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Neue Regeln für die Sanierung und Liquidation von Banken - verstärkter Schutz der

PRESSEMITTEILUNG

Neue Regeln für die Sanierung und Liquidation von Banken - verstärkter
Schutz der Bankeinleger

In ihrem Bericht an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) schlägt
eine Expertenkommission ein vollständig überarbeitetes und
vereinheitlichtes Verfahren für die Sanierung und Liquidation von Banken
vor. Zudem soll der Schutz der Einleger dem Schutzniveau der EU
angepasst werden. Der Bundesrat hat heute den Bericht in die
Vernehmlassung gegeben.

Parlamentarische Vorstösse, Kritik aus Fachkreisen und nicht zuletzt der
Fall der Spar- und Leihkasse Thun (SLT) haben gezeigt, dass das geltende
Verfahren bei Insolvenz von Banken überprüft und den heutigen
Gegebenheiten angepasst werden muss. Die im Bankengesetz und in
Verordnungen verstreuten Bestimmungen über Stundung, Nachlass und
Konkurs bei Banken und das Konkursprivileg sind eng mit dem
Einlegerschutz verbunden, welcher nach der Antwort des Bundesrates zu
einer parlamentarischen Eingabe ebenfalls überprüft werden sollte.

Die im März 1999 mit den Arbeiten betraute Kommission mit Experten aus
der Praxis, Verwaltung und Lehre schlägt eine Änderung des
Bankengesetzes vor, die das Zusammenspiel von Aufsichts-, Sanierungs-
und Liquidationsrecht optimiert und die zahlreichen heutigen Massnahmen
der Aufsichtsbehörde und gerichtlichen Verfahren durch ein
zielgerichtetes, effizientes sowie auf den Einzelfall abgestimmtes
Verfahren unter Leitung der Bankenkommission ersetzt. Diese soll vorerst
die Sanierungsaussichten einer überschuldeten Bank prüfen. Sind
Aussichten vorhanden, wird ein Sanierungsbeauftragter eingesetzt und
unter Anhörung der Gläubiger und Eigner ein Sanierungsplan erstellt. Der
Sanierungsplan wird von der Bankenkommission genehmigt, wenn er die
Interessen der Gläubiger angemessen berücksichtigt. Andernfalls wird die
Bank durch einen von der Bankenkommission eingesetzten Liquidator
liquidiert und zwar in einem Verfahren, das sich weitgehend nach dem
Verfahren des Schuldbetreibungs- und konkursgesetzes richtet und in
erster Linie die Interessen der Gläubiger schützen soll. Kleinsteinlagen
bis zu 5000 Franken werden möglichst rasch ausbezahlt und befriedigt. Es
besteht weiterhin ein Konkursprivileg bis zum Höchstbetrag von 30'000
Franken.

Der Schutz der Einleger soll nach dem Vorschlag der Kommission zudem auf
das Niveau der EU angehoben werden, was eine obligatorisch gesicherte
Rückzahlung sämtlicher Bankeinlagen bis zur heutigen Limite von 30'000
Franken innert dreier Monate erfordert. Die Sicherung soll von den
Banken wie bisher im Rahmen der Selbstregulierung organisiert und neu
von der Bankenkommission genehmigt werden. Die Verstärkung des
Einlegerschutzes liegt nach Ansicht der Kommission vor allem auch im
Interesse des gesamten Bankenplatzes Schweiz.

Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Stossrichtung des
Expertenberichts. Er hat
daher beschlossen, das EFD mit der Durch-führung der Vernehmlassung zum
Bericht zu beauftragen. Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzdepartement, Tel. (031) 322 60
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14.2.2001