet die
Landesregierung als nicht gerechtfertigt da zu pauschal. Angesichts der
bestehenden Massnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen würde eine
Abschaffung der Aufwandbesteuerung keinen bedeutenden Beitrag zur
durchaus notwendigen Bekämpfung der nationalen und internationalen
Steuerflucht leisten. Im Übrigen stelle diese Besteuerungsart kein
Instrument zur Förderung des internationalen Steuerwettbewerbs dar,
setze sich die Schweiz doch dafür ein, dass sie nicht zweckentfremdet
oder missbraucht werde.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Lukas Schneider, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: (031) 324 91 29

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

7.12.2001