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Montebourg-Bericht: Weitgehend ungerechtfertigter Rundumschlag gegen den Finanzplatz

PRESSEMITTEILUNG

Montebourg-Bericht: Weitgehend ungerechtfertigter Rundumschlag gegen den
Finanzplatz Schweiz

Ein Bericht einer französischen Parlamentarierdelegation, die zur
Information die Schweiz besuchte, kritisiert zahlreiche Aspekte der
Schweizer Gesetzgebung und Praxis zur Bekämpfung der Geldwäscherei-. Der
Bericht bewertet die Anstrengungen der Schweiz im Kampf gegen die
Finanzkriminalität jedoch einseitig und zum Teil polemisch. Unerwähnt
bleibt die im internationalen Vergleich führende Rolle der Schweiz bei
der Geldwäschereibekämpfung im Nicht-Banken-Sektor. Das Eidg.
Finanzdepartement (EFD) weist jeglichen Vorwurf der Nachlässigkeit bei
der Bekämpfung der Geldwäscherei zurück. Es relativiert zudem den
Stellenwert und die Aussagekraft solcher Berichte und weist darauf hin,
dass die Schluss-folgerungen der französischen Parlamentarier im
Widerspruch zu den Ergebnissen internationaler Gremien stehen. Dort wird
der Schweiz ein hoher Standard im Kampf gegen die Geldwäscherei
attestiert.
Der Bericht entstand auf Grund zweier Besuche, die eine französische
Parlamentarier-delegation der Schweiz im September 1999 und 2000
abstattete. Die schweizerischen Behörden waren für dieses eher unübliche
Vorgehen sehr disponibel. Der Bericht gründet indessen nicht auf einer
eingehenden und umfassenden Analyse des schweizerischen Dispositivs
gegen die Geldwäscherei. Vielmehr vermischt er zutreffende, fehlerhafte
und teils polemische Aspekte zu allen möglichen Themen des Finanzplatzes
Schweiz zu einer einseitigen Bewertung. Mit einem solchen Rundumschlag
disqualifiziert sich der Bericht selber. Grundlage waren einige
informelle Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der
Bundesverwaltung, einzelner Kantone und der Privatwirtschaft.
Wirkungsvolles Schweizer Verfahren
Die Schweiz bekämpft die Finanzkriminalität und insbesondere die
Geldwäscherei mit aller Entschlossenheit. Sie hat dazu schritt-weise
eine Reihe griffiger Massnahmen zur Abwehr illegaler Gelder eingeführt.
Gerade bei der Bekämpfung der Geldwäscherei unternimmt sie grosse
Anstrengungen, ihre strikten Vorschriften zur Prävention und
strafrechtlichen Verfolgung durchzusetzen. Schon 1991 wurden die Banken
von der Eidg. Bankenkommission (EBK) verpflichtet, bei allen neuen
Kontoeröffnungen sowie für alle bestehenden Konten die wirtschaftlich
Berechtigten des Kontos zu ermitteln
In der Schweiz sind im übrigen alle Finanzintermediäre dem 1998 in Kraft
getretenen Geldwäschereigesetz unterstellt. Im internationalen Vergleich
ist der Geltungsbereich dieses Gesetzes im Bereich der Bekämpfung der
Geldwäscherei sehr weit und umfassend. Es deckt eine reiche Palette von
Berufen, die dem Risiko der Geldwäscherei ausgesetzt sind, ab
(Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, Wechselstuben usw.) Das
Anti-Geldwäschereidispositiv dieses Gesetzes regelt die Zulassung und
die Überwachung durch eine Kontrollstelle, umfasst besondere
Sorgfaltspflichten (Feststellung der wirtschaftlich berechtigten
Person,  Pflicht, die Hintergründe von Transaktionen abzuklären,
Dokumentationspflicht), die Pflicht, jeden Verdacht zu melden, sowie
Sanktionen im Fall von Verstössen.
Im Mittel wurden in der Schweiz in den Jahren 1999 und 2000 rund 70
Prozent der Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet -
1999: 198 von 303 Meldungen = 65,4 Prozent, 2000: 223 von 311 Meldungen
= 71,7 Prozent. (In Frankreich hatten im Durchschnitt nur 7 Prozent der
Meldungen strafrechtliche Konsequenzen - 1999: 129 von 1655 Meldungen 
7,8 Prozent, 2000: 156 von 2500 Meldungen = 6,2 Prozent). Auch wenn in
der Schweiz weniger Meldungen erstattet werden, haben diese bedeutend
weitreichendere Folgen als anderswo. Die Bekämpfung der Geldwäscherei
geschieht sehr häufig im Rahmen der internationalen Rechtshilfe. Dies
unterstreicht die Effizienz des schweizerischen Systems.
Weitreichendes Schweizer Gesetz
Wie bei der Umsetzung aller neuen Gesetze ist die Einsetzung des
Anti-Geldwäscherei-Dispositivs mit einigen Schwierigkeiten verbunden. So
hat sich gezeigt, dass die Kontrollstelle, die für die Umsetzung des
Anti-Geldwäschereigesetzes im Bereich der "übrigen" Finanzintermediäre,
d.h. aller Finanzdienstleister, die weder der Aufsicht der Eidg.
Bankenkommission noch derjenigen des Bundesamts für
Privat-versicherungen unterstellt sind, noch nicht über genügend
Personal verfügt. Eine Reihe von Massnahmen wurde getroffen (und
kommuniziert), um den Personalbestand der Kontrollstelle zu erhöhen,
deren Stellung innerhalb der Verwaltung zu stärken und um die
Zusammenarbeit mit den Selbstregulierungs-organisationen zu verbessern.
Die bekannten Schwierigkeiten, die es in der Praxis noch zu überwinden
gilt, beschränken sich auf einen kleinen Teil des Finanzsektors, den die
meisten europäischen Staaten noch nicht gleich umfassend geregelt haben
wie die Schweiz (in Frankreich beispielsweise wurden die juristischen
Berufe wie Anwalt und Notar jüngst wieder aus dem Geltungsbereich des
Gesetzesentwurfs zu deren Unterstellung unter die
Antigeldwäschereipflichten gestrichen). In den Bereichen, die
wirtschaftlich die grösste Bedeutung haben, also im Bereich der Banken,
der Effekten-händler und der Versicherungen, ist die Umsetzung der
bestehenden Gesetzgebung hingegen problemlos. Der Finanzplatz Schweiz
nimmt seit langem eine Vorreiterrolle ein, namentlich bei der
konsequenten Umsetzung des "Know-your-customer"-Prinzips . In diesen und
andern Punkten rennt der Bericht also offene Türen ein.
Die "Financial Action Task Force" (FATF) hat das schweizerische
Regelwerk anlässlich ihrer letzten Evaluation 1998 positiv bewertet und
ihm das Niveau des internationalen Standards attestiert. Als
Gründungsmitglied der FATF hat die Schweiz seit jeher aktiv an den
Arbeiten teilgenommen und wird sich auch weiterhin an der
Weiterentwicklung dieser Standards beteiligen sowie an der Bekämpfung
der internationalen Finanz-kriminalität mitwirken.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Giovanni Colombo, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 87

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21.2.2001