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Klare Regelung der Lohnzulagen für das Bundespersonal

PRESSEMITTEILUNG

Klare Regelung der Lohnzulagen für das Bundespersonal

Der Bundesrat will mit dem Bundespersonalgesetz (BPG) eine einheitliche
Regelung der Lohnzulagen für alle Organisationseinheiten der allgemeinen
Bundesverwaltung beibehalten. In seiner heute erteilten Antwort auf die
Einfache Anfrage von Nationalrat Alex Heim (CVP/SO) hält er fest, dass
die Bestimmungen des Beamtengesetzes (BtG) und des BPG einheitlich
anwendbar sind. Die Obergrenze der Zulagen sei in den betreffenden
Artikeln der Ausführungsbestimmungen geregelt und ein Wildwuchs somit
nicht möglich.

Mit seiner Einfachen Anfrage hatte Heim den Bundesrat um Auskunft
gebeten über Zulagen, die zum gesetzlich festgelegten Lohn ausbezahlt
werden. Insbesondere interessierte ihn die rechtliche Grundlage sowie
die Praxis bei den durch Leistungsauftrag und Globalbudget geführten
Ämtern (FLAG- Ämter) und er wollte wissen, ob den Personalverbänden die
Praxis bekannt sei. Er äusserte dabei Bedenken, dass durch die
Auszahlung von Zulagen beim Bund für gleich gut ausgebildetes Personal
unterschiedliche Löhne bezahlt würden.

In seiner Antwort hält der Bundesrat fest, dass er bereits 1998 nicht
mehr zeitgemässe und dienstlich nicht mehr begründbare Zulagen und
Vergütungen aufgehoben oder punktuell einer restruktiveren
Ausrichtungspraxis unterlegt habe. Dabei sähen das BtG oder das ab dem
1. Januar 2002 gültige BPG für FLAG-Ämter keine besonderen
Zulagenlösungen vor. Die Bestimmungen seien für die allg.
Bundesverwaltung und deren FLAG-Ämter einheitlich anwendbar. Die
Obergrenze sei in den betreffenden Artikeln der Ausführungsbestimmungen
geregelt und ein Wildwuchs somit nicht möglich. Die Gewährung jeder
Zulage ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Damit ist Gewähr
geboten, dass auch bei befristeten Aufgaben oder variablen Anforderungen
situationsgerechte Lösungen getroffen werden. Ein Verzicht auf Zulagen
würde jedoch bedeuten, dass unterschiedliche Arbeitssituationen nicht
berücksichtigt werden könnten.

Der Lohn sowie sämtliche im BPG vorgesehenen Zulagen (z.B.
Arbeitsmarkt-, Funktions- und Sonderzulagen, Einsatz- und
Anerkennungsprämien) und Vergütungen (Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und
Pikettdienst) seien, basierend auf Art. 15 BPG, in den Artikeln 36 - 55
der Bundespersonalverordnung geregelt. In das neue Recht übernommen
worden sei vorerst auch der Ortszuschlag. Dieser werde bei der
Weiterentwicklung des neuen Lohnsystems neu geregelt.

Weiter führt der Bundesrat aus, dass die neuen personalrechtlichen
Bestimmungen unter der Leitung des Eidg. Personalamtes unter Miteinbezug
der Dachverbände des Bundespersonals erarbeitet worden seien.
Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen hätten sich an den
abschliessenden Verhandlungen zu den Ausführungsbestimmungen zum BPG
geeinigt.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Verena Hirsbrunner, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 58

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28.9.2001