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Überbrückungsrenten der PKB: Anpassung der PKB-Verordnung an die 10.

PRESSEMITTEILUNG

Überbrückungsrenten der PKB: Anpassung der PKB-Verordnung an die 10.
AHV-Revision

Mit der 10. AHV-Revision wird das Rentenalter der Frauen auf den 1.
Januar 2001 von 62 auf 63 Jahre erhöht und die Möglichkeit zum Vorbezug
der AHV-Rente für Frauen und Männer erweitert. Für die Versicherten der
Pensionskasse des Bundes (PKB) hat dies Auswirkungen auf die Berechnung
der späteren Rückzahlung von Überbrückungsrenten. Der Bundesrat hat
heute eine entsprechende Änderung der PKB-Verordnung genehmigt.

Die Statuten der Pensionskasse des Bundes sehen im Artikel 33 vor, dass
die Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente der PKB eine
Überbrückungsrente verlangen können, die ausgerichtet wird, bis ein
An-spruch auf eine AHV- oder IV-Rente entsteht. Die Hälfte der
beanspruchten Überbrückungsrente wird - ab Eintritt der Versicherten ins
AHV-Alter - von der Altersrente der PKB abgezogen und zwar in Form einer
lebenslänglichen Rentenkürzung.

Gemäss der 10. AHV-Revision wird das Rentenalter der Frauen auf den 1.
Januar 2001 von 62 auf 63 Jahre erhöht. Ab diesem Zeitpunkt ist neu der
Vorbezug einer AHV-Altersrente für Männer nach Vollendung des 63.
Altersjahres möglich und für Frauen nach Vollendung des 62.
Altersjahres.

Die gesetzliche Änderung im AHV-Recht führt bei den Frauen zu einer im
Ver-gleich zur heutigen Regelung um ein Jahr verlängerten und bei den
Männern - beim Vor-bezug einer AHV-Altersrente - um ein beziehungsweise
zwei Jahre verkürzten Ausrichtung einer PKB-Überbrückungsrente. Dies
beeinflusst den Zeitpunkt des Beginns wie auch die Höhe der lebenslangen
Kürzung der PKB-Altersrente. Um dieser neuen Ausgangslage gerecht zu
werden, ist die Tabelle im An-hang 5 der PKB-Verordnung entsprechend
ergänzt und - bedingt durch den grösseren Umfang - neu ge-staltet
worden.

Die neuen Kürzungsbeträge wurden nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen ermittelt und vom Experten für berufliche Vorsorge der PKB
überprüft. Bestehende Überbrückungsrenten werden von dieser Änderung
nicht betroffen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Peter Geiser, Pensionskasse des Bundes (PKB), 031 322 54 15;
e-mail: peter.geiser@evk.admin.ch

22.11.2000