Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

MWST: Tätigkeit von Verwaltungsräten nicht steuerbar

MEDIENMITTEILUNG

Das Bundesgericht hat die Praxis der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) nicht
geschützt, wonach die Tätigkeit von Verwaltungsräten als steuerbar
beurteilt wird.

Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
sofern ein bestimmter Jahresumsatz erzielt wird. Die Steuerpflicht
besteht selbst dann, wenn die Gewinn-absicht fehlt. Laut der bis heute
geltenden Praxis der ESTV gilt ein Verwaltungsrat als selbständig tätig.
Dies bedeutet, dass er diese Tätigkeit zu versteuern hat, wenn seine
steuerbaren Umsätze insgesamt einen bestimmten Betrag überschreiten.

Diese Praxis hat die Eidg. Steuerrekurskommission als rechtswidrig
bezeichnet. Eine dagegen von der ESTV erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundes-gericht ab.

Im heutigen Zeitpunkt liegt der ESTV einzig die Entscheidformel des
Bundesgerichts vor. Die ESTV wird vorerst die Begründung des Urteils
abwarten. Danach wird sie sich an die Steuerpflichtigen wenden, welche
die geltende Praxis angefochten haben.

Das Gesetz über die Mehrwertsteuer enthält - im Gegensatz zu der jetzt
noch geltenden Verordnung über die Mehrwertsteuer - explizit eine
Regelung, wonach die Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder
ähnlichen Funktionsträgern als unselbständig gilt. Das Gesetz tritt am
1. Januar 2001 in Kraft.

Auskunft:
Ursula Marti, Rechtsabteilung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Tel.:
031/322 88 22

1. November 2000

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel.: ++41 (0)31 322 60 33
Fax: ++41 (0)31 323 38 52
e-mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch