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Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei: Klärung von Unterstellungsfragen

PRESSEMITTEILUNG

Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei: Klärung von
Unterstellungsfragen

Die Kontrollstelle zur Bekämpfung von Geldwäscherei (KST) hat nach
umfangreichen Abklärungen bezüglich vorerst einer von fünf Firmen, die
seinerzeit von Peter Hess vertreten wurden, die Unterstellungspflicht
unter das Geldwäschereigesetz (GwG) verneint. Die in Panama domizilierte
Firma „Rodway Finance Inc.“ war in der Schweiz nicht selbständig im
Sinne des GwG tätig. Selbst wenn das Inkasso von gewissen Beträgen als
Finanzintermediation betrachtet würde, hätte die Stellung von Peter Hess
als ordentlich registrierter Finanzintermediär diese Tätigkeit korrekt
abgedeckt. Die Unterstellungsfrage der vier anderen Firmen bleibt
pendent, weil sie vom Beschwerdeentscheid eines anderen Falles abhängen,
der präjudizierende Wirkung haben wird, aber noch hängig ist. Auch für
den Fall, dass dort eine Unterstellungspflicht bejaht würde, wäre damit
keine schuldhafte Pflichtverletzung verbunden, weil ein solcher
Entscheid mit einer neuartigen Rechtsauslegung verbunden wäre.

Die KST hat umfangreiche Abklärungen vorgenommen, um zunächst die
Unterstellungspflicht einer von fünf Firmen zu prüfen, die seinerzeit
von Peter Hess vertreten wurden. Hess hat inzwischen die diesbezüglichen
Mandate abgegeben. Für die Unterstellung ist massgebend, ob eine
Tätigkeit im Sinne des GwG vorliegt oder nicht. Falls die KST
nachträglich eine Unterstellungspflicht feststellt, stellt sich zudem
die (verwaltungsstrafrechtliche, nicht mit kriminellen Handlungen zu
verwechselnde) Frage, ob ein schuldhaftes Versäumnis vorliegt. In einem
nunmehr entschiedenen Fall liegt keine Unterstellungspflicht und damit
keine Verletzung des GwG vor. Vier weitere Fälle bleiben pendent, bis
ein in der Problemstellung verwandtes Beschwerdeverfahren erledigt ist.

Keine Unterstellungspflicht weil keine Vermögensverwaltung in der
Schweiz

Nach eingehender Sichtung der eingereichten Dokumentationen und
mehrstündiger persönlicher Befragung von Peter Hess zum Sachverhalt kam
die KST zum Schluss, dass die eine Firma, die in Panama domizilierte
„Rodway Finance Inc.“, weder unterstellungspflichtig ist, noch
irgendwelche nach Schweizerischem Recht unzulässigen Tätigkeiten ausübt.

Für die Unterstellung unter das GwG ist entscheidend, ob die Firma in
der Schweiz Tätigkeiten als Finanzintermediärin (z.B.
Vermögensverwaltung) entfaltet. Handlungen in der Schweiz, welche dem
Auslandssitz der Gesellschaft zuzurechnen sind, könnten in der Schweiz
nur dann erfasst werden, wenn die ausländische Gesellschaft hier eine
Zweigniederlassung betreibt. Die „Rodway Finance Inc.“ betrieb in der
Schweiz keine Zweigniederlassung zwecks Vermögensverwaltung. Sie war vom
Ausland aus bloss als Anlageberaterin für eine Schweizer Gesellschaft
tätig. Eine Unterstellungspflicht unter das GwG bestand nicht.

Nicht unterstellungspflichtiges Inkasso

Die KST prüfte zudem, ob das Inkasso der Anlageberatungshonorare durch
die “Rodway Finance Inc.“ als unterstellungspflichtige Tätigkeit zu
beurteilen sei. Dies wurde wegen fehlender Zweigniederlassung verneint.
Eine faktische Zweigniederlassung liegt nämlich nicht vor, wenn die
Offshore-Gesellschaft ausschliesslich einen Schweizer Finanzintermediär,
der einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen oder der
KST direkt unterstellt ist, mit der Ausführung von einzelnen wenigen
Geschäften in der Schweiz beauftragt und die Offshore-Gesellschaft kein
eigenes Personal in der Schweiz beschäftigt und auch sonst keine andern
Tätigkeiten in der Schweiz ausgeübt werden. Herr Hess war nicht Organ
der Rodway Finance Inc. und nahm dort auch keine faktische Organstellung
ein. Demzufolge kann auch nicht von einer faktischen Zweigniederlassung
der „Rodway Finance Inc.“ in der Schweiz gesprochen werden. Eine
separate Unterstellung unter das GwG entfällt und eine Verletzung der
Unterstellungspflicht liegt nicht vor.

Die Funktion der “Rodway Finance Inc.“

Der Berater X mit Wohnsitz im Ausland berät namens und für Rechnung der
„Rodway Finance Inc.“ die Kundin Y in der Schweiz, die ihr Geld dann
selber anlegt. Dafür erwartet X ein Entgelt. Die Rechnung stellt aber
nicht X persönlich, sondern die ihm gehörende Firma “Rodway Finance
Inc.“ in Panama. Y überweist das geschuldete Geld auf ein Bankkonto der
„Rodway Finance Inc.“.
Peter Hess als Bevollmächtigter der “Rodway Finance Inc.“ ohne
Organstellung war dafür besorgt, dass das Beraterhonorar vierteljährlich
von „Rodway Finance Inc.“ an X überwiesen wurde.

Grundsatzentscheid betr. Einmann-AG pendent

Bei den vier andern, seinerzeit ebenfalls von Peter Hess vertretenen
Firmen stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das Vermögen einer
Privatperson zum fremden Vermögenswert im Sinne des GwG bei der Einmann
AG wird. Dies könnte dann der Fall sein, wenn diese Person eine
Einmann-AG - beispielsweise eine Offshore-Gesellschaft - gründet, in die
sie das eigene Vermögen als Kapital einschiesst zwecks Verwaltung dieses
Vermögens . So betrachtet, würde die Firma zur Vermögensverwalterin des
Alleinaktionärs und wäre damit dem GwG zu unterstellen, sofern die
Vermögenswerte in der Schweiz verwaltet werden.

Diese Grundsatzfrage muss zurzeit vom Rechtsdienst des Eidg.
Finanzdepartementes geklärt werden. Die KST hatte zuvor in einem
vergleichbaren Fall, mit dem Hess nichts zu tun hat, die
Unterstellungspflicht gemäss GwG bejaht. Gegen diesen Entscheid ist
Beschwerde erhoben worden. Der Beschwerdeentscheid, der an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann, wird präjudizierende Wirkung
auf die vier seinerzeit von Hess vertretenen Firmen haben. Das Verfahren
bleibt darum in diesen Fällen pendent.

Tausende von Einmann-Firmen wären betroffen

Der abschliessende Entscheid dieser Frage wird sowohl juristisch,
verwaltungsrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich von erheblicher
Bedeutung sein. Die von der KST angestellte Überlegung, das
Firmenkapital der Einmann-AG unter bestimmten Voraussetzungen als
Fremdvermögen zu betrachten, erforderte eine grundlegend neue und nur
gerade für das GwG anwendbare Rechtsauslegung. Diese spezifisch auf das
GwG ausgerichtete wirtschaftliche Betrachtungsweise hätte zur Folge,
dass gemäss KST-Schätzung Tausende wenn nicht Zehntausende von Einmann-
und Offshore-Gesellschaften mit Tätigkeiten in der Schweiz zu
Finanzintermediären gemäss GwG würden. Dies wäre unter anderem auch mit
beträchtlichem zusätzlichem Kontrollaufwand verbunden.

Sollten Beschwerdeinstanz und gegebenenfalls Bundesgericht die
Unterstellung bejahen, wäre (bei allen betroffenen Firmen) dennoch kein
verwaltungsstrafrechtliches Verschulden wegen versäumtem
Unterstellungsgesuch gegeben, weil diese Firmen die grundsätzlich neue,
nicht zu erwartende und auch vom Gesetzgeber nicht signalisierte
Rechtsprechung nicht kennen konnten. Sie durften vielmehr davon
ausgehen, dass - entsprechend herkömmlicher, langbewährter
Rechtsprechung - das Kapital einer Einmann-AG entweder ihr gehört, also
nicht identisch ist mit dem Privatvermögen des Alleinaktionärs, oder
aber, dass im Falle von Rechtsmissbrauch die AG nicht beachtet und auf
den Allein-Eigentümer der AG „durchgegriffen“ wird. Die Folge dieser
allgemein anerkannten Rechtsprechung wäre, dass man in beiden Fällen
nicht von fremdem Kapital sprechen könnte. Angesichts dieser Umstände
müsste den Organen all dieser Firmen und Gesellschaften Rechtsirrtum
zugebilligt werden für den Fall, dass die neue Betrachtungsweise
Rechtskraft erfährt, was möglicherweise letztinstanzlich vom
Bundesgericht entschieden wird. Eine schuldhafte Verletzung der
Unterstellungspflicht liesse sich deshalb nicht nachweisen, von einer
Verzeigung und mithin von einer Bestrafung wäre darum Abstand zu nehmen.

Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Finanzintermediäre.

2 Finanzintermediäre sind:
a.  die Banken nach dem Bankengesetz;
b.  die Fondsleitungen nach dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994,
sofern sie Anteilskonten führen oder
selbst Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben;
c.  die Versicherungseinrichtungen nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz, welche die direkte Lebensversicherung
betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben;
d.  die Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995;
e.  die Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998.

3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde
Vermögenswerte annehmen oder
  aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen;
insbesondere Personen, die:
a.  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite,
Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b.  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für
Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie
Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c.  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen,
Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten
(Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d.  als Vertriebsträger eines inländischen oder ausländischen
Anlagefonds nach dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994 oder als
Vertreter eines ausländischen Anlagefonds Anteile eines Anlagefonds
anbieten oder vertreiben, soweit sie nicht einer spezialgesetzlichen
Aufsicht unterstehen;
e. Vermögen verwalten;
f. als Anlageberater Anlagen tätigen;
g. Effekten aufbewahren oder verwalten.

4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a.  die Schweizerische Nationalbank;
b.  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c.  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber
steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d.  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen
ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen
oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer
gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.

EWIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Armand Meyer, Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Tel.
(031) 323 31 80

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

10.8.2001