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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Mobutu-Gelder bleiben blockiert

PRESSEMITTEILUNG

Mobutu-Gelder bleiben blockiert

Das Vermögen der Familie Mobutu bleibt bis auf weiteres in der Schweiz
blockiert. Im Rahmen des eingeleiteten Rechtshilfeverfahrens haben aber
die Vertreter der Schweizer Behörden ihre Gesprächspartner aus der
demokratischen Republik Kongo daran erinnert, dass die Schweiz ohne
abgeschlossenes kongolesisches Verfahren nicht im Stande ist, auf
unbestimmte Zeit an den Sperrmassnahmen festzuhalten. Dies schreibt der
Bundesrat in seiner gestrigen Antwort auf eine Interpellation von
Nationalrat Pierre Tillmanns (SP/VD).

Tillmanns hatte den Bundesrat gefragt, was mit den gesperrten Geldern
Mobutus geschehen werde. Dabei drückte er sein Bedauern darüber aus,
dass die Regierung Kabila derjenigen von Mobutu um nichts nachzustehen
scheine, so dass es undenkbar sei, dem jetzigen Diktator Vermögenswerte
zu übertragen, die sein Vorgänger dem kongolesischen Volk gestohlen
habe.

Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort, das Vermögen der Familie
Mobutu in der Schweiz, das Guthaben in der Höhe von rund sechs Millionen
Franken sowie eine Villa in Savigny umfasse, sei im Mai 1997 gesperrt
worden, also einige Monate vor dem Tod Mobutus. Und er hält fest: „Die
Schweiz war schliesslich das einzige Land, das restlos alle bekannten
Guthaben der Familie Mobutu sperren liess.“

Gegenüber einer Delegation aus der Demokratischen Republik Kongo unter
der Leitung des kongolesischen Generalstaatsanwalts hätten die Schweizer
Behörden am 7. November 2000 ihre Bereitschaft bekräftigt, im Rahmen des
Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit
den kongolesischen Behörden zusammenzuarbeiten. Die Schweiz habe aber in
den vergangenen Jahren ersuchende Staaten wiederholt darauf aufmerksam
gemacht, dass sie selber auf eigenem Staatsgebiet innert einer
vernünftigen Frist ein Verfahren einleiten und abschliessen müssten.
Ohne ein solches - abgeschlossenes - Verfahren könne die Schweiz die
Sperrung des Vermögens nicht auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

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9.3.2001