FISKALEINNAHMEN des Bundes, 1. Quartal 2001
PRESSEMITTEILUNG
FISKALEINNAHMEN des Bundes, 1. Quartal 2001
(in Millionen)
2000 2001
Art der Einnahmen Rechnung Rechnung Voranschlag
1. Quartal Total 1. Quartal Total
Fiskaleinnahmen 8'119 46'492 6'962 44'536
Steuern 7'551 44'684 6'511 42'355
Direkte Bundessteuer 661 10'685 1'022 11'550
Verrechnungssteuer (Eingänge 92 6202 - 1'442 3'200
abzüglich Rückerstattungen)
Stempelabgaben 852 4'146 998 3'650
Warenumsatzsteuer - - - -
Mehrwertsteuer 4'289 16'594 4'276 16'600
Mineralölsteuer auf Treibstoffen 702 2'949 677 3'070
Mineralölsteuerzuschlag auf 482 2'003 463 2'090
Treibstoffen
Mineralölsteuer auf Brennstoffen 7 23 8 25
und anderen Mineralölprodukten
Automobilsteuer 81 323 86 345
Tabaksteuer 366 1'665 401 1'727
Biersteuer 19 94 22 98
Verkehrsabgaben 265 643 169 848
Schwerverkehrsabgabe 109 352 8 557
Nationalstrassenabgabe 156 291 161 291
Zölle 294 1'096 262 1'171
Einfuhrzölle 279 1'038 251 1'120
Tabakzölle 2 7 1 7
WTO, zweckgebundene 13 51 10 44
Zolleinnahmen
Landwirtschaftliche Abgaben - 1 - 2
Lenkungsabgaben Umweltschutz 9 68 20 160
Erläuterungen zu den Quartalsergebnissen
Die in der Tabelle aufgeführten Fiskaleinnahmen umfassen ca. 90 Prozent
der Gesamteinnahmen des Bundes.
Die wichtigsten Fiskaleinnahmen werden im allgemeinen wie folgt
abgerechnet:
. Direkte Bundessteuer
Allgemeiner Fälligkeitstermin ist der 1. März (mit Zahlungsfrist von 30
Tagen). Die Kantone haben den Bundesanteil von den im Laufe eines Monats
bei ihnen eingehenden Beträgen bis Ende des fol-genden Monats
abzuliefern. Ertragsstark ist insbesondere das 2. Quartal.
. Verrechnungssteuer
- Eingänge: Die Verrechnungssteuer auf Zinsen von Kundenguthaben bei
inländischen Banken (Sicht- und Termineinlagen sowie Spar-gelder) und
Kassenobligationen wird quartalsweise dekla-riert, während die Abgaben
auf den übrigen Kapitalerträgen (insb. Zinsen von Anleihensobliga-tionen
und Aktiendividenden), den Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen
monatlich abge-rechnet werden.
- Rückerstattungen: Abschlagsrückerstattungen an juristische Personen
von je 25 Prozent des mutmasslichen Anspruches erfol-gen hauptsächlich
in den Monaten März, Juni und September. In diesen Monaten ist das
Verrechnungssteuerergebnis deshalb je-weils negativ. Die übrigen
Ver-rechnungssteueransprüche werden monatlich abgerechnet.
. Stempelabgaben
Die Umsatzabgaben und der Prämienquittungsstempel werden quartalsweise
erhoben. Die Abrech-nung der Emissionsabgaben erfolgt monatlich.
. Mehrwertsteuer
Bei der Mehrwertsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet.
Steuerpflichte, welche die vereinfachte Steuerabrechnung mit
Saldo-Steuersätzen benützen, können halbjährlich abrechnen.
Steuerpflichtigen mit hohen Vorsteuerüberschüssen kann die monatliche
Abrechnung gewährleistet werden. Die Steuer auf den Importen wird
laufend erhoben, wobei für den überwiegenden Teil eine Zahlungsfrist von
60 Tagen eingeräumt wird.
. Tabaksteuer
Monatliche Abrechnung.
. Schwerverkehrsabgabe
- Auf inländischen Motorfahrzeugen: Fälligkeitstermin ist der 1.
Januar. Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen
Bestimmungen über die Erhebung der Verkehrssteuern. Die Kantone liefern
die Einnahmen monatlich jeweils bis Ende des folgenden Monats ab.
- Auf ausländischen Motorfahrzeugen: Laufende Erhebung und mo-natliche
Abrechnung durch die Zollämter.
. Nationalstrassenabgabe
- Im Inland: Die Kantone liefern die Einnahmen monatlich jeweils bis
Ende des folgenden Monats ab.
- An der Grenze: Laufende Erhebung und monatliche Abrechnung durch die
Zollämter.
- Im Ausland: Die mit dem Verkauf der Vignette im Ausland betrauten
Organisationen liefern die Einnahmen monatlich jeweils bis spätestens am
10. des übernächsten Monats ab.
. Zölle
Laufende Erhebung und monatliche Abrechnung.
. Landwirtschaftliche Abgaben
Jährliche Abrechnung zusammen mit der Milchrechnung.
. Lenkungsabgaben Umweltschutz
Laufende Erhebung und monatliche Abrechnung.
Von den Quartalszahlen kann aus folgenden Gründen nur bedingt auf das
mutmassliche Jahresergeb-nis geschlossen werden:
- Wegen der verschiedenen Deklarations- und Fälligkeitstermine für die
einzelnen Fiskalabgaben verteilen sich die Einnahmen nicht gleichmässig
auf die Quartale.
- Hochrechnungen aufgrund der Quartalsanteile des Vorjahres am
Gesamtergebnis sind nicht zulässig, weil zufolge der Ausgestaltung des
Steuersystems bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer
gerade und ungerade Jahre nicht miteinander vergleichbar sind.
- Auch Hochrechnungen aufgrund mehrjähriger Quartalsdurchschnitte am
Gesamtergebnis dürfen nicht unbesehen verwendet werden, weil wichtige
Bestimmungsgründe der Einnahmen (z.B. Zinssätze, Teuerung, Dollarkurs
usw.) im laufenden Jahr stark vom Mehrjahresdurchschnitt abweichen
können.
EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
27.4.2001