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Dritthaftpflicht der Fluggesellschaften im Kriegsfall: Bundesrat gewährt Staatsgarantie

Pressemitteilung

Dritthaftpflicht der Fluggesellschaften im Kriegsfall: Bundesrat gewährt
Staatsgarantie

Der Bund gewährt den interessierten schweizerischen Fluggesellschaften
auf deren Gesuch hin für die Dritthaftpflicht im Kriegsfall (inklusive
Terror und Flugzeugentführung) eine Garantieübernahme für den Betrag
über den von den Versicherungen noch abgedeckten 50 Millionen bis
maximal zwei Milliarden US-Dollar. Dies hat der Bundesrat heute Montag
auf Aufforderung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hin und
analog zu den Entscheiden der EU-Mitgliedsstaaten beschlossen. Zuvor
hatte der internationale Versicherungsmarkt die
Kriegsversicherungsdeckung ab morgen Dienstag von zwei Milliarden auf 50
Millionen US-Dollar gesenkt und auf nur noch ein einziges Ereignis je
Fluggesellschaft limitiert.

Die Gewährung der Versicherungsübernahme pro Ereignis ist auf 14 Tage
befristet; sie kann nötigenfalls erstreckt werden, doch müssen sich die
Fluggesellschaften weiter darum bemühen, mit den Privatversicherern so
rasch als möglich eine von Bundeshilfe unabhängige, neue Lösung zu
finden. Bis dahin verpflichten sie sich, dem Bund eine Prämie in
derselben Höhe zu bezahlen, wie sie vor der Kündigung durch ihren
Versicherer erhoben worden ist. Die Fluggesellschaften müssen die
Garantieübernahme bei der Eidg. Finanzverwaltung beantragen.

Der internationale Versicherungsmarkt für Luftfahrtunternehmen hatte die
Limitierung der Kriegsversicherungsdeckung im Nachgang zu den
Terroranschlägen des 11. Septembers 2001 in den USA beschlossen. Über
den genannten Betrag von 50 Millionen Dollar hinaus ist ab morgen
Dienstag keine Versicherungsdeckung mehr erhältlich. Viele
schweizerische Luftfahrtunternehmen haben aber eine die gesetzlichen
Vorschriften übersteigende Versicherungsdeckung von mehr als 50
Millionen Dollar abgeschlossen. Angesichts des für die
Luftfahrtunternehmen untragbar gewordenen finanziellen Risikos und ohne
Übernahme einer entsprechenden Garantie für eine weitere
Sicherungsdeckung seitens des Bundes wären sie gezwungen, den
Luftverkehr einzustellen.

Als Beispiel für die verbreitete Praxis steht die Swissair: Sie war wie
viele andere internationale Airlines für einen Betrag von zwei
Milliarden Dollar pro Ereignis versichert. Sie trifft es nun auch, dass
verschiedene Staaten Überflüge nicht mehr erlauben, wenn keine genügende
Versicherungsdeckung bezüglich Haftplicht besteht. Ohne Staatsgarantie
wäre die Swissair Gefahr gelaufen, dass ihre Flugzeuge ab morgen hätten
am Boden bleiben müssen.

Die Garantieübernahme durch den Bund basiert auf dem Luftfahrtgesetz
(Art. 101 Abs. 1). Demnach kann der Bund der schweizerischen Luftfahrt
an den Betrieb regelmässig geflogener Linien Beiträge oder Darlehen
gewähren. Laut Finanzhaushaltgesetz (Art. 25 Abs. 4 Bst. e) bedarf es
dazu eines Verpflichtungskredites. Die Bewilligung eines solchen
Kredites fällt grundsätzlich in die Kompetenz der eidgenössischen Räte.
Da aber die Ausführung dieses Vorhabens keinen Aufschub erträgt, geht
der Bundsrat die nötigen Verpflichtungen mit einem dringlichen Vorschuss
schon vorher ein, wie das für Ausnahmefälle zulässig ist.

Eidg. Finanzdepartement
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Auskunft:
Jakob Kilchenmann, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: (031) 322 60 5
Pierre-André Meyrat, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: (031) 322 60 40

24. September 2001