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SBB: neues Personalrecht ab Januar 2001 (20.12.2000)

Pressemitteilung

SBB: neues Personalrecht ab Januar 2001

Ab 1. Januar 2001 sind die SBB-Angestellten dem Bundespersonalgesetz
(BPG) unterstellt. Der Bundesrat hat heute das BPG für die SBB zusammen
mit den nötigen Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt.
Am 26. November 2000 ist das Bundespersonalgesetz (BPG) in der
Volksabstimmung angenommen worden. Bereits fünf Monate früher, am 27.
Juni 2000, haben die SBB und die Organisationen des Bundespersonals in
einem Gesamtarbeitsvertrag Eckwerte der künftigen Arbeitsverhältnisse
geregelt. Damit verfügt die SBB über die rechtlichen und
personalpolitischen Grundlagen des neuen Personalrechts.

Zwei Verordnungen

Damit das BPG für die SBB in Kraft gesetzt werden kann, hat der
Bundesrat zwei Verordnungen erlassen: In der Inkraftsetzungsverordnung
regelt er, welche Bestimmungen des alten Rechts mit dem Inkrafttreten
des neuen Rechts aufgehoben bzw. geändert werden. Weiterhin in Kraft
bleibt vorerst noch das alte Recht über die berufliche Vorsorge (dieses
wird erst bei der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die
Pensionskasse des Bundes geändert). In der Rahmenverordnung zum BPG
regelt der Bundesrat die sozialpolitisch wichtigen Mindeststandards für
die Arbeit beim Bund. Diese dürfen die Arbeitgeber des Bundes in ihren
Ausführungsbestimmungen und in den Arbeitsverträgen nicht
unterschreiten. Die Rahmenverordnung regelt insbesondere den Mindestlohn
(38'000 Franken pro Jahr), die Mindestferien und die Höchstarbeitszeit
(identisch wie für die Privatwirtschaft), den Mutterschaftsurlaub (zwei
Monate im ersten Dienstjahr, danach vier Monate) und die
Betreuungszulage (3'800 Franken pro Jahr für das erste Kind, 2'400
Franken pro Jahr für jedes weitere Kind). Sie regelt, welches Personal
die Arbeitgeber nach dem OR anstellen dürfen und wie sie über ihre
Personalpolitik dem Bundesrat und der Bundesversammlung Bericht
erstatten müssen (Reporting).

Etappenweise Inkraftsetzung des BPG

Der Bundesrat plant, das BPG im Verlauf des Jahres 2001 etappenweise
auch für die Post und für die allgemeine Bundesverwaltung in Kraft zu
setzen. Zuerst müssen jedoch die Ausführungsbestimmungen vorliegen. Die
Verhandlungen der Sozialpartner über die Ausführungsbestimmungen laufen
zur Zeit (GAV-Verhandlungen bei der Post; Verhandlungen über die
Bundespersonalverordnung mit dem Eidg. Personalamt).

Auskünfte:
Mariette Bottinelli, Eidg. Personalamt, 031 / 322 62 14
Peter Helbling, Eidg. Personalamt, 031 / 322 62 68
Hans Rudolf Dörig, UVEK, 031 / 322 55 07

Eidg. Finanzdepartement

20. Dezember 2000