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Bericht zur Qualifikation der Erwerbstätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsabgaberecht

PRESSEMITTEILUNG

Bericht zur Qualifikation der Erwerbstätigkeit
im Steuer- und Sozialversicherungsabgaberecht

Der Bundesrat hat heute einen Bericht verabschiedet, der sich mit der
einheitlichen Behandlung von selbständiger bzw. unselbständiger
Erwerbstätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsabgaberecht befasst.
Im Bericht wird empfohlen, in den massgebenden Rechtserlassen auf eine
einheitliche Definition der Erwerbstätigkeit zu verzichten, da sich die
von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien nur geringfügig
unterscheiden. Als sichtbarste Verbesserungsmassnahme regt der Bundesrat
die Schaffung einer Ombudsstelle an. Dadurch sollen aufwendige und
zeitraubende Rechtsmittelverfahren vermieden werden.

Auslöser für den Bericht war eine Motion der nationalrätlichen
Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK), welche verlangt hatte, die
einheitliche Behandlung von selbständiger bzw. unselbständiger
Erwerbstätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsabgaberecht sicher zu
stellen. Eine interdepartementale Arbeitsgruppe kommt nun im Bericht zum
Schluss, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden zur Qualifikation
einer Erwerbstätigkeit den Zielsetzungen dreier Rechtsgebiete Rechnung
tragen müssen: dem Sozialversicherungsrecht, dem Steuerrecht und dem
Obligationenrecht. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe unterscheiden sich die
von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen
selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit nur geringfügig.
Daher sei in den massgebenden Rechtserlassen auf eine einheitliche
Legaldefinition zu verzichten.

Laut den Ergebnissen des Berichts ist es angezeigt, bereits bestehende
Qualifikationsmerkmale durch die Verwaltungs- und Gerichtspraxis in
möglichst allen Fällen einheitlich umzusetzen. Die Behörden sollten
hierüber zunächst einen Meinungsaustausch pflegen und die Differenzen so
weit als möglich beseitigen. Weiter sei die Schaffung einer Ombudsstelle
ins Auge zu fassen. Dadurch könnten aufwendige und zeitraubende
Rechtsmittelverfahren vermieden werden. Schliesslich lasse sich auch auf
höchstrichterlicher Ebene eine Verbesserung erzielen: Mittels
entsprechender Zuteilung der Rechtsmaterien auf die einzelnen
Abteilungen des Bundesgerichts könne  eine möglichst einheitliche
Behandlung zusammenhängender Problemkreise herbeigeführt werden. Laut
Arbeitsgruppe erweist sich in der Praxis nämlich vor allem der Umstand
als nachteilig, dass Steuerrecht, Sozialversicherungsabgaberecht und
Arbeitsvertragsrecht letztinstanzlich von jeweils verschiedenen
Abteilungen des Bundesgerichts beurteilt würden.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:  Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, 031 325  77 40

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14.11.2001