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Unterstützung von Grossanlässen durch den Bund

PRESSEMITTEILUNG

Unterstützung von Grossanlässen durch den Bund

Der Bundesrat ist bereit, den Erlass eines Bundesgesetzes über die
Unterstützung von Grossanlässen durch den Bund zu prüfen. Er entspricht
damit dem Wunsch der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Ständerates,
die im März ein entsprechendes Postulat eingereicht hatte. Das Gesetz
könnte in allgemeiner Form die Rolle, die politische Verantwortung, die
Einflussmöglichkeiten und Instrumente des Bundes bei der Unterstützung,
Vorbereitung und Begleitung von Grossanlässen regeln. Zudem würde es
umschreiben, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund für ein Projekt
engagiert.

Der Bundesrat stellte fest, es habe in letzter Zeit im Zusammenhang mit
verschiedenen Grossveranstaltungen mit Bundesbeteiligung gewisse
Probleme gegeben in Bezug auf die Transparenz über das finanzielle
Gesamtengagement, das Sponsoring, die Kredit- und Kostenverwaltung und
insbesondere wegen der direkten Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben.
Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung einer Botschaft an das Parlament seien
vielfach bestimmte Kostenelemente, die Finanzierung, die Risikofaktoren,
usw., nicht definitiv bekannt. Bundesrat und Parlament müssten sich
indessen auf möglichst vollständige Entscheidgrundlagen verlassen
können. Bezüglich der Ausgestaltung von Botschafts- oder Kreditvorlagen
- auch für ein Grossprojekt mit Bundesunterstützung - seien schon heute
im Finanzhaushaltsgesetz und in der Finanzhaushaltverordnung die
wichtigsten Rahmenbedingungen enthalten.

Aus den angeführten Überlegungen ist der Bundesrat bereit zu prüfen,
inwieweit die Schaffung eines Rahmengesetzes opportun ist, oder ob es
allenfalls genügen könnte, wenn alle notwendigen Bestimmungen
hinsichtlich der Durchführung von Grossanlässen mit Bundesunterstützung
in einer speziellen Richtlinie des Eidg. Finanzdepartementes
zusammengeführt würden.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Erwin Götschmann, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 30

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30.5.2001