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Kriegsmaterialausfuhr nach der Ukraine - Mündliche Information durch den Bundesratssprecher

Der Bundesrat hatte heute ein Gesuch der Schweizerischen Unternehmung für Waffensysteme AG in Thun für die allfällige Ausfuhr von Kanonenrohren für Panzer nach der Ukraine zu behandeln. Es ging um eine sogenannte Voranfrage für die Lieferung von 1000 Rohren an eine ukrainische Firma.

Der Bundesrat beschloss, diese Lieferung nur zu bewilligen, wenn die Ukraine bereit ist, die Verpflichtung einzugehen, diese Panzer nicht weiter zu exportieren, ohne dass die Schweiz dies bewilligt. Mit andern Worten: Dieses Geschäft wird auf Grund von Artikel 18 des Gesetzes über das Kriegsmaterial behandelt und nicht im Sinne der Ausnahme in Artikel 18, Absatz 2. Auch wenn die zu liefernden Rohre nur 1 - 1,5 Prozent der Gesamtherstellungskosten des ukrainischen Panzers ausmachen, ist die materielle Bedeutung für das Endprodukt als Kriegsmaterial für den Bundesrat doch beträchtlich. Ein möglicher kurzfristiger wirtschaftlicher Vorteil ist in Anbetracht dieser Sachlage von geringerer Bedeutung.

 

25.10.2000