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Vereinfachung der Besteuerung von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland

PRESSEMITTEILUNG

Vereinfachung der Besteuerung von natürlichen Personen mit Wohnsitz im
Ausland

Dank dem Übergang der Kantone auf das System der einjährigen
Gegenwartsbemessung ergeben sich auch veranlagungstechnische
Vereinfachungen bei der Besteuerung von natürlichen Personen mit
Wohnsitz im Ausland. Der Bundesrat hat hierzu eine Verordnung geändert
und diese auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht vor, dass
natürliche Personen am Heimatort steuerpflichtig sind, wenn sie im
Ausland wohnen und dort wegen ihres Arbeitsverhältnisses zum Bund oder
einer anderen inländischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung von den
Einkommenssteuern befreit sind. Die Verordnung vom 20. Oktober 1993
führt diese Bestimmung des DBG näher aus, indem sie die territoriale
Kompetenz regelt - namentlich für den Fall des Wohnsitzwechsels im Laufe
der Steuerperiode von der Schweiz ins Ausland und umgekehrt.

Die Verordnungsbestimmungen werden auf den 1. Januar 2002 wie folgt
geändert: Verlegt künftig eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland, ist
der Kanton der Heimatgemeinde für die Veranlagung der ganzen
Steuerperiode zuständig. Kehrt die Person wieder in die Schweiz zurück,
ist der neue Wohnsitzkanton für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode
zuständig. Diese Bestimmungen gelten in jenen Kantonen, die bereits das
System der einjährigen Gegenwartsbemessung eingeführt haben. In den
Kantonen Tessin, Waadt und Wallis, welche noch die zweijährige
Vergangenheits-bemessung anwenden, wird anders verfahren: Bei einem
Wohnsitzwechsel ins Ausland bleiben diese als Wegzugskantone für die
Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig. Liegt die Heimatgemeinde
der natürlichen Person in einer der drei genannten Kantone, ist diese
beim Wohnsitzwechsel in die Schweiz für die Veranlagung der ganzen
Steuerperiode zuständig.

Die modifizierte Verordnung kommt einer Vereinfachung der Besteuerung
von im Ausland ansässigen natürlichen Personen gleich, da der
Steuerpflichtige für eine Steuerperiode nicht mehr zwei
Steuererklärungen in zwei verschiedenen Kantonen ausfüllen muss.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:   Peter Binz, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. (031) 322 74 36

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30.11.2001