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Unterstellung von Investmentgesellschaften unter das Anlagefondsgesetz wird geprüft

PRESSEMITTEILUNG

Unterstellung von Investmentgesellschaften unter das Anlagefondsgesetz
wird geprüft

Der Bundesrat ist bereit, die Unterstellung von Investmentgesellschaften
unter das Anlagefondsgesetz (AFG) vertieft zu prüfen. Er lehnt jedoch
ein übereiltes Vorgehen ab. Vielmehr will er die Frage im Rahmen einer
ohnehin anstehenden Revision des AFG angehen. Der Bundesrat beantragt
deshalb, die entsprechende Motion von Nationalrat Rudolf Strahm (SP/BE)
in ein Postulat umzuwandeln.
Strahm verlangte in seiner Motion die Unterstellung von
Beteiligungsaktiengesellschaften, die sich öffentlich zur Annahme
fremder Kapitalien empfehlen, unter das AFG. Dadurch sollte vor allem
eine Begrenzung der die Anleger belastenden Kommissionen erreicht
werden.
Der Bundesrat will sich der allgemeinen Stossrichtung der Motion nicht
verschliessen. Zwar vertritt er die Auffassung, dass die Unterstellung
keinen wesentlichen Einfluss auf die Kommissionshöhe haben wird. Die
Eidg. Bankenkommission (EBK) betreibt kraft ihrer Aufsichtsfunktion
keine Preiskontrolle, sondern verlangt Transparenz und prüft höchstens
die Einhaltung der Treuepflicht bei der Berechnung der Vergütungen.
Gleichwohl gibt es auch Argumente, die eine Unterstellung prüfenswert
erscheinen lassen. Durch die Liberalisierung des Anlagefondsgesetzes
1995 und der damit verbundenen Ausweitung der Produktepalette lassen
sich nämlich mit der vertrags- und der gesellschaftsrechtlichen Form der
kollektiven Kapitalanlage dieselben Anlageziele verfolgen und sie
erfüllen beide dieselbe ökonomische Funktion. Beide Anlageformen weisen
für die Investoren vergleichbare Risiken auf. Es fragt sich daher, ob
diese Anlageformen nach dem Grundsatz „same business, same rules“ zu
behandeln sind.
Die Europäische Union wird voraussichtlich noch in den nächsten Monaten
eine tiefgreifende Revision ihrer Anlagefondsrichtlinie verabschieden.
In diesem Zusammenhang wird die EBK dem Bundesrat eine Teilrevision des
AFG vorschlagen. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen dieser Revision die
vom Motionär aufgeworfene Problematik zu prüfen.
Der Bundesrat beantragt aus den angeführten Gründen die Umwandlung der
Motion in ein Postulat.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:  Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 18

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14.11.2001