Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Verein zur Qualitätssicherung im Bereich der Finanzdienstleistungen (VQF)

PRESSEROHSTOFF

Verein zur Qualitätssicherung im Bereich der Finanzdienstleistungen
(VQF)
gegen Eidgenössische Finanzverwaltung (Kontrollstelle):

Beschwerdeentscheid des EFD vom 15. November 2000

Das EFD hat am 15. November 2000 einen Entscheid im Beschwerdeverfahren
Verein zur Qualitätssicherung im Bereich der Finanzdienstleistungen
(VQF) gegen Eidgenössische Finanzverwaltung (Kontrollstelle) gefällt.
Das EFD wies dabei die Beschwerde des VQF in den wesentlichen Punkten ab
und schützte damit die Rechtsauffassung der Kontrollstelle.

Finanzintermediäre, die sich einer sogenannten
Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen, unterstehen nach dem
Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor
(Geldwäschereigesetz; GwG) der direkten Aufsicht durch die SRO. Die SRO
konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre die
Sorgfaltspflichten nach GwG und sorgen für deren Einhaltung. Die
Kontrollstelle ihrerseits anerkennt die SRO und genehmigt die Reglemente
(Oberaufsicht). Dieses System stellt sicher, dass jeder
Finanzintermediär nach GwG zumindest einer indirekten Aufsicht durch den
Staat untersteht.

Im Frühjahr 2000 verpflichtete die Kontrollstelle den VQF, verschiedene
Reglementsbestimmungen abzuändern, da diese nach Ansicht der
Kontrollstelle nicht oder nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen
entsprachen. Gegen die Verfügung der Kontrollstelle erhob der VQF
Beschwerde beim EFD. Streitig waren insbesondere Fragen im Bereich der
Ausbildung und der Kontrolle der Finanzintermediäre.

Der Beschwerdeentscheid des EFD vom 15. November 2000 stützt die
Rechtsauffassung der Kontrollstelle in den wesentlichen Punkten. Der VQF
wird vom EFD verpflichtet, die Häufigkeit und die Prüfungsdichte der
Kontrollen massgeblich zu erhöhen. Im Weiteren muss der VQF
sicherstellen, dass das Personal der Finanzintermediäre jährliche
Weiterbildungen zu wichtigen Themen der Geldwäscherei besucht und der
Kenntnisstand der Finanzintermediäre jährlich geprüft wird. In Bezug auf
zwei untergeordnete Fragen hiess das EFD die Beschwerde des VQF gut.
Erstens ist es nach Ansicht des EFD nicht notwendig, dass die Kontrollen
bei den Finanzintermediären in aller Regel ohne vorgängige Ankündigung
erfolgen. Zweitens kann vom VQF zum heutigen Zeitpunkt nicht verlangt
werden, ein Konzept für einen vollständigen Wechsel seines
Kontrollsystems zu erarbeiten. Eine solche Verpflichtung würde
voraussetzen, dass die Kontrollstelle zunächst den Wechsel des
Kontrollsystems an sich verfügt hätte.

Der Entscheid des EFD vom 15. November 2000 ist noch nicht
rechtskräftig. Der VQF kann den Entscheid beim Bundesgericht anfechten.

29.11.2000