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MWST: Revisionsstelle einer Ausgleichskasse ist nicht hoheitlich tätig

PRESSEMITTEILUNG

MWST: Revisionsstelle einer Ausgleichskasse ist nicht hoheitlich tätig

Das Bundesgericht hat die Praxis der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV)
geschützt, wonach die Revisionstelle einer Ausgleichskasse betreffend
die Arbeitgeberkontrollen auf dem Gebiet der Alters- und
Hinterlassenenversicherung und der Unfallversicherung steuer-pflichtig
ist.

Die Revisionsstelle einer Ausgleichskasse hat gestützt auf das Alters-
und Hinterlassenenversicherungsgesetz (AHVG) und das
Unfallversicherungsgesetz (UVG) die Arbeitgeber periodisch auf die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Eine
Revisionsstelle war nun der Ansicht, dass diese Kontrollen in Ausübung
hoheitlicher Gewalt erfolgen und sie somit nicht steuerpflichtig sei.

Laut dem Bundesgericht unterliegt diese Tätigkeit jedoch der
Mehrwertsteuer. Es ist unbestritten, dass die Revisionsstelle bei der
Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen AHVG- und
UVG-Arbeitgeberkontrollen eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt.
Die Übertragung von öffentlichrechtlichen Aufgaben an eine Person oder
Organisation genügt nicht zur Befreiung von der Mehrwertsteuer. Um von
der Steuer befreit zu werden, muss die öffentlichrechtliche Aufgabe
zusätzlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden. Das
Bundesgericht führt dazu aus, dass nur derjenige hoheitlich handelt, der
die Befugnis hat, einen verbindlichen und auch erzwingbaren Entscheid zu
treffen. Im Allgemeinen zeichnet sich das dadurch aus, dass ein
Subordinationsverhältnis gegeben ist und eine dem Bürger erzwingbare
öffentliche Regelung zur Anwendung gelangt.

Die Revisionsstelle führt zwar selbständig die Arbeitgeberkontrollen
durch. Sie kann indessen weder eine Kontrolle selber anordnen, noch ist
sie befugt, Verfügungen zu treffen. Das Bundesgericht kam daher zum
Schluss, dass die Revisionsstelle nicht hoheitlich handelt und somit
mehrwertsteuerpflichtig ist. Sie muss somit die Vergütung, die sie für
die Arbeitgeberkontrollen erhält, versteuern.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Ursula Marti, Rechtsabteilung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Tel. 031 /
322.88.22

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

28.11.2000