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Botschaft zum Steuerpaket verabschiedet

PRESSEROHSTOFF

Botschaft zum Steuerpaket verabschiedet

Der Bundesrat hat die im März 2000 angekündigte Botschaft zum
Steuerpaket 2001 heute verabschiedet. Das Steuerpaket enthält konkrete
Massnahmen in den Bereichen der Familienbesteuerung, des selbst
genutzten Wohneigentums und der Umsatzabgabe.

Die finanziellen Vorgaben, nämlich jährliche Mindererträge von höchstens
1,4 Mrd. für die Bundeskasse, konnten insgesamt eingehalten werden: Die
Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung kostet den Bund rund 900
Millionen, der Systemwechsel beim selbst genutzten Wohneigentum 85 bis
105 Millionen und die Revision der Umsatzabgabe 310 Millionen Franken.

Im Oktober hatte der Bundesrat bereits die Ergebnisse der
Vernehmlassungen in den drei Bereichen zur Kenntnis genommen und im
Hinblick auf die Ausarbeitung der Botschaft die Stossrichtung des
Steuerpakets 2001 und seiner einzelnen Elemente festgelegt. Diese
Grundsatzentscheide hat er nun mit Verabschiedung der heutigen Botschaft
bestätigt.

I. Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung

Die Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung figuriert unter den
Legislaturzielen für die Jahre 1999 - 2003. Die Notwendigkeit einer
solchen Reform ergibt sich aus einer bedeutsamen Änderung der
Familienstrukturen in den letzten drei Jahrzehnten. Andere Rechtsgebiete
tragen dieser Entwicklung bereits Rechnung, das Steuerrecht geht jedoch
im Wesentlichen nach wie vor vom traditionellen Familienverständnis aus.
Das hat unter anderem dazu geführt, dass Ehepaare gegenüber
Konkubinatspaaren steuerlich benachteiligt sein können und Ehefrauen auf
eine Erwerbstätigkeit verzichten, weil Kosten und Nutzen in einem
Missverhältnis stehen.

Bei den Kantonen ist diese Problematik auf Grund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entschärft worden. Beim Bund hingegen ist sie noch
ungelöst. Dazu kommt, dass nach verbreiteter Auffassung die
Familienlasten, insbesondere die Kosten für Kinder, bei der direkten
Bundessteuer nur ungenügend berücksichtigt werden.

 Deshalb schlägt der Bundesrat nun ein Teilsplitting-Verfahren für
Verheiratete sowie eine substantielle Erhöhung des Kinderabzugs vor.

Die anderen diskutierten Modelle, die auf den ersten Blick ebenfalls
attraktiv wirkten, waren für den Bundesrat mit zu vielen Nachteilen
behaftet. So wäre ein Splitting-Verfahren, bei dem Konkubinatspaaren ein
Wahlrecht eingeräumt würde, mit einem erheblichen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand verbunden. Zudem würde dieses System Konkubinatspaare
gegenüber Ehepaaren nach wie vor bevorzugen, denn erstere könnten immer
das für sie günstigere System wählen, während letztere diese Möglichkeit
nicht hätten. Auch die Individualbesteuerung, die in zahlreichen
europäischen Staaten zur Anwendung kommt, brächte einen grossen
Mehraufwand mit sich, da die Anzahl Veranlagungen massiv zunehmen würde.
Zudem ist bei diesem System ein gewisses Missbrauchspotential - v.a. für
Selbstständigerwerbende - durch eine geschickte Auf- und Zuteilung der
Einkommens- und Vermögensbestandteile nicht zu leugnen. Das so genannte
Familiensplitting hat zwar in der Vernehmlassung zahlreiche Befürworter
gefunden. Es handelt sich dabei aber um ein insgesamt kompliziertes
System, da mehrmals ein Wechsel von der Individualbesteuerung zum
Splitting oder umgekehrt erfolgen kann. Gerade nach der Volljährigkeit
der Kinder könnte dies zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerbelastung
führen. Zudem bestehen zu diesem reinen "Reissbrettmodell" überhaupt
keine praktischen Erfahrungen.

Die Stimmen der Kantone, die sich vehement gegen diese drei
veranlagungstechnisch aufwändigen System ausgesprochen haben, dürfen
keinesfalls vernachlässigt werden, denn die Durchführung der Veranlagung
liegt auch nach der Reform bei den Kantonen.

Bei einem Splitting-Verfahren werden zwar die Einkommen der Ehegatten
nach wie vor zusammengerechnet. Für die Bestimmung des Steuersatzes wird
aber dieses Gesamteinkommen durch einen bestimmten Divisor geteilt
(durch 2 bei einem Vollsplitting und durch 1,.. bei einem
Teilsplitting). Zu diesem - wesentlich niedrigeren - Satz wird dann das
Gesamteinkommen des Ehepaars besteuert.
Dieses Verfahren ist von den Steuerbehörden einfach anzuwenden. Es
bewirkt auch keine zahlenmässige Zunahme der Veranlagungen, wie dies
z.B. bei der Individualbesteuerung der Fall wäre, wo jeder
Steuerpflichtige - und somit jeder Ehegatte - seine eigene
Steuererklärung ausfüllt.

Beim vorgeschlagenen Teilsplitting beträgt der Divisor 1,9 (was einem
satzbestimmenden Einkommen von 52,63 Prozent des Gesamteinkommens
entspricht). Da die Begünstigung der Ehepaare weniger weit geht als beim
Vollsplitting, sind mit einem Teilsplitting verschiedene Vorteile
verbunden. So wird einmal die Benachteiligung der Konkubinatspaare, die
nach wie vor separat besteuert werden, tendenziell wieder kleiner. In
bestimmten Fällen, v.a. wenn die Einkommen der beiden Konkubinatspartner
gleich hoch sind, bezahlen Konkubinatspaare sogar nach wie vor weniger
Steuern als Ehepaare in analoger Situation. Hingegen werden
Einverdiener-Konkubinatspaare - v.a. diejenigen ohne Kinder - praktisch
durchwegs stärker belastet als Ehepaare. Diese Kategorie von
Konkubinatspaaren ist aber in der Praxis sehr selten anzutreffen.

Auch bei den Abzügen gibt es verschiedene Neuerungen (nachstehend sind
jeweils die Beträge für die heute vorherrschende Gegenwartsbemessung
aufgeführt):

? Dank der Wahl eines Teilsplittings statt eines Vollsplittings kann der
Kinderabzug massiv erhöht werden, nämlich auf 9000 Franken. Auf den
selben Betrag wurde auch der maximale Unterstützungabzug erhöht.

? Neu ist der Abzug für die (berufsbedingte) Fremdbetreuung der Kinder
unter 16 Jahren. Er beträgt höchstens 4400 Franken. Damit wird einem
alten Anliegen zahlreicher Kreise entsprochen.

? Der bisherige kombinierte Abzug für Versicherungsprämien und
Sparzinsen, der seit geraumer Zeit die Krankenkassenprämien bei weitem
nicht mehr zu decken vermochte, wird zu Gunsten eines Abzugs der Prämien
für die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung aufgehoben.
Dieser Abzug in Form einer Pauschale wird für jeden Kanton separat
festgelegt, entsprechend der kantonalen Durchschnittsprämie.

? Neu eingeführt wird ein Haushaltsabzug von 11'000 Franken für (echte)
Alleinstehende und Alleinerziehende. Damit soll den Mehrkosten Rechnung
getragen werden, die gerade im Wohnbereich für Personen anfallen, die
alleine einen Haushalt führen.

? Neu ist auch ein so genannter Alleinerzieherabzug von 3 Prozent des
Reineinkommens, höchstens aber 5500 Franken.

? Mit einem neuen allgemeinen Abzug für jede steuerpflichtige Person von
2200 Franken soll schliesslich dazu beigetragen werden, dass das
Existenzminimum steuerlich berücksichtigt wird.

All diese Neuerungen gelten für die direkte Bundessteuer. Ein
Splitting-Verfahren für Verheiratete sowie ein Abzug der
Fremdbetreuungskosten wird auch den Kantonen vorgeschrieben, doch
bleiben diese in der Ausgestaltung frei. Ebenfalls obligatorisch ist für
die Kantone der Pauschalabzug für die obligatorische Kranken- und
Unfallversicherungsprämien.

Die Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung ist bei der direkten
Bundessteuer mit Mindererträgen von rund 1,3 Milliarden Franken
verbunden (900 Millionen für den Bund, 400 für die Kantone). Dies
entspricht etwa einem Fünftel des Aufkommens dieser Steuer bei den
natürlichen Personen (berechnet auf der Grundlage des Voranschlags für
2000/2001).

II. Systemwechsel bei der Besteuerung des selbst genutzten Wohneigentums

Die Besteuerung des Eigenmietwertes wird seit der Einführung einer
direkten Bundessteuer vorgenommen. Auch in den Kantonen gehört die
Eigennutzung von Grundstücken seit jeher zu den steuerbaren Einkünften.
Diese Besteuerung wurde indessen in den letzten Jahren vermehrt
Gegenstand politischer Diskussionen. Zahlreiche parlamentarische
Vorstösse und eine Vielzahl von Gesetzesänderungen auf kantonaler Ebene
weisen in diese Richtung.

Kurz nach der Abstimmung im Februar 1999 zur Volksinitiative
"Wohneigentum für alle" setzte der Vorsteher des EFD eine Kommission ein
mit dem Auftrag, das bestehende System der Eigenmietwertbesteuerung
gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und
Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) zu überprüfen, allfällige Mängel
aufzulisten, Varianten verfassungskonformer Vorschläge für einen
ertragsneutralen Systemwechsel zu unterbreiten, Expertenvorschläge
betreffend volkswirtschaftlicher Auswirkungen im Bericht Rechnung zu
tragen und die überwiesenen parlamentarischen Vorstösse im Lichte ihrer
Vorschläge zu würdigen.

Aus steuersystematischen und praktischen Gründen, aber auch aus Gründen
der Haushaltneutralität hat die Kommission dem Modell den Vorrang
gegeben, das auf die Eigenmietwertbesteuerung verzichtet, gleichzeitig
aber auch den Abzug der Schuldzinsen sowie der Unterhaltskosten
abschafft. Gleichzeitig wurden verschiedene flankierende Massnahmen
empfohlen.

Dieses Modell hat der Bundesrat nun in den Grundzügen übernommen, wobei
er bei den flankierenden Massnahmen noch weiter geht und auch bei den
Unterhaltskosten eine grosszügigere Regelung vorsieht. Damit gibt der
Bundesrat die Antwort auf eine ganze Reihe von parlamentarischen
Initiativen und Vorstössen, die in den eidg. Räten hängig sind und einen
Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung verlangen.

Das geltende System ist nämlich in letzter Zeit immer mehr in Frage
gestellt worden, u.a. durch die unterschiedliche Festsetzung der
Eigenmietwerte in den Kantonen. Eine Verbesserung wäre zwar denkbar
durch eine einheitliche Festlegung der Eigenmietwerte, durch eine
Vereinfachung der Schätzungsmethoden oder durch einen Rentnerabzug. Das
heutige System hat sich jedoch durch seine lange Lebensdauer, durch die
vielfältigen Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung und durch
seine rechtsungleichen Auswirkungen „politisch abgenützt“. Dazu kommt,
dass das heutige System dazu geführt hat, dass in den oberen Vermögens-
und Einkommensbereichen Steuerersparnisse möglich sind, die geradezu zu
legalen Steuersparmodellen zwingen. Dadurch wird tendenziell die
Verschuldung gefördert.

Der Bundesrat schlägt daher folgende Reform vor:

? Verzicht auf die Besteuerung des Eigenmietwerts;

? Streichung des Abzuges für private Schulden für die Finanzierung von
Eigenheimen;

? Streichung des unlimitierten Abzuges für
Liegenschaftsunterhaltskosten. Weiterhin können aperiodische
Unterhaltskosten in einem bestimmten Rahmen abgezogen werden. Als
aperiodische Unterhaltskosten gelten Kosten über 5000 Franken pro Jahr.
Der Abzug ist nach oben beschränkt; abziehbar sind somit die
tatsächlichen Unterhaltskosten zwischen 5000 und 10 000 Franken. Zudem
können die Steuerpflichtigen einmal pro fünf Jahre die zwischen 5000 und
50 000 Franken liegenden Unterhaltskosten geltend machen. Damit werden
auch grössere Renovationen steuerlich berücksichtigt. Energiesparende
Sanierungen und Massnahmen des Denkmalschutzes werden nach wie vor den
Unterhaltskosten gleichgestellt.

? Flankierende Massnahmen für Neuerwerber: Degressiver Abzug der
Schuldzinsen für Neuerwerber in den ersten 10 Jahren nach Erwerb (10 000
Franken im ersten Jahr, 9000 im zweiten usw.);

? Einführung eines Bausparabzugs im Rahmen der Säule 3a: Der geltende
Abzug wird für Personen im "bausparfähigen Alter", d.h. bis 45 Jahre,
erhöht. Damit kann ein Beitrag zum verfassungsmässigen Auftrag der
Wohneigentumsförderung geleistet werden. Die genaue Ausgestaltung ist
noch festzulegen.

? Übergangsregelung: Damit sich die (gegenwärtigen und zukünftigen)
Wohneigentümer sowie die Kantone rechtzeitig auf den Systemwechsel
einstellen können, soll dieser erst mehrere Jahre nach Verabschiedung
der Vorlage in Kraft treten. Vorgeschlagen wird der 1. Januar 2008.

Ursprünglich hatte der Bundesrat beabsichtigt, den Systemwechsel
ertragsneutral durchzuführen. Auf Grund der - notwendigen -
flankierenden Massnahmen ergeben sich nun aber für den Bund
Mindererträge zwischen 85 und 105 Millionen Franken. Dadurch bleibt die
Besteuerung des selbst genutzten Wohneigentums auch nach dem
Systemwechsel günstig.

Nach dem Systemwechsel, der auch für die Kantone obligatorisch ist, wird
der Eigenmietwert von Zweitwohnungen ebenfalls nicht mehr besteuert.
Dies hätte zur Folge, dass sich insbesondere für die so genannten
Tourismuskantone (Graubünden, Tessin, Wallis) grosse Steuerausfälle bei
den Kantons- und Gemeindesteuern ergäben (ca. 100 Mio. Franken). Die
genannten Kantone verlangten denn auch eine Kompensation dieser
Steuerausfälle. Eine von der ESTV eingesetzte Arbeitsgruppe mit
vorwiegend kantonalen Steuerfachleuten hat sich dieser Problematik
angenommen und ein Konzept für eine Zweitwohnungssteuer erarbeitet.
Diese Steuer, die im Belegenheitskanton erhoben wird, ist im
internationalen und interkantonalen, nicht aber im innerkantonalen
Verhältnis obligatorisch. Sie beträgt maximal 1 Prozent des
Vermögenssteuerwertes und tritt an die Stelle der Einkommens- und
Vermögenssteuer auf dem betreffenden Objekt. Die konkrete Ausgestaltung
wird den Kantonen überlassen.
III. Umsatzabgabe

Bei der Umsatzabgabe geht es um die Überführung der beiden dringlichen
Revisionen vom 19. März 1999 und vom 15. Dezember 2000 ins ordentliche
Recht. Beide Revisionen bleiben bis längstens Ende 2002 in Kraft.

Gegenstand des dringlichen Bundesbeschlusses vom 19. März 1999 bildete
die Entlastung des Handels mit Eurobonds, die Entlastung der über die
Derivatebörse Eurex abgeschlossenen Geschäfte und die Erfassung der an
der Schweizer Börse als "Remote Members" angeschlossenen ausländischen
Banken als Effektenhändler.

Für die Revision vom Dezember 2000 hatte der Bundesrat ursprünglich ein
Konzept vorgeschlagen, das (auf der Basis 1999) Mindereinnahmen von 490
Millionen Franken vorsah, um Geschäfte mit bestimmten institutionellen
Anlegern (öffentliche Hand, Anlagefonds, Lebensversicherer und
Vorsorgeträger) von der Umsatzabgabe zu entlasten und eine fiskalische
Benachteiligung der inländischen Banken zu vermeiden, wenn sie an einer
ausländischen Börse mit inländischen Aktien handeln (Botschaft vom 2.
Oktober 2000 über ein Bundesgesetz über neue dringliche Massnahmen im
Bereich der Umsatzabgabe).

Das Parlament hat aber im Dezember die bundesrätliche Version abgeändert
und sich auf die Entlastung derjenigen Geschäfte und Anleger beschränkt,
die wirklich abwanderungsgefährdet sind. Die Einnahmenausfälle konnten
so auf rund 220 Millionen Franken (Basis 1999) reduziert werden. Konkret
hat das Parlament beschlossen:

? Der Handel mit inländischen Titeln an ausländischen Börsen wird bei
der Umsatzabgabe entlastet (seit 1. Januar 2001).

? In- und ausländische Anlagefonds, ausländische Staaten und
Zentralbanken, ausländische Sozialvorsorge-Einrichtungen, ausländische
Berufsvorsorge-Einrichtungen und ausländische Lebensversicherer werden
von der Umsatzabgabe befreit (seit 1. Januar 2001).

? Neu werden inländische Berufsvorsorge-Einrichtungen, inländische
Sozialversicherungs-Einrichtungen, Bund, Kantone und Gemeinden als
Effektenhändler umsatzabgabepflichtig (ab 1. Juli 2001).

Der Bundesrat hat nun beschlossen, die Lösung des Parlaments zu
übernehmen, weil das Ziel der Reform, nämlich der Erhalt der
internationalen Wettbewerbsfähigkeit unseres Finanzplatzes, mit
wesentlich geringeren Ausfällen erreicht wird (310 statt 700 Millionen
Franken auf der Basis des Jahres 2000). Die schweizerischen Banken und
Finanzgesellschaften haben so die Möglichkeit, gefährdete Geschäfte auf
dem Heimmarkt zu halten und gewisse Transaktionen zurückzugewinnen.
Gleichzeitig wird aber auch verhindert, dass die schweizerischen Banken
sowohl das Vermögensverwaltungsgeschäft als auch die Arbeitsplätze der
von ihnen beschäftigten Wertschriftenhändler und damit einen Teil ihrer
Wertschöpfung vermehrt auf ihre ausländischen Niederlassungen auslagern
und die ausländische Konkurrenz ihre Marktanteile wegen der Umsatzabgabe
vergrössern kann.

IV. Weiteres Vorgehen

Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen sollen in der
Frühjahrssession bestellt werden, damit sie ihre Beratungen
baldmöglichst aufnehmen können. Der weitere Fahrplan hängt also vom
Parlament ab. Der Bundesrat hofft aber, dass die Reformen im Jahre 2002
verabschiedet werden können, damit

? die dringenden Entlastungen bei der Ehepaar- und Familienbesteuerung
nach Möglichkeit bereits 2003 in Kraft treten können,

? das Dringlichkeitsrecht bei der Umsatzabgabe, das bis Ende 2002
befristet ist, nahtlos ins ordentliche Recht übergeführt werden kann,

? bei der Besteuerung des Wohneigentums mindestens fünf Jahre zwischen
der Verabschiedung der Vorlage und der Inkraftsetzung des Systemwechsels
liegen.

Die drei Vorlagen bilden ein faktisches Paket, d.h. es werden dem
Parlament in der gleichen Botschaft drei separate Bundesbeschlüsse
unterbreitet, die alle dem fakultativen Referendum unterliegen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:  Christine Gante, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. : 031 323 25
74,
 Gotthard Steinmann, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. : 031 322 74 34,
 Jean-Blaise Paschoud, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. : 031 323 52 27

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28.2.2001