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Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen: Botschaft verabschiedet

PRESSEROHSTOFF

Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und
Kantonen: Botschaft verabschiedet

1. Ausgangslage

Der Föderalismus als eines der tragenden Prinzipien der schweizerischen
Verfassung hat in den letzten Jahrzehnten zusehends an Substanz
eingebüsst. Eine schleichende Zentralisierung hat Schritt für Schritt
die Kantone in ihrem Handlungsspielraum eingeengt, während dem Bund
immer mehr Kompetenzen - auch in an sich kantonalen
Zuständigkeitsbereichen - übertragen worden sind. Parallel zu dieser
Entwicklung erhöhte sich auch der Anteil der zweckgebundenen
Finanztransfers des Bundes an die Kantone, womit diese in zunehmende
staats- und finanzpolitische Abhängigkeit des Bundes gerieten.

Mittlerweile umfassen die Übertragungen an die Kantone insgesamt rund
einen Viertel der Gesamtausgaben des Bundes. Davon werden lediglich 25
Prozent in der Form von nicht zweckgebundenen Mitteln ausgerichtet. Der
überwiegende Anteil ist an bestimmte Aufgaben, Projekte oder Objekte
sowie an die Erfüllung von Normen und Standards gebunden. Hinzu kommt,
dass Bundessubventionen in vielen Fällen neben der Anreizfunktion auch
noch eine Umverteilungsfunktion im Rahmen des Finanzausgleichs zu
berücksichtigen haben. Diese Vermischung von Anreiz- und
Umverteilungsfunktion führt in der Regel zu hohen Subventionssätzen, die
vor allem ressourcenschwache Kantone zu einer nicht bedarfsgerechten
Politik verleiten können.

Unter diesen Vorzeichen besteht je länger desto mehr die Gefahr, dass
eine kantonale Politik, welche für die jeweilige Bevölkerung
eigenständige Schwerpunkte zu setzen vermag, zur blossen Fiktion
verkommt. Der Föderalismus gerät in Bedrängnis. Somit ist auch der
Wettbewerb der Ideen und der unterschiedlichen Lösungsansätze gefährdet.
Dies wiederum hat zur Folge, dass das staatspolitische
Innovationspotenzial, das föderalen Strukturen innewohnt, nicht mehr im
erwünschten Ausmass zum Tragen kommen kann.
 2. Umsetzung der NFA in zwei Etappen

Der Bundesrat unterbreitet mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) ein kohärentes
Reformprojekt zur Stärkung und Weiterentwicklung der föderalen
Strukturen der Schweiz. Zu diesem Zweck legt er mit dieser Botschaft ein
erstes Paket vor, welches sämtliche notwendigen verfassungsrechtlichen
Modifikationen sowie das total revidierte Bundesgesetz über den
Finanzausgleich enthält. Die Änderungen auf Verfassungsstufe werden
Anpassungen in zahlreichen Spezialerlassen erfordern, dies sowohl in den
aufgabenbezogenen als auch in den bereichsübergreifenden Bundesgesetzen.
Die entsprechenden Anträge wird der Bundesrat dem Parlament nach der
Durchführung der obligatorischen Volksabstimmung zum Bundesbeschluss
sowie nach einem allfälligen Referendum zum Bundesgesetz im Rahmen einer
zweiten NFA-Botschaft unterbreiten.

3. Kernanliegen der NFA

Kernanliegen dieser Vorlage ist es, Bund und Kantone in ihren jeweiligen
Rollen zu stärken. Dies setzt eine Aufgaben- und
Finanzierungsentflechtung voraus. Ferner soll die bundesstaatliche
Zusammenarbeit effizienter ausgestaltet, die interkantonale
Zusammenarbeit substanziell ausgebaut und der Finanzausgleich unter den
Kantonen wirkungsvoller und vor allem politisch steuerbar gestaltet
werden.

Die NFA beruht im wesentlichen auf vier Pfeilern, die sich gegenseitig
bedingen und ergänzen:

1. Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung

In zahlreichen Aufgabenbereichen überlagern sich heute Kompetenzen und
Finanzströme und führen somit zu Doppelspurigkeiten, unklaren
Verantwortlichkeiten und einer zunehmenden Abhängigkeit der Kantone vom
Bund. Mit der angestrebten Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung soll
deshalb wieder Ordnung in das Gefüge der bundesstaatlichen
Aufgabenerfüllung einkehren. Die Kantone werden in ihrer
Eigenstaatlichkeit und damit in ihrem Handlungs- und
Gestaltungsspielraum gestärkt. Umgekehrt kann sich der Bund vermehrt
seinen eigentlichen nationalen Aufgaben widmen und, in Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips, in jenen Bereichen materiell und finanziell
Einfluss nehmen, die einer einheitlichen Regelung bedürfen. Das Prinzip
der fiskalischen Äquivalenz, wonach Nutzniesser sowie  Kosten- und
Entscheidungsträger identisch sein müssen, kann dank der Aufgaben- und
Finanzierungsentflechtung vermehrt zum Tragen kommen. Klare
Verantwortlichkeiten der Kantone werden die Stellung der kantonalen
Parlamente und Regierungen sowie der Stimmberechtigten auf kantonaler
Ebene stärken. Die Bevölkerung wird vermehrt entscheiden können, welche
politischen Schwerpunkte sie in ihrem unmittelbaren Umfeld setzen
möchte.

Eine verstärkte Übertragung von Aufgaben an die Kantone heisst aber
nicht,
26 verschiedene und untereinander nicht kompatible Systeme zu
propagieren. Zum einen soll, wenn sich dies als unabdingbar erweisen
sollte, der Bundesgesetzgeber auch bei kantonalen Aufgabenbereichen im
Sinne einer Rahmengesetzgebung Leitplanken setzen können. Zum anderen
werden die Kantone vermehrt zusammenarbeiten und gewisse Aufgaben
gemeinsam wahrnehmen müssen, was vermehrt zu untereinander abgestimmten
und kompatiblen Lösungen führen wird.

2. Neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen zwischen Bund und
Kantonen

Gerade in einem kleinräumigen Bundesstaat wie der Schweiz können manche
Aufgaben auch nach einer Aufgabenentflechtung sinnvollerweise nur
gemeinsam von Bund und Kantonen erbracht werden. Dazu müssen aber neue
Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen zwischen diesen beiden
Staatsebenen eingeführt werden. Statt Einzelobjekte nach
aufwandorientierten Kriterien zu subventionieren, sollen vermehrt
Mehrjahresprogramme mittels Global- oder Pauschalsubventionen zum Tragen
kommen. Dabei obliegt dem Bund die strategische Führung einschliesslich
eines entsprechenden Controllings, während die Kantone auf operativer
Ebene bestimmen, wie sie die Vertragsziele erreichen wollen. Wo diese
neuen Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen inskünftig zum Einsatz
kommen, entfällt  das System der aufwandorientierten Inputsteuerung. Neu
wird über ein vereinbartes Ziel gesteuert und so die erwünschte Wirkung
einer Massnahme in den Mittelpunkt staatlichen Handelns gestellt
(Outputsteuerung).

3. Institutionalisierte interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich

Angesichts der gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Lebensräume,
deren Grenzen immer seltener den Kantonsgrenzen entsprechen, müssen
heute mehr denn je kantonale Aufgaben im horizontalen Verbund erfüllt
werden. Um die Kantone auf diese Herausforderung vorzubereiten und sie
in staats- und finanzpolitischer Sicht zu stärken, sieht die NFA eine
substanziell ausgebaute interkantonale Zusammenarbeit mit einem
Lastenausgleich vor. Kantone, die für umliegende Kantone
Zentrumsleistungen erbringen, sollen für ihre Leistungen entsprechende
Abgeltungen erhalten. Interkantonale Organe sollen, unter Beachtung des
Legalitätsprinzips und der direktdemokratischen Kontrolle,
rechtssetzende Normen erlassen dürfen, um auf neue Situationen und
Herausforderungen rasch und sachgerecht reagieren zu können. Dabei kommt
dem Bund die Aufgabe zu, die Kantone zur horizontalen Zusammenarbeit zu
befähigen. Ihm sind aus diesem Grund minimale prozedurale Kompetenzen
einzuräumen. Sie erlauben ihm, unter bestimmten Voraussetzungen und auf
Antrag der Kantone nicht kooperationswillige Gliedstaaten zur
horizontalen Zusammenarbeit zu verpflichten. Dieser Zwang kann sich als
notwendig erweisen, soll der Föderalismus in seiner Substanz erhalten
bleiben. Scheitert die interkantonale Zusammenarbeit, wird es
unweigerlich zu einem verstärkten Zentralisierungsschub und damit zu
einer Aushöhlung der föderalen Strukturen kommen. Aufgaben, die aus
staats- und finanzpolitischer Sicht sinnvollerweise in horizontaler
Zusammenarbeit erfüllt werden, müsste in diesem Falle der Bund
erbringen.

4. Neues Ausgleichssystem unter den Kantonen

Das Ausgleichssystem unter den Kantonen unterscheidet neu zwischen einem
Ressourcen- und einem Lastenausgleich. Damit wird der Ausgleich
gezielter und effizienter.

Der Ausgleich zwischen den ressourcenstarken und den ressourcenschwachen
Kantonen wird gegenüber dem heute geltenden System ausgebaut. Neben den
ressourcenstarken Kantonen beteiligt sich an dessen Finanzierung neu
auch der Bund. Er stellt eine genügende Mittelausstattung aller Kantone
sicher. Das heutige undurchsichtige, komplizierte und nur für wenige
Spezialisten durchschaubare System wird durch einen transparenten und
nachvollziehbaren Finanzausgleich ersetzt. Das eidgenössische Parlament
wird die Möglichkeit erhalten, die Eckwerte des Ressourcenausgleichs
festzulegen. Damit wird der Finanzausgleich, der die Unterschiede in der
finanziellen Leistungsfähigkeit und damit auch in der Steuerbelastung
der Kantone verringern soll, politisch steuerbar. Der Ressourcenindex,
der die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantone misst, ist in seiner
Konzeption nicht manipulierbar und verzichtet, im Gegensatz zum heute
geltenden Finanzkraftindex, bewusst auf die Berücksichtigung von
Lastenelementen. So wird beispielsweise künftig die kantonale
Steuerbelastung nicht mehr als Kriterium für die Bemessung der
finanziellen Leistungsfähigkeit eines Kantons herangezogen, sondern
ausschliesslich das fiskalisch ausschöpfbare Steuer- bzw.
Ressourcenpotenzial eines Kantons erfasst. Auf diese Weise sollen in
Zukunft Fehlanreize und Zielkonflikte vermieden werden.

Übermässige und unbeeinflussbare Lasten der Kantone, die ihnen aufgrund
geografisch-topografischer Gegebenheiten oder ihrer spezifischen
Bevölkerungsstruktur erwachsen, werden vom Bund mittels eines
entsprechenden Lastenausgleichs gezielt ausgeglichen. Auch dieser
Ausgleich wird in seinem Umfang vom eidgenössischen Parlament
festzulegen sein und ist somit politisch steuerbar.

Um den Übergang vom heutigen Regime zur NFA abzufedern, ist ein
Härteausgleich vorgesehen. Dieser wird von Bund und Kantonen finanziert
und ist als Übergangshilfe konzipiert. Zahlungen aus dem Härteausgleich
werden gezielt nur an ressourcenschwache Kantone ausgerichtet. Die
Ausgleichsbeträge werden nicht der Teuerung angepasst und nur solange
ausgerichtet, wie der Ressourcenindex der betreffenden Kantone das
schweizerische Mittel unterschreitet. Die Weiterführung des
Härteausgleichs ist zudem alle vier Jahre aufgrund eines
Wirkungsberichtes grundsätzlich zu überprüfen.

4. Wirkungen der NFA

Die Instrumente der NFA wurden bereits mit Blick auf die vorliegende
Botschaft einer ersten Wirkungsanalyse unterzogen. Einerseits zeigt eine
qualitative Untersuchung auf, ob die gesteckten staats- und
finanzpolitischen Ziele erreicht werden können. Andererseits geben
verschiedene quantitative Analysen Aufschluss über die finanziellen
Auswirkungen auf den Bund und die einzelnen Kantone.

Eine Expertise zu den qualitativen Wirkungen der NFA führte zu einer
positiven Gesamtbeurteilung des Reformvorhabens: Die NFA verstärkt die
Stärken und verringert die Schwächen des schweizerischen Föderalismus.
Die Aufgabenentflechtung ist eine zielgerichtete Massnahme und darf
daher in ihrem Umfang nicht mehr weiter verringert werden. Die
Neuausrichtung der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen verspricht eine
erhöhte Ziel- und Wirkungsorientierung wie auch eine effizientere
Mittelverwendung. Die anvisierte Institutionalisierung der
interkantonalen Zusammenarbeit stärkt die Rolle der Kantone im
Bundesstaat, während der interkantonale Lastenausgleich den
Anbieterkantonen von Zentrumsleistungen leistungsgerechte
Entschädigungen ermöglicht. Das neue Ausgleichssystem mit strikter
Trennung zwischen Ressourcen- und Lastenausgleich ist überzeugend. Der
neue Ressourcenindex zur Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit
der Kantone ist dem heutigen Finanzkraftindex bezüglich Methodik und
Aussagekraft weit überlegen. Die angesprochenen Grundelemente der
NFA-Mechanik sind wesentlich entscheidender als die
vergangenheitsbezogene Momentaufnahme, die den Ergebnissen der
sogenannten „letzten Spalte“ der Globalbilanz (frankenmässiger Ausweis
der quantifizierbaren Auswirkungen pro Kanton) zugrunde liegt. Trotzdem
ist es gerechtfertigt, zur Abfederung des Übergangs vom heutigen zum
neuen Finanzausgleich einen Härteausgleich mit ausschliesslicher
Fokussierung auf die ressourcenschwachen Kantone vorzusehen.

Was die mutmasslichen finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone
betrifft, ist vorerst die strikte Haushaltsneutralität hervorzuheben.
Zwischen Bund und Kantonen bewirkt die NFA per Saldo keine
Lastenverschiebung. Einzig der Härteausgleich, der sich im Laufe der
Zeit aufgrund seiner funktionalen Befristung zurückbilden wird, führt
unter den getroffenen Modellannahmen im Endeffekt zu einer Mehrbelastung
des Bundes um rund 280 Millionen Franken. Verglichen mit dem gesamten
Ausgleichsvolumen von rund 3 Milliarden Franken fällt diese
Mehrbelastung aber relativ bescheiden aus und dürfte durch die zu
erwartenden Effizienzgewinne aufgefangen werden können.

Die sogenannte Globalbilanz gibt Aufschluss über die zu erwartenden
finanziellen Auswirkungen der Reform auf den Bund und die einzelnen
Kantone. Aus verschiedenen Gründen ist die Aussagekraft dieser Bilanz
beschränkt (unter anderem infolge des Verzichts auf eine Quantifizierung
der zu erwartenden Effizienz- und Effektivitätsgewinne). Immerhin steht
aber fest, dass die NFA dank des Härteausgleichs sämtliche
ressourcenschwache Kantone zu Gewinnern machen wird. Im Vergleich zum
heutigen Finanzausgleich bewirkt das neue Ausgleichssystem zudem eine
deutlich grössere Annäherung der finanziellen Leistungsfähigkeit der
Kantone. Auch die Steuerbelastungsunterschiede lassen sich mit der NFA
deutlich verringern. Gemäss der vorliegenden Modellannahme kann die
Spannweite zwischen der tiefsten und der höchsten Steuerbelastung um bis
zu 20 Prozent reduziert werden. Bei einer Beurteilung des neuen
Ausgleichssystems muss aber auch die neu gewährleistete politische
Steuerbarkeit hervorgehoben werden. Denn je höher das eidgenössische
Parlament die einzelnen Ausgleichsgefässe dotiert, desto grösser wird
auch die Reduktion der kantonalen Unterschiede bezüglich finanzieller
Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung ausfallen.

Mit den beantragten Massnahmen bezüglich der Aufgabenteilung können
wertmässig knapp 40 Prozent des heutigen Aufgabenverbunds entflochten
werden. Entsprechend der Aufgabenentflechtung vergrössern sich die
Handlungsspielräume von Bund und Kantonen. Grössere Handlungsspielräume
wiederum ermöglichen die gewünschten Effizienzgewinne. Durch die
Aufgabenentflechtung erfolgt auch die gewünschte Umwandlung von
zweckgebundenen bzw. auflagenabhängigen in nicht zweckgebundene
Transfers, wodurch sich die Handlungsspielräume der Kantone nochmals
vergrössern werden. Die zweckgebundenen Transfers des Bundes an die
Kantone gehen um gut ein Drittel zurück, die nicht zweckgebundenen
nehmen um 20 Prozent zu. Damit kann der Anteil der nicht zweckgebundenen
Transfers am Total im Vergleich zu heute von 25 auf knapp 40 Prozent
gesteigert werden. Bei den ressourcenschwachen Kantonen übersteigt der
Zuwachs an nicht zweckgebundenen Mitteln das Ausmass der zusätzlich zu
übernehmenden Aufgaben bei weitem, so dass ein zusätzliches Potenzial
zur Reduktion ihrer in der Regel überdurchschnittlichen Steuerbelastung
geschaffen werden kann.

Nach Einführung der NFA werden deren Instrumente alle vier Jahre auf
ihre Effizienz und Wirkung hin evaluiert werden. Gestützt auf diese
Wirkungsberichte wird das eidgenössische Parlament jeweils zu beurteilen
haben, ob eine Anpassung der Eckwerte des Finanzausgleichs angezeigt
ist.

Das neue Finanzausgleichssystem wird seine Wirkung dann optimal
entfalten können, wenn seine Instrumente, wie im vorliegenden ersten
Paket vorgeschlagen, integral umgesetzt werden. Ein Herausbrechen
einzelner Bausteine würde seine Wirksamkeit wesentlich schmälern oder
verunmöglichen und die erwünschte und dringend notwendige Modernisierung
des Föderalismus gefährden.

5. Ausblick auf die zweite Etappe

Nach einer Annahme dieser Vorlage durch Volk und Stände voraussichtlich
im Jahr 2003 wird der Bundesrat die zweite NFA-Botschaft ausarbeiten.
Diese wird aufzeigen, welche Anpassungen in den Spezialerlassen - sowohl
in den aufgabenbezogenen als auch in den bereichsübergreifenden
Bundesgesetzen - infolge der in dieser ersten NFA-Botschaft
beschlossenen Verfassungsmodifikationen notwendig sein werden. Darüber
hinaus wird der Bundesrat weitere Gesetzesrevisionen beantragen, die
eine Klärung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen auch in jenen
finanziell verflochtenen Aufgabenbereichen beabsichtigen, die keiner
Verfassungsänderung bedürfen und somit nicht im Rahmen der vorliegenden
Botschaft zu behandeln sind. Nach der Beschlussfassung über die zweite
Botschaft kann die NFA in Kraft gesetzt werden. Aus heutiger Sicht
dürfte dies nicht vor 2006 der Fall sein.
 Übersicht über das NFA-Gesamtkonzept

Stossrichtung Instrumente Massnahmen Wirkungen
Verbesserung der bundesstaatlichen Aufgabenerfüllung
Aufgaben-entflechtung
 - Kompetenz- und Finanzentflechtung zwischen Bund und Kantonen.
Entflechtung entweder eines ganzen Aufgabenbereichs oder von Teilen
eines Aufgabenbereichs (Teilentflechtung) - Integrale Verantwortlichkeit
des Bundes oder der Kantone
- Fokussierung auf Kernkompetenzen
- Weniger administrative Doppelspurigkeiten und Parallelverwaltungen
- Grössere Handlungsspielräume für Bund und Kantone
- Bedarfsgerechtere und wirtschaftlichere Leistungserstellung dank
Übereinstimmung von Nutzniessern sowie Kosten- und Entscheidungsträgern
- Folge: Ersatz von  zweckgebundenen durch nicht zweckgebundene
Finanzmittel für die Kantone
 Neue Zusammenarbeits- und Finanzierungs-formen Bund / Kantone
 - Neue Kompetenzteilung bei verbleibenden Verbundaufgaben. Im
Grundsatz: Strategie = Bund, operative Verantwortung = Kantone
- Partnerschaftlich auszuhandelnde Programmvereinbarungen zwischen Bund
und Kantonen
- Vermehrt Global- bzw. Pauschalbeiträge statt kostenproportionale
Subventionen, output- statt inputorientierte und im Voraus statt
nachträglich festgelegte Subventionen
- Abkoppelung der heutigen zweckgebundenen Finanzkraftzuschläge von den
Bundesbeiträgen. Damit wird der nicht zweckgebundene vertikale
Ressourcenausgleich finanziert - Möglichkeit für den Bund, im
Aufgabenverbund mit den Kantonen die strategische, d.h. ziel- und
wirkungsorientierte Rolle einzunehmen
- Dafür integrale Aufgaben- und Ressourcenverantwortung der Kantone auf
der Ausführungsebene
- Beseitigung der heutigen falschen Finanzierungsanreize. An ihre Stelle
treten Anreize für eine effiziente Leistungserstellung
- Der Betrag für die heutigen Finanzkraftzuschläge der Subventionen wird
für den Finanzausgleich eingesetzt
 Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
 - Verpflichtung der Kantone zur Zusammenarbeit in vorgegebenen
Aufgabengebieten
- Dabei angemessene Abgeltung des ausserkantonalen Bezugs von Leistungen
- Wirtschaftlichere Leistungserstellung dank Skalenerträgen und
Verbundvorteilen
- Vermeidung einer Überzentralisierung von Aufgaben auf der Ebene des
Bundes
- Entschädigungen seitens der Bezügerkantone bringen den
Anbieterkantonen die nötigen finanziellen Entlastungen und Anreize

Steigerung der Wirk- samkeit des  Finanz-ausgleichssystems
Ressourcen-ausgleich
 - Politisch festlegbare Umverteilung von Mitteln von den
ressourcenstarken zu den ressourcenschwachen Kantonen (horizontaler
Ressourcenausgleich)
- Ergänzende Mittelaufstockung durch den Bund bei den
ressourcenschwachen Kantonen, so dass jeder von ihnen ein bestimmtes
Ressourcenpotenzial erreicht (vertikaler Ressourcenausgleich)   -
Ausstattung der Kantone mit Finanzmitteln so, dass alle die ihnen
zugedachte Entscheidungs- und Handlungsverantwortung auch wahrnehmen
können
- Abbau der Ressourcen- und indirekt auch der Steuerdisparitäten unter
den Kantonen
 Lastenausgleich des Bundes
 - Geografisch-topografischer Lastenausgleich des Bundes zugunsten von
Kantonen mit überdurchschnittlichen Lasten aufgrund ihrer Höhenlage, der
spezifischen Siedlungsstruktur und Bevölkerungsdichte
- Soziodemografischer Lastenausgleich des Bundes zugunsten von Kantonen
mit spezifischer Bevölkerungsstruktur (relativ grosse Anteile von Armen,
Arbeitslosen, Ausländern, Drogenabhängigen etc.) und grossen
Ballungsräumen - Nicht zweckgebundener Ausgleich der unbeeinflussbaren
geografisch-topografisch und soziodemografisch bedingten Lasten
- Damit wird der Finanzausgleich im engeren Sinn (Ressourcenausgleich
und Lastenausgleich des Bundes) neu ausschliesslich über nicht
zweckgebundene Zahlungen abgewickelt
Abfederung des Systemwechsels Härteausgleich
  Funktional befristeter Härteausgleich zugunsten ressourcenschwacher
Kantone - Die Umstellung auf die NFA macht alle Kantone mit
unterdurchschnittlichem Ressourcenpotenzial zu Gewinnern im Vergleich
zur heutigen Situation

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

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14.11.2001