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Terroristengelder: Kontrollstelle erinnert Finanzintermediäre an ihre Meldepflicht

Pressemitteilung

Terroristengelder: Kontrollstelle erinnert Finanzintermediäre an ihre
Meldepflicht

Die Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (KST) hat die
Finanzintermediäre an ihre Pflicht erinnert, bei Verdachtsgründen die
Blockierung und Meldung von möglichen Terroristengeldern  vorzunehmen.

In den Schreiben an die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) zuhanden
ihrer Mitglieder und via Webseite an die ihr direkt unterstellten
Finanzintermediäre (www.efv.admin.ch/gwg/d/index1.htm) weist die KST
alle Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes  in
der Schweiz auf ihre Sorgfalts- und Meldepflichten hin, die ihnen im
Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
erwachsen.

Die KST macht auf  eine Liste mit den Personen und Organisationen
aufmerksam, deren Vermögenswerte in den USA durch Verfügung des
amerikanischen Präsidenten seit dem 24. September 2001 blockiert sind,
und hält fest, dass Transaktionen mit diesen Personen oder
Organisationen der besonderen Abklärungspflicht gemäss  Art. 6 des
Geldwäschereigesetzes unterliegen und eine Meldepflicht gemäss Art. 9
des Geldwäschereigesetzes auslösen können.

Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

Auskunft: Judith Schmidt, KST, Tel.: (031) 324 34 05

5.10.2001