Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Einkauf in die 2. Säule fällt nicht in die Bemessungslücke

PRESSEMITTEILUNG

Einkauf in die 2. Säule fällt nicht in die Bemessungslücke

Entgegen teilweise gehegter Befürchtungen fallen die Einkaufsummen für
die 2. Säule beim Übergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung nicht in
eine Bemessungslücke. Sie sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, ob
sie nun im Jahre 2000 oder im Jahre 2001 geleistet werden. Der Einkauf
von Beitragsjahren ist jedoch beim Bund und in den meisten Kantonen nur
dann abzugsfähig, wenn die Altersleistung nach dem 31. Dezember 2001 zu
laufen beginnt oder fällig wird.

Für die Steuerabzüge bei der direkten Bundessteuer sowie bei den Staats-
und Ge-meindesteuern müssen die natürlichen Per-sonen in 20 Kantonen im
nächsten Jahr beachten, dass von der ein- oder zweijährigen
Vergangenheitsbemessung zur ein-jährigen Gegenwarts-bemessung
(Postnumerandobesteuerung) übergegangen wird.

Nicht alle Kantone betroffen
Der Wechsel zur ein-jährigen Gegenwarts-bemessung wird nicht in allen
Kantonen zum gleichen Zeitpunkt vollzogen:
? In den Kantonen Zürich, Thurgau und Basel ist er bereits er-folgt.
? In den Kantonen Tessin, Waadt und Wallis erfolgt er erst später.
? Die anderen 20 Kantone werden per 1. Januar 2001 umstellen.

Der Wechsel der zeitlichen Bemessung auf das Jahr 2001 führt in diesen
20 Kanto-nen dazu, dass die Einkünfte und Aufwendungen, die in den
Jahren 1999 und 2000 erzielt worden sind, in eine durch den
Systemwechsel bedingte Bemessungslücke fallen. Die Steuergesetze sehen
jedoch vor, dass die ausserordentlichen Aufwen-dun-gen (Aufzählung im
Gesetz abschliessend) der Jahre 1999 und 2000 steuerlich dennoch
gel-tend gemacht werden können.

Kantone haben für Einkäufe in die 2. Säule zwei Abzugsvarianten

Beim Verfahren für den Abzug ausserordentlicher Aufwendungen gibt es
zwei Varianten: Die ausserordentlichen Auf-wendungen wie beispielsweise
die Einkäufe für die berufliche Vorsorge (2. Säule), die in den Jahren
1999 und 2000 (Bemessungslücke) angefallen sind, können ent-weder
? im Durchschnitt vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 1999/2000
(Be-messungsgrundlage 1997/98) abgezogen werden (Mehrheit der Kantone).
Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der
steuerpflichtigen Person re-vidiert, oder
? sie können je zur Hälfte von den steuerbaren Einkommen der
Steuerperioden 2001 und 2002 abgezogen werden (Kantone BL und GR).

Diese Lösung gilt auch bei Einkäufen, die über mehrere Jahre (d.h. in
Raten) getätigt werden.

Zusätzliche Steuererklärung erforderlich

Für die beiden Jahre, die in die Bemessungslücke fallen, ist im Frühjahr
2001 von allen steuerpflichtigen natürlichen Personen in den betroffenen
20 Kantonen eine separate Steuererklärung auszufüllen, damit die
Steuerbehörden die notwendigen Angaben erfassen können.

Einkäufe für die berufliche Vorsorge sind auch im Jahr 2001 möglich und
steuerlich ab-zugsfähig. Allerdings sieht das BVG für Einkäufe, die ab
1. Januar 2001 getätigt wer-den, eine Beschränkung vor.

Ab diesem Datum darf die Vorsorgeein-rich-tung den Einkauf in die
Leistungen höch-stens bis zu einem individuell zu errechnenden Limit
ermöglichen. Dieses Limit ergibt sich aus dem im Gesetz festgelegten
oberen Grenzbetrag (ab 2001 Fr.74 160.-), mul-tipliziert mit der Anzahl
Jahre vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum Errei-chen des
reglementarischen Rücktrittsalters.

3. Säule fällt in die Bemessungslücke

Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beiträge für die
gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) nicht als ausserordentliche Aufwände
im Sinne des Übergangsrechts gelten. Daher fallen Beträge der Jahre 1999
und 2000 in den Kantonen, die per 1. Januar 2001 zur Gegenwartsbemessung
wechseln (also alle Kantone ausser ZH, BS, TG, VD, TI, VS), in die
Bemessungslücke, d.h. sie können nicht vom Einkommen abgezogen werden.
Die übrigen Vorteile der Säule 3a (keine Besteuerung bis zur Auszahlung)
bleiben aber erhalten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Jahren 2000 und 2001
getätigten Einkäufe grundsätzlich steuerlich abzugsfähig sind. Je nach
Kanton wird der Abzug der im Jahr 2000 getätigten Einkäufe in den
Steuerjahren 1999/2000 oder 2001 und 2002 berücksichtigt.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Beat Walker, Abteilung Inspektorat, Eidg. Steuerverwaltung,
031 322 71 89
       Für Lösungen in den Kantonen s. Adresse unter
www.steuerkonferenz.ch

 Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

23.11.2000