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Weitere Ausführungsbestimmungen zum PKB-Gesetz für PUBLICA gutgeheissen

PRESSEMITTEILUNG

Weitere Ausführungsbestimmungen zum PKB-Gesetz für PUBLICA gutgeheissen

Der Bundesrat hat heute ein weiteres Paket von Ausführungsbestimmungen
zum Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes PUBLICA gutgeheissen.
Damit wurden die letzten Eckpfeiler der künftigen Pensionskasse des
Bundes eingeschlagen. PUBLICA soll im Laufe des nächsten Jahres als
Sammelstiftung operativ werden.

Statuten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Die heutigen Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB) regeln die
Leistungsvoraussetzungen und -ansprüche der versicherten Personen. Bei
PUBLICA sind diese Bestimmungen in den beiden Verordnungen über die
Versicherung im Kernplan und im Ergänzungsplan verankert, welche vom
Bundesrat am 25. April 2001 verabschiedet wurden. Mit den
PUBLICA-Statuten, welche der Bundesrat heute an Stelle der noch nicht
eingesetzten Kassenkommission gutgeheissen hat, werden die Spielregeln
zwischen den Arbeitgebern bzw. Dienststellen und PUBLICA klar
umschrieben: Als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit wird PUBLICA ihren Betrieb durch Einnahmen aus den
erbrachten Dienstleistungen selber finanzieren müssen. Mit der Erhebung
eines Pauschalbeitrages bei den Arbeitgebern wird eine abschliessende
Anzahl von Basisleistungen finanziert. Sonderleistungen werden den
Arbeitgebern zu definierten Stundenansätzen in Rechnung gestellt. Im
Weiteren enthalten die Statuten sonstige Rechte und Pflichten der
Arbeitgeber sowie detaillierte Regeln für das Vorgehen im Falle einer
Teilliquidation.

Verordnung über die Kassenkommission der Pensionskasse des Bundes
PUBLICA
Zwischen der Kassenkommission der PKB und derjenigen von PUBLICA werden
fundamentale Unterschiede sowohl in rechtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht bestehen: Während die Zuständigkeit der
PKB-Kassenkommission sehr limitiert ist, wird die
PUBLICA-Kassenkommission die strategische Führung der neuen
Pensionskasse des Bundes übernehmen. Sie wird als paritärisches Organ im
Sinn von Art. 51 BVG die oberste Leitung von PUBLICA innehaben.
Mit der heutigen Verabschiedung der Kassenkommissions-verordnung regelt
der Bundesrat die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der
Kommission sowie das Wahlverfahren für die Vertretung der Arbeitgeber
und der aktiven versicherten Personen. Die ersten Wahlen sollen
voraussichtlich noch in diesem Jahr durchgeführt werden.

Verordnung über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen
Organisationen
Auch für PUBLICA wird es weiterhin möglich sein, Anschlussverträge mit
Organisationen abzuschliessen, die dem Bund besonders nahe stehen.
Abschluss und Kündigung des Anschlussvertrages bedürfen wie bisher zur
Rechtsverbindlichkeit der Genehmigung des Bundesrates. Neuerdings werden
sich aber die angeschlossenen Organisationen explizit darüber äussern
müssen, ob sie ihr Personal gegen Berufsinvalidität versichern, in
welchem Ausmasse sie den Teuerungsausgleich auf den Renten garantieren
und ob sie sich an Zinsvergünstigungen für Hypothekardarlehen beteiligen
wollen. Ferner sind die heute schon angeschlossenen Organisationen
angehalten, ihre Fehlbetragsschuld - sofern noch vorhanden - innert
höchstens 8 Jahren nach Errichtung von PUBLICA abzutragen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Peter Düggeli, Leiter PKB und Direktor PUBLICA, Tel: 031 323
41 91
Luzius Heil, Rechtsdienst PKB, Tel: 031 322 88 76

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

29.8.2001