Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Neues Personalrecht: Verordnung regelt die wenigen Wahlen auf Amtsdauer

PRESSEMITTEILUNG

Neues Personalrecht: Verordnung regelt die wenigen Wahlen auf Amtsdauer

Mit Inkrafttreten des neuen Personalrechts am 1. Januar 2002 wird es in
der Bundesverwaltung nur noch ganz ausnahmsweise zu Wahlen auf Amtsdauer
kommen. Für diese besonderen Arbeitsverhältnisse hat der Bundesrat heute
die Amtsdauerverordnung beschlossen.

Am 26. November 2000 ist das Bundespersonalgesetz (BPG) in der
Volksabstimmung angenommen worden. Am 3. Juli 2001 hat der Bundesrat die
Bundespersonalverordnung (BPV) beschlossen. Zusammen bilden diese beiden
Erlasse den Hauptteil des neuen Personalrechts der Bundesverwaltung, das
am 1. Januar 2002 in Kraft tritt.

Das neue Personalrecht sieht - anders als das heute noch geltende
Beamtenrecht - für den grössten Teil des Bundespersonals keine
vierjährige Amtsdauer mehr vor. Neu sind die Arbeitsverhältnisse in der
Regel unbefristet und können aus Gründen, die das Bundespersonalgesetz
abschliessend aufzählt, auch vom Arbeitgeber gekündigt werden. Eine
kleine Personalkategorie wird aber auch nach dem neuen Recht auf
Amtsdauer gewählt. Die Wahl auf Amtsdauer stärkt die Unabhängigkeit der
betreffenden Angestellten gegenüber ihrem Arbeitgeber, was
beispielsweise für die Erfüllung von richterlichen Aufgaben erforderlich
ist. Auf Amtsdauer gewählt werden deshalb insbesondere die Mitglieder
von eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen.

Die Amtsdauerverordnung regelt Besonderheiten der auf Amtsdauer
begründeten Arbeitsverhältnisse. Eine spezielle Regelung ist vor allem
für die Lohnentwicklung vorgesehen: Der Lohn des Amtsdauerpersonals
erhöht sich in regelmässigen Schritten, bis der Höchstbetrag für die
jeweilige Stelle erreicht ist. Der Lohn der übrigen Angestellten der
Bundesverwaltung entwickelt sich dagegen entsprechend den individuellen
Leistungen. Soweit die Amtsdauerverordnung keine Regelung enthält, gilt
auch für das Amtsdauerpersonal die Bundespersonalverordnung.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Ulrich Schneider, Eidg. Personalamt, Tel.: (031) 322 01 82

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

17.10.2001