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Neue Ausnahme von der Mehrwertsteuer für Leistungen von AHV-Ausgleichskassen

PRESSEMITTEILUNG

Neue Ausnahme von der Mehrwertsteuer für Leistungen von
AHV-Ausgleichskassen

Der Bundesrat hat gestern einem Antrag der Kommission für Wirtschaft und
Abgaben des Nationalrates zugestimmt, wonach die im Mehrwertsteuergesetz
enthaltende Liste der Steuerausnahmen um eine weitere Ziffer zu ergänzen
sei. Danach sollen auch Leistungen (u.a. Inkassoleistungen), die eine
Ausgleichskasse für z.B. eine Pensions- oder Krankenkasse besorgt, nicht
mehr der Steuer unterliegen.

Nationalrat Pierre Triponez (FDP/BE) reichte am 23. März 2000 eine
Parlamentarische Initiative zur Änderung des Bundesgesetzes vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) ein. Sowohl die
vorberatende Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des
Nationalrates als auch der Nationalrat beschlossen, der Initiative Folge
zu geben. Gestützt darauf beantragte die WAK in ihrem Bericht vom 20.
November 2000 in Erfüllung dieser Initiative die Einfügung einer neuen
Ziffer 25 zu Artikel 18 des MWSTG. Damit wird eine bisher im MWSTG nicht
vorgesehene Steuerausnahme angestrebt. Einerseits sollen Umsätze von
Ausgleichskassen untereinander von der Steuer ausgenommen sein und
andererseits soll die neue Ausnahme Umsätze aus Aufgaben umfassen, die
den Ausgleichskassen auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) oder den
Familienausgleichskassen auf Grund des jeweils anwendbaren Rechts
übertragen werden. Die in der neuen Ziffer 25 erwähnten Aufgaben müssen
zudem zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen
Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

Die wegen der neuen Steuerausnahme zu erwartenden jährlich
wiederkehrenden Steuerausfälle von rund 1,5 Millionen Franken sind
akzeptierbar im Hinblick auf den Zweck, der mit der Parlamentarischen
Initiative angestrebt wird; und die vorgeschlagene Gesetzesänderung geht
nicht über die mögliche Steuerbefreiung hinaus, wie sie die 6.
EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer vorsieht. Darum kann der Bundesrat
dem Antrag der WAK zu stimmen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40

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1.3.2001