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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

 Am 3. November 2000 konnte in Genf das Freihandelsabkommen zwischen den
EFTA-Staaten und Mexiko paraphiert werden. Mit der Paraphierung haben
die Unterhändler bestätigt, dass die Verhandlung in der Sache
abgeschlossen ist. Die Unterzeichnung des Abkommens ist für Ende
November dieses Jahres in Mexiko vorgesehen. Unter Vorbehalt der
rechtzeitigen Genehmigung des Abkommens durch den mexikanischen Senat
und die Parlamente der EFTA-Staaten (neben der Schweiz Norwegen, Island
und das Fürstentum Liechtenstein) könnte dieses am 1. Juli 2001 in Kr
aft
treten. Das Abkommen wurde in der Rekordzeit von knapp drei Monaten
ausgehandelt. Die Schweizer Delegation stand unter der Leitung von
Botschafter Marino Baldi vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).

Die Bedeutung des Abkommens liegt in erster Linie darin, dass die
Schweizer Wirtschaft damit den gleichen Zugang zum mexikanischen Markt
erhalten wird wie die Konkurrenten aus der EU und aus den Vereinigten
Staaten sowie Kanada. Die EU verfügt auf dem mexikanischen Markt dank
einem mit Mexiko vor kurzem abgeschlossenen Freihandelsabkommen über
Vorzugsbedingungen, und die USA und Kanada geniessen eine
Vorzugsstellung aufgrund des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens
(NAFTA). Das EFTA-Mexiko-Abkommen wird nicht nur die Schweizer Industrie
(durch stufenweisen Zollabbau und Nullzoll ab dem Jahr 2007) von
Diskriminierungen befreien, sondern auch den Schweizer Banken,
Versicherungs-gesellschaften und anderen Dienstleistungsanbietern
dieselben Marktzugangsmöglichkeiten wie ihren Konkurrenten aus der EU
und Nordamerika gewährleisten.

Neben dem Freihandel für sämtliche Industrieprodukte (Uhren, Maschine
n
und Geräte, Chemie, Pharmazeutika, Textilien, usw.) und der
Liberalisierung im Dienstleistungssektor beinhaltet das Abkommen u. a.
Bestimmungen über den Schutz und die Förderung von Direktinvestitione
n,
den Schutz des geistigen Eigentums (Patent- und Markenschutz usw.) und
den diskriminierungsfreien Zugang bei öffentlichen Beschaffungen. Der
Handel mit  Landwirtschaftsprodukten wird durch bilaterale Abkommen
zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und Mexiko geregelt. Die
EFTA-Staaten räumen Mexiko auf verschiedenen Erzeugnissen individuell
Zollreduktionen ein und gewähren insbesondere für eine Reihe tropisch
er
Produkte Zollfreiheit.

Mexiko ist ein wichtiger Handelspartner der Schweiz. Bereits ohne
Freihandelsabkommen betragen die Schweizer Exporte gegen eine Mia. SFr.
pro Jahr, mit steigender Tendenz. Die Schweiz ist zudem eines der
wichtigsten Herkunftsländer für ausländische Direktinvestitionen in

Mexiko (gegenwärtig belaufen sich die Schweizer Direktinvestitionen in
Mexiko auf fast 3 Mia. SFr.). Das Freihandelsabkommen wird
Zolleinsparungen für die Schweizer Industrie von jährlich über 100 
Mio.
SFr. zur Folge haben.

Mexiko ist das erste Überseeland, mit dem die EFTA bzw. die Schweiz ein

Freihandelsabkommen unterzeichnen wird. Gleichzeitig ist dieses Abkommen
inhaltlich weit umfassender als die bisherigen Abkommen, welche die
Schweiz im Rahmen der EFTA abgeschlossen hat. Die bisherigen
Freihandelsabkommen der EFTA beschränken sich auf Mittel-/Osteuropa und

auf den Mittelmeerraum. Ihr Geltungsbereich ist zudem im Wesentlichen
auf den Abbau von Beschränkungen des Warenhandels (Zollabbau) limitiert
.

Das Abkommen mit Mexiko ist Teil der von den EFTA-Ministern
beschlossenen Ausweitung der EFTA-Drittlandpolitik auf Länder ausserhal
b
Europas und des Mittelmeerraums. Damit wird der weltweit zunehmenden
Tendenz zu umfassenden (d. h. nicht auf Industriezölle beschränkten),

überregionalen präferenziellen Abkommen Rechnung getragen. Diese
Entwicklung hängt damit zusammen, dass der multilaterale
Marktöffnungsprozess (WTO, OECD) gegenwärtig nur zögerlich vorankom
mt
und dass weitergehende Liberalisierungsfortschritte zwischen einer
begrenzten Zahl von Ländern mit relativ ähnlicher wirtschaftspolitisc
her
Ausrichtung leichter realisierbar sind. Die Schweiz als stark
exportabhängiges und gleichzeitig keinem Wirtschaftsblock angehörende
s
Land kann eine Erosion der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft unter
diesen Umständen nur vermeiden, wenn sie ihre Freihandelspolitik
geografisch und inhaltlich ausweitet. Trotzdem bleibt richtig, dass den
aussenwirtschaftspolitischen Interessen kleiner und mittelgrosser
Volkswirtschaften, welche bei bilateralen Verhandlungen nur beschränkte

Hebelwirkung haben, grundsätzlich am besten mit einer Liberalisierung i
m
multilateralen Rahmen gedient ist. Die Schweiz setzt denn auch ihre
Anstrengungen zur Unterstützung derselben unvermindert fort.

Bern, 6. November 2000

Staatssekretariat für Wirtschaft
Kommunikation / Information

Auskünfte:
Botschafter Marino Baldi (031) 324 07 55
Minister Christian Etter, Leiter Task Force EFTA-Drittlandverhandlungen,
(031) 324 08 62