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Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Totalrevision des Nationalbankgesetzes

PRESSEMITTEILUNG

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Totalrevision des
Nationalbankgesetzes

Der Bundesrat hat heute das Vernehmlassungsverfahren zu einer
Totalrevision des Nationalbankgesetzes (NBG) eröffnet. Wesentliche
Reformpunkte der Vernehmlassungsvorlage sind die Konkretisierung des
Notenbankauftrags sowie die nähere Umschreibung der Unabhängigkeit der
SNB und die Einführung einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem
Bundesrat, dem Parlament und der Öffentlichkeit. Zudem werden die
Notenbankinstrumente flexibler und moderner umschrieben. Ebenfalls im
Gesetz präzisiert werden sollen die Vorschriften zur Gewinnermittlung
und Gewinnverteilung der SNB. Schliesslich wird die
Organistationsstruktur der Nationalbank gestrafft.
Das geltende Nationalbankgesetz stammt aus dem Jahr 1953 und wurde
seither nur partiell revidiert. Viele Bestimmungen sind deshalb nicht
mehr zeitgemäss. Zudem drängen sich im Anschluss an die Nachführung des
Verfassungsartikels über die Geld- und Währungspolitik (Art. 99 BV)
Anpassungen auf Gesetzesstufe auf. Aus diesen Gründen ist eine
Totalrevision des NBG angebracht. Das Eidg. Finanzdepartement (EFD) hat
eine Expertengruppe bestehend aus Mitgliedern der Eidg.
Finanzverwaltung, der Schweizerischen Nationalbank sowie externen
Experten beauftragt, eine Reformvorlage auszuarbeiten. Der Vorschlag der
Expertengruppe, die von Ulrich Gygi, vormaligem Direktor der EFV, und
von Peter Klauser, Direktor der SNB, geleitet wurde, für ein neues NBG
soll nun zusammen mit einem Fragebogen des Bundesrats den
interessier-ten Kreisen zur Diskussion unterbreitet werden.
Konkretisierung des Notenbankauftrags
Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der SNB müssen sich auf die
Erfüllung eines konkreten Auftrags beziehen. Im NBG soll daher der
Verfassungsauftrag, die Geldpolitik im Gesamtinteresse des Landes zu
führen, wie folgt präzisiert werden:
"Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse
des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei beachtet sie
die konjunkturelle Entwicklung."
Die Hervorhebung von Preisstabilität im Auftragder SNB macht deutlich,
dass Inflation und Deflation grundsätzlich monetäre Phänomene darstellen
und die Geldpolitik die Grundrichtung der Preisentwicklung bestimmt.
Preisstabilität ist eine wichtige Voraussetzung für nachhaltiges
Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Gleichzeitig hat die Geldpolitik
zumindest kürzerfristig auch reale Auswirkungen. Dies verpflichtet die
SNB,  auf die Konjunktur Rücksicht zu nehmen. Damit  wird der
Nationalbank im Notenbankauftrag eine Mitverantwortung für die
realwirtschaftliche Entwicklung übertragen.
Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht
Als Pendant zur Unabhängigkeit der SNB, welche bereits in die
nachgeführte Verfassung aufgenommen worden ist (Art. 99 Abs. 2 BV) und
nun auf Gesetzesstufe verdeutlicht werden soll, wird im NBG eine
Rechenschafts- und Informationspflicht  der SNB  gegenüber Bundesrat,
Parlament und Öffent-lichkeit verankert.
Flexibilisierung des Geschäftskreises
Weil die bisherige, abschliessende Auflistung der Geschäfte, welche die
SNB tätigen darf, der raschen Entwicklung an den Finanzmärkten nicht
mehr gerecht wird, soll der Ge-schäftskreis der SNB im Gesetz
flexibilisiert werden. Dies ermöglicht  eine effizienter Steuerung des
Geldmarktes und eine ertragreichere Bewirtschaftung der Währungsreserven
und insbesondere auch des Erlöses aus dem Verkauf der 1'300 Tonnen Gold,
welche nicht mehr für die Geldpolitik benötigt werden.

Modernisierung der hoheitlichen Notenbankinstrumente (neu: „Geld- und
währungspolitische Befugnisse“):
Die seit langem nicht mehr eingesetzten und an den heutigen
Finanzmärkten wirkungslos ge-wordenen Emissions- und
Kapitalverkehrskontrollen werden abgeschafft. Die Vorschrif-ten über die
Mindestreservehaltung von Banken werden revidiert und den heutigen
geld-politischen Erfordernissen  angepasst. Zudem erhält die SNB im NBG
eine vereinheitlichte Rechtsgrundlage für die Erstellung von
Finanzmarkt-statistiken. Neu wird die Nationalbank ermächtigt, die
Tätigkeit von bargeldlosen Zah-lungssystemen zu überwachen, sofern diese
für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind.
Gewinnermittlung und Gewinnverteilung
Bisher ist im NBG nicht geregelt, welcher Anteil der SNB-Erträge zum
Aufbau von Rück-stellungen he-rangezogen werden soll und welcher Anteil
ausgeschüttet werden kann. Im neuen NBG soll ausdrücklich festgehalten
werden, dass die SNB als unab-hängige Zentralbank die Höhe der für die
Geldpolitik notwen-digen Währungs-reserven bestimmt. Als Richtlinie soll
dabei gelten, dass die Währungsreser-ven im Gleichschritt mit dem
Wirtschaftswachstum aufgestockt werden.

Bei den Vorschriften zur Gewinnverteilung wird die bisherige
Höchstgrenze der Ausschüttung an die Aktionäre beibehalten. Auch die
Gewinnverteilregel, wonach 1/3 der ver-bleibenden SNB-Gewinne an den
Bund und 2/3 an die Kantone gehen, wird unverändert übernommen. Aus
Gründen der Ein-fachheit wird aber künftig auf die Pro-Kopf-Ausschüttung
an die Kantone ver-zichtet, da dieser Betrag (rund 5.5 Mio. Fr.) in
Bezug auf die restliche Ausschüttungs-summe (gegenwärtig total 1.5 Mrd.
Fr.) vernachlässigt werden kann. Neu wird im Gesetzestext auch auf die
Vereinbarung hingewiesen, welche das EFD und die SNB zur Verstetigung
der Ausschüttungsbeträge abschliessen.
Organisationsstruktur
Gegenwärtig verfügt die SNB über sieben Organe: Generalversammlung der
Aktionäre, Bankrat, Bankausschuss, Lokalkomitees, Revisionskommission,
Direktorium und Lokaldirektionen. Neu soll auf Bankausschuss,
Lokalkomitees und Lokaldirektionen verzichtet werden. Zudem wird der
Bankrat von gegenwärtig 40 auf neu 15 Mitglieder verkleinert. Im
Gegenzug dazu sollen seine Kompetenzen gestärkt werden.

Die Vernehmlassung dauert bis am 15. Juli 2001. Die
Vernehmlassungsunterlagen sind unter www.efd.admin.ch/xxx erhältlich
oder können bei der Eidg. Finanzverwaltung (Fax: 031 323 08 33) bezogen
werden.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Marianne Widmer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 54 31
Werner Abegg, Kommunikation SNB, 01 631 32 76

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

16.3.2001