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Revidierte freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer/-innen tritt ab dem 1.1.2001 in zwei Etappen in Kraft

Medienmitteilung      18. Oktober 2000

Revidierte freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer/-innen tritt ab dem
1.1.2001 in zwei Etappen in Kraft

Die vom Parlament beschlossenen Änderungen des AHV/IV-Gesetzes, die die
freiwillige Versicherung für AuslandschweizerInnen betreffen, treten in zwei
Etappen in Kraft. Grundsätzlich sind die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar
2001 anzuwenden. Eine Ausnahme besteht für die Beitrittsbestimmungen; sie
treten auf den 1. April 2001 in Kraft.  Die wesentlichen Punkte der
Revision: Der Kreis der Versicherungsberechtigten wird eingeschränkt und der
Beitragssatz der freiwillig Versicherten erhöht. Die Folge: Das Defizit der
freiwilligen Versicherung nimmt ab, was dem Auftrag des Parlaments
entspricht; es werden langfristig Einsparungen von voraussichtlich 117 Mio.
Franken jährlich erzielt.

Defizitär und strukturell veraltet
Seit ihrer Schaffung im Jahr 1948 leidet die freiwillige Versicherung unter
einem chronischen Defizit. Die Einnahmen aus den Beiträgen stehen in einem
Missverhältnis zu den Leistungen: So bezahlen 50 Prozent der freiwillig
Versicherten lediglich den Mindestbeitrag (gegenwärtig 378 Franken pro
Jahr), während es in der obligatorischen Versicherung nur gerade 7 Prozent
sind. Die zur Finanzierung fehlenden fünf Achtel werden von den
Beitragszahlenden der obligatorischen Versicherung in der Schweiz und von
der öffentlichen Hand gedeckt. Dadurch werden die obligatorisch Versicherten
finanziell belastet und die freiwillig Versicherten privilegiert.
Zudem bietet  die freiwillige Versicherung nicht mehr die einzige
Möglichkeit für Auslandschweizer/-innen, sich gegen die Risiken Alter, Tod
und Invalidität zu versichern. Nur noch 16 Prozent der im Ausland
immatrikulierten Schweizer/-innen treten ihr bei. Angesichts der Entwicklung
der ausländischen Systeme der Sozialen Sicherheit  und der inzwischen
abgeschlossenen Abkommen über die Soziale Sicherheit  hat die freiwillige
Versicherung an Bedeutung verloren.

Notwendiger Schutz  und erhöhtes Beitragsvolumen
Nach Verabschiedung durch das Parlament hat der Bundesrat nun die revidierte
freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer/-innen etappenweise in Kraft
gesetzt. Grundsätzlich sind die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2001
anzuwenden. Eine Ausnahme besteht für die Beitrittsbestimmungen, die auf den
1. April 2001 Gültigkeit erlangen. Um das Defizit in der freiwilligen
Versicherung zu verringern, wird der Kreis der Versicherten eingeschränkt,
und das Beitragsvolumen wird erhöht:
1. Beitreten können ab 1. April 2001 nur noch Personen im Ausland, die nicht
in einem EU-Staat wohnen und vor ihrem Wegzug ununterbrochen seit mindestens
fünf Jahren in der AHV/IV versichert waren. Für Auslandschweizer/-innen in
einem EU-Staat ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung noch bis 31.
März 2001 möglich.
2. Aufgrund der vorliegenden Revision können EU-Bürger/-innen der
freiwilligen Versicherung zu gleichen Bedingungen beitreten wie
Schweizer-Bürger/-innen. Somit passt sich die Revision dem bilateralen
Abkommen über die Personenfreizügigkeit an.
3. Freiwillig Versicherte, die in einem EU-Staat wohnen, können bis 31. März
2007 bei der Versicherung bleiben, oder, wenn sie älter als 50jährig sind,
bis zum gesetzlichen Pensionsalter.
4. Der Beitragssatz für AHV und IV erhöht sich per 1. Januar 2001 von 9,2
auf 9,8 Prozent. Die sinkende Beitragsskala (reduzierter Beitragssatz für
Personen mit einem Einkommen von gegenwärtig weniger als 48'300 Franken im
Jahr) wird auf den 1. Januar 2001 aufgehoben.

Vorteile
Mit der Revision wird die IV-Versicherungsklausel aufgehoben. Das bedeutet,
dass Personen, die mindestens ein Jahr lang Beiträge an die obligatorische
Versicherung bezahlt haben, Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung haben, auch wenn sie im Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles nicht versichert waren.
Nichterwerbstätige Studierende unter 30 Jahren und nichterwerbstätige
Ehepartner/-innen von obligatorisch Versicherten können sich weiterhin in
der obligatorischen AHV/IV versichern.

Defizit der freiwilligen AHV/IV nimmt ab
Die vorgesehenen Massnahmen dürften die jährlichen AHV-Ausgaben von Bund und
Kantonen für die freiwillige AHV/IV längerfristig von 36 Mio. auf 6 Mio.
Franken reduzieren (hauptsächlich aufgrund des reduzierten
Versichertenkreises). Die Ausgaben der AHV sinken von 178 Mio. auf 30 Mio.
Franken jährlich.
Im Bereich der IV werden die Ausgaben des Bundes von 11 Mio. auf 2 Mio.
Franken zurückgehen. Der Beitrag der Kantone sinkt von 4 Mio. Franken auf 1
Mio. Franken. Die Ausgaben der IV werden von 30 Mio. Franken auf 5 Mio.
Franken zurückgehen. Bei diesen Einsparungen sind jährliche Mehrausgaben von
9 Mio. Franken aufgrund der Streichung der IV-Versicherungsklausel
einberechnet.
Insgesamt erlaubt die Revision längerfristig Einsparungen von jährlich
voraussichtlich 117 Mio. Franken. Die heutigen Gesamtkosten der freiwilligen
AHV/IV betragen 208 Mio. Franken, wovon 59 Mio. durch Beiträge der
Versicherten gedeckt werden.
Die Beitragseinnahmen werden nach Inkraftsetzung der Revision rasch sinken.
Die Summe der ausbezahlten Renten wird aber nur allmählich abnehmen, da
durch Beitragszahlung erworbene AHV/IV-Rentenansprüche gewahrt bleiben. Die
genannten Einsparungen werden somit erst langfristig spürbar. Die Ausgaben
sinken nach 20 Jahren um 25 Prozent, nach 30 Jahren um 50 Prozent und nach
40 Jahren um 75 Prozent.

       EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
       Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:      Tel. 031 / 322 90 33
       Alfons Berger
       Chef Abteilung AHV/EO/EL
       Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: - Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung inkl.
Erläuterungen
- Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für Auslandschweizer inkl. Erläuterungen

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Internet unter www.bsv.admin.ch