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Bundesrat genehmigt Teilrevision der Seilbahnverordnung

MEDIENMITTEILUNG

Bundesrat genehmigt Teilrevision der Seilbahnverordnung

Der Bundesrat hat die Teilrevision der Verordnung über Bau und Betrieb der
eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen verabschiedet. Sie soll auf den 1.
Juli 2001 in Kraft gesetzt werden. Als wesentliche Neuerung wird eine
risiko- und nachweisorientierte Sicherheitsaufsicht eingeführt. Dafür sind
neue Instrumente wie beispielsweise der "Sicherheitsbericht" und der
"Sicherheitsnachweis" vorgesehen.

Mit der Änderung der Seilbahnverordnung werden die Verantwortlichkeiten
zwischen dem als Aufsichtsbehörde fungierenden Bundesamt für Verkehr (BAV)
und den Seilbahnunternehmen klarer definiert und zum Teil neu verteilt.
Grundsätzlich konzentriert sich das BAV inskünftig auf seine Tätigkeiten als
Aufsichtsbehörde. Die Verantwortung für den Bau, den Betrieb und die
Instandhaltung der Seilbahn wird deshalb voll bei den Seilbahnunternehmen
und den Herstellern liegen.

Die verschiedenen Verantwortlichkeiten werden präzisiert: Die
Seilbahnunternehmen, resp. die Hersteller, sind grundsätzlich für den
vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung ihrer
Anlagen verantwortlich. Das BAV überwacht die Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften beim Bau und  Betrieb mittels der Plangenehmigung,
der Betriebsbewilligung, der Anerkennung der technischen Leitung von
Seilbahnen, der Seilprüfung und der Meldung von Betriebsstörungen und
Unfällen an die Aufsichtsbehörde.

Im Rahmen einer Plangenehmigung haben die Seilbahnen neu einen
Sicherheitsbericht einzureichen. Dieser zeigt die Risiken auf, die sich aus
dem Bau und dem Betrieb einer Anlage für die Menschen und die Umwelt
ergeben. Übersteigen diese Risiken das gesetzlich definierte Niveau, müssen
sie mittels geeigneten Massnahmen reduziert werden. Dieser
Sicherheitsbericht muss im Plangenehmigungsverfahren, zusammen mit weiteren
in der Verordnung definierten Unterlagen (Gesamtkonzeption der Anlage,
Umwelteinflüsse, Bergungskonzept, usw.) eingereicht werden.

Für den Betrieb einer Seilbahn ist wie bis anhin eine Betriebsbewilligung
notwendig. Damit diese erteilt wird, muss das Seilbahnunternehmen neu den
Sicherheitsnachweis erbringen. Dieser hält fest, dass eine Anlage gemäss den
gesetzlichen Vorschriften erstellt wurde und alle Sicherheitsanforderungen
erfüllt sind. Zudem muss damit nachgewiesen werden, dass die im
Sicherheitsbericht verlangten Zusatzmassnahmen auch tatsächlich umgesetzt
wurden. Dieser Sicherheitsnachweis kann auch durch externe Sachverständige
erstellt werden. Die teilrevidierte Verordnung präzisiert in diesem Bereich
die bis anhin geltende Praxis. Diese klarere Rechtsgrundlage steht im
Einklang mit der Neugestaltung der Sicherheitsaufsicht, die mittelfristig im
Rahmen des ITS-Projekts des UVEK (Institut für Technische Sicherheit)
realisiert werden soll.

Weiteres Vorgehen

Die Seilbahnverordnung wurde teilrevidiert. Eine Totalrevision wird dann
vorgenommen, wenn gestützt auf Artikel 87 der revidierten Bundesverfassung
das neue Seilbahngesetz in Kraft gesetzt werden kann. Die notwendigen
Vorbereitungsarbeiten sind bereits angelaufen. Ziel des neuen
Seilbahngesetzes wird es sein, die Verfahren zu vereinfachen, die
Verfahrenskoordination zu optimieren sowie die Zuständigkeiten zwischen Bund
und Kantonen zu bereinigen.

Bern, 18. Oktober 2000

UVEK    Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Kommunikation, Tel. 031 322 36 43

Beilagen: Text der teilrevidierten Seilbahnverordnung