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Brockenhäuser der Hilfswerke werden nicht von ihrer Mehrwertsteuer-Schuld befreit

PRESSEMITTEILUNG

Brockenhäuser der Hilfswerke werden nicht von ihrer
Mehrwertsteuer-Schuld befreit

Der Bundesrat lehnt es ab, den von den Hilfswerken betriebenen
Brockenhäusern die Mehrwertsteuer (MWSt) zu erlassen, die sie auf den
Umsätzen der Jahre 1995 bis 2000 noch schuldig sind. In seiner Antwort
auf eine Motion von Nationalrätin Liliane Maury Pasquier (SP/GE) hält
der Bundesrat fest, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe das jeweils
geltende Mehrwertsteuerrecht anzuwenden. Das neue, seit dem 1. Januar
2001 geltende Recht enthalte keine rückwirkenden Bestimmungen, welche
seine Anwendung auf die Zeit vor seinem Inkrafttreten erlaubten. Die von
der Motionärin beanstandete «kategorische Weigerung», die geschuldete
Mehrwertsteuer zu erlassen, komme somit einzig der Befolgung und
Anwendung des damals geltenden Rechts gleich.

In ihrer Motion hatte Maury Pasquier den Bundesrat ersucht, die
Brockenstuben-Umsätze der anerkannten gemeinnützigen Hilfswerke, welche
diese zwischen den Jahren 1995 und 2000 erzielt haben, von der
Mehrwertsteuer zu befreien. Als Begründung führte die Motionärin an, das
Internationale Olympische Komitee (IOK) sei erst ab 1999 der
MWSt-Pflicht unterstellt worden, die geschuldeten Beträge für die Jahre
1995 bis 1998 seien ihm erlassen worden.

In seiner Antwort schreibt der Bundesrat, die Umsätze aus Brockenhäusern
von Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen
Sicherheit seien erst seit dem 1. Januar 2001 (Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer) von der MWSt befreit, und dies
nur, sofern der daraus resultierende Erlös ausschliesslich für soziale
Tätigkeiten verwendet werde. Eine Rückwirkung dieses neuen Rechts auf
Sachverhalte, die sich noch unter der Mehrwertsteuerverordnung
verwirklicht hätten, bleibe ausgeschlossen. Somit könnten die während
den Jahren 1995 bis 2000 getätigten Umsätze der von den Hilfswerken
betriebenen Brockenhäuser nicht von der Mehrwertsteuerschuld entbunden
werden.

Der Bundesrat ist zudem der Meinung, dass die Stellung des IOK nicht mit
derjenigen von Hilfswerken verglichen werden könne, da das IOK eine
internationale Institution mit universeller Tätigkeit im Bereich des
Sports verkörpere. Der grösste Teil der steuerbaren Umsätze des IOK
betreffe die Übertragung von Rechten. Diese Umsätze seien zum
überwiegenden Teil als Dienstleistungsexport von der Mehrwertsteuer
befreit.

Aus den angeführten Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion
abzulehnen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:  Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, 031 325  77 40

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21.9.2001