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Handänderungssteuer bei Firmenumstrukturierungen und Begriffsklärung im Steuerrecht

PRESSEMITTEILUNG

Handänderungssteuer bei Firmenumstrukturierungen und Begriffsklärung im
Steuerrecht

Der Bund wird den Kantonen empfehlen, bei Firmenumstrukturierungen keine
Handänderungssteuer mehr zu erheben. Die Landesregierung hat an ihrer
heutigen Sitzung eine entsprechende Empfehlung der Kommission für
Rechtsfragen des Ständerates entgegengenommen. Auch einer weiteren
Empfehlung der selben Kommission will der Bundesrat nachkommen: Er ist
bereit, die Begriffe im Zusammenhang mit Umstrukturierungsvorgängen in
den einzelnen Steuergesetzen einheitlich zu definieren.

Laut Steuerharmonisierungsgesetz werden bei der Umwandlung einer Firma
in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft stille Reserven
unter bestimmten Voraussetzungen nicht besteuert. Die Kommission für
Rechtsfragen des Ständerates regte in einer Empfehlung an, dass in
solchen Fällen auch von einer Handänderungssteuer abzusehen sei. Sie war
sich allerdings im Klaren darüber, dass die Handänderungssteuern zu den
indirekten Steuern zählen und darum dem Bund die Hände gebunden sind, da
er nur im Bereich der direkten Steuern Harmonisierungskompetenzen hat.
Der Bundesrat hat nun das Eidg. Finanzdepartement beauftragt, dieses
Anliegen bei der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren im Sinne
einer Empfehlung einzubringen.

Im Weiteren hat sich der Bundesrat bereit erklärt, verschiedene Begriffe
in den Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungssteuer- und
Stempelsteuerrecht gleich wie im Gewinnsteuerrecht zu definieren. Auch
ist er damit einverstanden, das Meldeverfahren bei der
Verrechnungssteuer auf konzerninterne Vermögensübertragungen
auszudehnen, die nach dem geänderten harmonisierten Bundessteuerrecht
nicht zur Erhebung von Gewinnsteuern führen sollen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Conrad Stockar, Eidg, Steuerverwaltung, Tel.: 031 322 72 02

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16.3.2001