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Im schweizerischen Konzernverhältnis darf das Meldeverfahren die Verrechnungssteuer

PRESSEMITTEILUNG

Im schweizerischen Konzernverhältnis darf das Meldeverfahren die
Verrechnungssteuer ersetzen

Im Verhältnis zwischen einer schweizerischen Mutter- und einer
schweizerischen Tochtergesellschaft kann die ausschüttende Gesellschaft
auf Bardividenden, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden, an der
Stelle der Steu-erablieferung das Meldeverfahren wählen. Eine
entsprechende Änderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über
die Verrechnungssteuer hat der Bundesrat heute gutgeheissen und auf den
1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

Mit der Verordnungsänderung entfallen im schweizerischen
Konzernverhältnis für Bardividenden die mit der Erhebung und der
Rückerstattung der Verrechnungssteuer verbundenen Umtriebe.
Voraussetzung ist, dass eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft,
Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder
Genossenschaft unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
beteiligt ist. Erforderlich ist zudem, dass es sich bei der Empfängerin
der Dividende um eine inländische Gesellschaft handelt, die nach Gesetz
oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
hätte.

Das neue Meldeverfahren gilt für Dividenden, die nach dem 31. Dezember
2000 fällig werden. Die Eidg. Steuerverwaltung wird den
Verrechnungssteuerformularen, die ab Ende Januar 2000 allen
schweizerischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zugestellt
werden, detaillierte Informationen beilegen.

Meldeverfahren beim Rückkauf eigener Beteiligungsrechte

Das Meldverfahren wird noch in einem andern Bereich ermöglicht: Es kann
neu unter bestimmten Voraussetzungen bei der Besteuerung des Rückkaufs
eigener Beteiligungsrechte durchgeführt werden. Kauft eine
Aktiengesellschaft oder Genossenschaft im Rahmen der durch das
Obli-gationenrecht abgesteckten Grenzen eigene Beteiligungsrechte
zurück, ohne ihr Kapital anschliessend herabzusetzen, so stellt dieser
Vorgang eine Teilliquidation der zurückkaufenden juristischen Person
dar, wenn diese die zurückgekauften Betei-ligungsrechte nicht innerhalb
der Frist von sechs Jahren wieder veräussert. Daher unterliegt die
Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und dem Nennwert als Ertrag aus
beweglichem Kapitalvermögen der Verrechnungssteuer.
 Diesen Differenzbetrag hat die zurückkaufende juristische Person als
Ausschüttung zu deklarieren. Bisher musste die darauf geschuldete
Verrechnungssteuer von der Leistungsschuldnerin der Eidg.
Steuerverwaltung abgeliefert werden. Für Fälle, in denen die
Sechsjahresfrist betreffend die Haltedauer nach dem 31. Dezember 2000
abläuft, wird neu das Meldeverfahren möglich sein, falls die weiteren im
neuen Artikel 24a der Verrechnungssteuerverordnung umschriebenen
Vorausset-zungen erfüllt sind.

Rückerstattung an Stockwerkeigentümergemeinschaften

Eine weitere Änderung betrifft die Stockwerkeigentümergemeinschaften.
Diese verfügen über Fonds, welche der Bestreitung gemeinschaftlicher
Kosten und Auslagen dienen. Seit 1995 müssen die Stockwerk-eigentümer
einzeln und im Verhältnis ihrer Anteile an den Erträgen und am Vermö-gen
der gemeinschaftlichen Fonds die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
be-antragen, die auf den Erträgen dieser Fonds abgezogen worden ist.
Diese Regelung gilt nach wie vor für Ertragsfälligkeiten bis zum 31.
Dezember 2000. Für Erträge ge-meinschaftlicher Fonds, die nach dem 31.
Dezember 2000 fällig werden, haben neu die
Stockwerkeigentümergemeinschaften (und nicht mehr die einzelnen
Stockwerk-eigentümer) einen Rückerstattungsanspruch. Dieser kann bei der
Eidg. Steuerver-waltung, frühestens ab dem 1. Januar 2002, geltend
gemacht werden. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
besteht aber nur für den Anteil an den gemeinschaftlichen Erträgen, der
auf die im Inland domizilierten Stockwerkeigentü-mer entfällt, da die
Verrechnungssteuer auf Grund des Gesetzes und der Verord-nung nur den
Inländern zurückerstattet wird. Deshalb muss dem Rückerstattungsan-trag,
den die Stockwerkeigentümergemeinschaften künftig stellen, ein
Verzeichnis beigelegt werden, welches die Namen, Adressen, Wohnsitze und
die Beteiligungs-quote aller Beteiligten enthält.

Weitere Änderungen

Die Vollziehungsverordnung zum Verrechnungssteuergesetz erfährt auch in
weiteren Punkten Änderungen (Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens bei
Obligationen und Kundenguthaben; Anpassung des Verrechnungssteuerrechts
an die direkte Bundessteuer bei der steuerlichen Behandlung des
Emissionsdisagios von Obligationen; bessere Berücksichtigung der
Fälligkeiten steuerbarer Erträge im Abschlagsrückerstattungsverfahren).

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Max Kramer, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 73 91

 Information per Internet: Die neuen Verordnungsbestimmungen sowie ein
erläuternder Kommentar sind zu finden unter www.estv.admin.ch.

22.11.2000