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Die Aufwandbesteuerung entspricht einem vereinfachten Veranlagungsverfahren

PRESSEMITTEILUNG

Die Aufwandbesteuerung entspricht einem vereinfachten
Veranlagungsverfahren

Gemäss den verfügbaren Statistiken zur direkten Bundessteuer aus den
Steuerjahren 1995/1996 werden in der Schweiz 2783 Personen nach dem
Aufwand besteuert. Diese Zahl hat der Bundesrat heute in Beantwortung
einer Einfachen Anfrage von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer
(SP/BL) bekannt gegeben und die Verfassungsmässigkeit dieser
Besteuerungsart bekräftigt.

Leutenegger Oberholzer hatte vom Bundesrat unter anderem wissen wollen,
wie viele Personen insgesamt nach dem Aufwand besteuert werden und
welche Länder mit der Schweiz vergleichbare Steuerpauschalisierungen
kennen.

In seiner Antwort schreibt der Bundesrat, die Besteuerung nach dem
Lebensaufwand stehe unter gesetzlich klar festgelegten Bedingungen
natürlichen Personen offen, die erstmals oder nach mindestens
zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
nehmen und hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die
Bemessungsgrundlage werde für jede Steuerperiode neu festgesetzt; die
Ausführung obliege den Kantonen. Bei der Aufwandbesteuerung handle es
sich um eine Modalität der Einkommensbesteuerung und nicht um einen
Ersatz derselben, stellt der Bundesrat klar.

Gemäss den verfügbaren Statistiken zur direkten Bundessteuer aus den
Steuerjahren 1995/1996 werden laut Bundesrat in der Schweiz 2783
Personen nach dem Aufwand besteuert. Die Gesamteinnahmen beliefen sich
bei der direkten Bundessteuer auf 50,67 Millionen Franken. Für die
kantonalen Steuern bestünden keine vergleichbaren Statistiken. Hingegen
sei bekannt, dass in 14 Kantonen keine Personen nach dem Aufwand
besteuert werden. In sieben Ständen (Zürich, Bern, Luzern, Obwalden,
Nidwalden, Zug und Freiburg) liege die Anzahl bei 50. 90 Prozent der
nach dem Aufwand Besteuerten, so der Bundesrat weiter, wohnten in den
Kantonen Genf, Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis.

Ein summarischer Vergleich mit anderen Rechtssystemen zeige, dass
formell kein anderer Staat ein System der Aufwandbesteuerung anwende,
wie es das schweizerische Recht kenne. Dies schliesse aber nicht aus,
dass in einzelnen Ländern materiell ganz ähnliche Regelungen gälten. Für
einen detaillierten Vergleich mit anderen nationalen Steuersystemen
müsse ein präzises Inventar sämtlicher steuerbarer Elemente erstellt
werden. Im Übrigen teilt der Bundesrat die Auffassung der
Steuerrechtslehre, welche die Verfassungsmässigkeit dieser
Besteuerungsart bejaht.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Jean-Blaise Paschoud, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. (031) 323
52 27

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21.11.2001