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Erhöhung des Rentenalters für Frauen in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

PRESSEMITTEILUNG

Erhöhung des Rentenalters für Frauen in der gebundenen Selbstvorsorge
(Säule 3a)

Ab Januar 2001 ist das AHV-Rentenalter für Frauen auf 63 Jahre angehoben
worden. Damit stimmt es nicht mehr mit dem BVG-Rentenalter für Frauen
überein. Dieses liegt unverändert bei 62 Jahren. Nach geltendem Recht
entspricht das Rentenalter in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
dem BVG-Rentenalter. Um eine Harmonisierung des Rentenalters in der AHV
und in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zu erreichen, wird unter
der Federführung des Bundesamtes für Sozialversicherung die
bundesrätliche Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für
Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) angepasst.

Die Anpassung erlaubt es den erwerbstätigen Frauen, die im Jahre 2001
das 62. Altersjahr erreichen, Beiträge in die Säule 3a einzuzahlen.
Diese können grundsätzlich steuerlich zum Abzug gebracht werden. Die
Verordnungsänderung hat auf der anderen Seite zur Folge, dass auch der
frühest mögliche Bezug der Altersleistung für Frauen um ein Jahr (d.h.
auf Alter 58) heraufgesetzt wird.

Nach Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherung will das Eidg.
Departement des Innern noch im ersten Quartal dieses Jahres dem
Bundesrat beantragen, diese Verordnungsänderung rückwirkend auf den 1.
Januar 2001 in Kraft zu setzen.

Gestützt auf die sich abzeichnende, neue vorsorgerechtliche Lage gilt
für die betroffenen Frauen einstweilen folgende Regelung:
? Die Einzahlungen für anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) bleiben für
erwerbstätige Frauen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.
? Die Altersleistungen können aus steuerlicher Sicht bis zum Erreichen
des ordentlichen AHV-Rentenalters beim Vorsorgeträger stehen gelassen
werden.
? Den Frauen, denen die Altersleistung infolge Erreichens des 62.
Altersjahres bereits ausgerichtet worden ist, bleibt es aus steuerlicher
Sicht freigestellt, diese Transaktion rückgängig zu machen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:  Alex Frischkopf, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 71 35
 Daniel Stufetti, Bundesamt für Sozialversicherung, Tel 031 322 90 36

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

16.1.2001