Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Verrechnungssteuer: keine Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs

PRESSEMITTEILUNG

Verrechnungssteuer: keine Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs

In seiner heutigen Antwort an Nationalrat Bruno Zuppiger (SVP, ZH)
beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion "Verzinsung
Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer", mit der eine Änderung
des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer im Sinne einer
marktüblichen Verzinsung gefordert wurde.

Die mit einer Verzinsung der Verrechnungssteuer zusammenhängenden Fragen
wurden in den Jahren 1993 und 1994 eingehend untersucht
(parlamentarische Initiative Reimann Maximilian). Die Entwicklung des
Steuerrechts und des Finanzhaushaltes hat sich seither geändert. Zur
finanziellen Lage der Eidgenossenschaft kann festgestellt werden, dass
sich die Situation entschieden gebessert hat. Das Steuerrecht hat sich
seit dem Bericht aus dem Jahre 1994 in folgender Hinsicht
weiterentwickelt: zahlreiche Kantone sind zur Gegenwartsbesteuerung
übergegangen, bei den juristischen Personen sind Verbesserungen bei den
Abschlagsrückerstattungen eingeführt und die Möglichkeiten des
Meldeverfahrens stark ausgedehnt worden. Diese Entwicklungen haben zur
Folge, dass sich die Frage der Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben
entschärft hat.

In seiner Antwort unterstreicht der Bundesrat, dass eine generelle
Verzinsungspflicht des Bundes weitreichende Folgen auf die
Steuerbezugsbestimmungen und damit auf die Tresorerie der Kantone hätte.

Eine Verzinsungspflicht ab dem 1. Januar jenes Kalenderjahres, in
welchem ein Rückerstattungsantrag eingereicht wurde, würde speziell zu
stossenden Ergebnissen führen, wenn eine natürliche oder juristische
Person den Rückerstattungsantrag erst gegen Ende eines Jahres einreicht,
aber schon ab dem 1. Januar dieses Jahres einen Zins erhalten würde.

Eine Verzinsung wäre zudem mit beträchtlichen EDV-Investitionen und
Durchführungskosten verbunden, von denen weder die natürlichen noch die
juristischen Personen einen direkten Nutzen haben. Wenn der Bundesrat
daher eine Verzinsung ablehnt, dann nicht nur, weil die betreffenden
Mittel für Steuerentlastungen im Bereich des Steuerpaketes 2001 besser
eingesetzt sind, sondern vor allem deshalb, weil eine
 Verzinsung ab den 1. Januar in vielen Bereichen zu ungerechtfertigten
Bevorzugungen führen würde und einem wichtigen Ziel der
Steuergesetzgebung, Vereinfachungen einzuführen sowie unübersichtliche
Regelungen abzubauen, widerspräche.

Zur Zeit werden - im Rahmen der Expertenkommission "Rechtsformneutrale
Unternehmensbesteuerung" (ERU) - Modelle entwickelt, die zu einer
Neubeurteilung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und damit zu einer
teilweisen Neubehandlung der Dividendenzahlung führen können. Der
Bundesrat ist der Auffassung, dass solche grundsätzlichen Neuordnungen -
im Interesse einer langfristigen Verbesserung von Gerechtigkeit und
Standortattraktivität - prioritär zu behandeln sind und nicht
Detailkorrekturen am geltenden System vorgenommen werden sollen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Max Kramer, Eidg. Steuerverwaltung, Tel 031 322 73 91

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

9.3.2001