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Neues Personalrecht in der Bundesverwaltung

MEDIENMITTEILUNG

Neues Personalrecht in der Bundesverwaltung

Vom 1. Januar 2002 an gilt in der Bundesverwaltung das neue
Bundespersonalgesetz (BPG). Der Bundesrat hat heute das BPG für die
Bundesverwaltung in Kraft gesetzt und die nötigen
Ausführungsbestimmungen beschlossen.

Am 26. November 2000 ist das Bundespersonalgesetz (BPG) in der
Volksabstimmung angenommen worden. Mit vier Verordnungen hat der
Bundesrat jetzt die Voraussetzungen geschaffen, dass das neue
Personalrecht in der Bundesverwaltung am 1. Januar 2002 in Kraft treten
kann. Die Bundespersonalverordnung (BPV) ist die umfangreichste dieser
Verordnungen. Für die gut 30'000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Verwaltung ist sie gleichzeitig die wichtigste. Die BPV enthält die
notwendigen Ausführungen für die einzelnen Arbeitsverhältnisse und die
Personalpolitik der Bundesverwaltung. Drei weitere Verordnungen regeln
die Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts, die Überführung des
Personals in das neue Recht und den Schutz der Personaldaten.

Die neuen Vorschriften wurden unter Leitung des Eidgenössischen
Personalamtes erarbeitet. Die Dachverbände des Bundespersonals
(Föderativverband, transfair, SMPV und VKB) waren in die Erarbeitung
einbezogen. In einer abschliessenden Verhandlungsrunde zwischen den
Verbänden und dem Eidgenössischen Personalamt konnten sich die
Sozialpartner im vergangenen April einigen.

Folgende Elemente sind besonders zu erwähnen:

- Das neue Personalrecht ist übersichtlicher als das alte. Es ersetzt in
der Bundesverwaltung neben dem Beamtengesetz von 1927 auch fast 30
Verordnungen des Bundesrates, die auf den 1. Januar 2002 aufgehoben
werden.
- Viele neue Regelungen sind weniger detailliert als die alten. Dadurch
bleibt mehr Raum offen für Führungsentscheide und für Vereinbarungen
zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgeber.
- Neu wird das Arbeitsverhältnis durch einen schriftlichen
öffentlich-rechtlichen Einzelarbeitsvertrag begründet und nicht mehr
durch einseitige Verfügung des Arbeitgebers.
- Bisher haben sich die Löhne des Bundespersonals nach Automatismen
entwickelt, die in erster Linie das Dienstalter berücksichtigen. In
Zukunft hängt die Lohnentwicklung vermehrt von den erbrachten Leistungen
ab. Für die Beurteilung der Leistungen wurden 5 Stufen verbindlich
definiert. Je nach Beurteilungsstufe fällt die Lohnentwicklung
unterschiedlich aus.
- Mit den Angehörigen des obersten Kaders (insbesondere den
Amtsdirektorinnen und -direktoren) wird neu im Arbeitsvertrag die
gedeihliche Zusammenarbeit mit dem vorgesetzten Mitglied des Bundesrates
als Anstellungsbedingung vereinbart. Erweist sich die gedeihliche
Zusammenarbeit im Einzelfall als ausgeschlossen, so kann der
Gesamtbundesrat das Arbeitsverhältnis kündigen.

Übergang vom alten in das neue Personalrecht

Vor Ende des laufenden Jahres wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Bundesverwaltung ein Arbeitsvertrag nach neuem Recht zur
Unterschrift unterbreitet. Die Verträge gelten vom 1. Januar 2002 an.
Lohnerhöhungen auf den 1. Januar 2002 erfolgen noch nach dem alten
Recht. Für 2002 werden mit den Mitarbeitenden Ziele vereinbart, die
gegen Ende 2002 als Grundlage für ein Beurteilungsgespräch dienen. Das
Ergebnis dieser Beurteilung wird bestimmen, wie sich die individuellen
Löhne Anfang 2003 entwickeln.

Arbeitsmarktzulage als Sofortmassnahme

Der Bundesrat hat beschlossen, dass zur Gewinnung und Erhaltung von
Spezialistinnen und Spezialisten, die auf dem Arbeitsmarkt besonders
umworben sind, ab sofort Arbeitsmarktzulagen von bis zu 20 % des Lohnes
bezahlt werden können. Die Zulage wird aus dem bestehenden
Personalbudget finanziert und erfordert die Zustimmung des
Eidgenössischen Personalamtes. Die Sofortmassnahme betrifft vor allem
Funktionen der Finanzaufsicht. Die Arbeitsmarktzulage ist im neuen Recht
vorgesehen. Sie kann bei veränderter Situation auf dem Arbeitsmarkt
wieder gestrichen werden. Nach dem Beschluss des Bundesrates kann die
Zulage nun bereits in der Uebergangszeit bis zum Inkrafttreten des BPG
entrichtet werden.

Das BPG gilt nicht nur für die Bundesverwaltung, sondern auch für die
SBB und die Post. Für die SBB ist es bereits seit dem 1. Januar 2001 in
Kraft. Für die Post wird es voraussichtlich auf den 1. Januar 2002 in
Kraft treten. Anders als in der Bundesverwaltung sind die
Ausführungsbestimmungen zum BPG bei den SBB und der Post nicht in
Verordnungen des Bundesrates enthalten, sondern in je einem
Gesamtarbeitsvertrag, den die beiden Unternehmungen mit den
Personalverbänden schliessen.

Auskunft: Peter Hablützel, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 01
Mariette Bottinelli, Eidg. Personalamt, Tel 031 322 62 14

Eidgenössisches Finanzdepartement
Kommunikation

3. Juli 2001