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Krankenversicherung: Neues Abgeltungsmodell für Medikamente tritt auf 2001 in Kraft

Medienmitteilung 6.Oktober 2000

Krankenversicherung: Neues Abgeltungsmodell für Medikamente tritt auf 2001
in Kraft

Der Bundesrat hat das neue Abgeltungsmodell für die Abgabe von
kassen-pflichtigen Medikamen-ten auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Es
sieht vor, dass die Beratungsleistung der Apothekerinnen und
selbstdispensieren-den Ärzte vom Herstellungs- und Vertriebsanteil der
Medikamentenkosten ge-trennt und neu nach Tarifen vergütet wird. Damit wird
der Mechanismus durchbrochen, der die Abgabe von besonders vielen oder
besonders teuren Medikamenten in Form einer prozentualen Marge belohnt.
Davon wird mittel- bis langfristig ein dämpfender Effekt auf die
Medikamentenkosten erwartet.

Die 1. Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), vom Parlament in
der Frühjahrssession 2000 verabschiedet, sieht die Tarifierung der
Leistungen der Apothekerschaft unabhängig vom Medikamentenpreis vor. Damit
wurde der Weg für eine neue Regelung der Abgeltung der Logistikleistungen
(Marge) bei der Abgabe der Medikamente geöffnet, die von der obligatorischen
Krankenversicherung vergütet werden. Der Bundesrat hat nun die zur Umsetzung
des neuen Abgeltungsmodells notwendigen Änderungen der Verordnung über die
Krankenversicherung (KVV) auf den 1.1.2001 in Kraft gesetzt. Anschliessend
wird das EDI die notwendigen Änderungen der
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) auf denselben Zeitpunkt in Kraft
setzen.

Die bisherige Margenordnung beim Medikamentenverkauf schafft unerwünschte
Anreize. Sie belohnt die Leistungserbringer/innen (Apotheker,
selbstdispensierende Ärztinnen), wenn sie grosse Mengen oder besonders teure
Arzneimittel abgeben. Mit dem neuen Abgeltungsmodell werden ihre
Beratungsleistungen hingegen unabhängig vom Ver-kaufspreis des Medikaments
nach Leistungstarifen vergütet. Den Leistungserbringern/-erinnen verbleibt
da-neben eine reduzierte Marge, die hauptsächlich ihren logistischen Aufwand
abdeckt. Davon wird ein positiver Effekt auf die Medikamentenkosten im
Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung erwartet. Zudem wird der
Auslandpreisver-gleich bei den kassenpflichtigen Medikamenten künftig auf
der Basis der Fabrikabga-bepreise durchgeführt statt auf Grund der
Publi-kumspreise.

Revidiert werden auch weitere Bestimmungen im Zu-sammenhang mit den
kassenpflichtigen Medikamenten. So werden Preis und Kas-sen-pflichtigkeit
eines Medikamentes überprüft, wenn der Patentschutz abgelaufen ist,
spätestens aber 15 Jahre nach dem Ein-trag in die Speziali-tätenliste. Bis
heute hatte die Eintragung in der Spezialitätenliste keinen Zusammenhang mit
der Patentschutzdauer. Ferner wird die Herausgabe der Spezia-litäten-liste
neu geregelt.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:  031 / 322 90 04
  Fritz Britt, Vizedirektor
  Chef Hauptabteilung Kranken- und
  Unfallversiche-rung KUV
  Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: - Medienrohstoff "Arzneimittel" mit "Überblick: die verschiedenen
Medika-menten-Kategorien"
 - Verordnungsänderungen

Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im
Internet unter www.bsv.admin.ch

 Medienrohstoff «Arzneimittel» BSV, 6. Oktober 2000

Anpassung der KVV / KLV auf 1.1.2001: Neues Abgeltungsmodell für die Abgabe
von kassenpflichtigen Medikamenten

Die Verord-nungsänderungen regeln die künftige Gestaltung der
Vergütungspreise der kassenpflichtigen Medikamente und die Abgeltung der
Beratungsleistung jener Fachpersonen, die solche Produkte an die
Versicherten abgeben dürfen.

Trennung von Kosten für Herstellung/Vertrieb und für Abgabe/Beratung

Heutiges System
  Neues Abgeltungssystem

Auslandpreis-vergleich auf der Basis von Publikums-preisen ohne MWSt

SL-Preis
Fachliche Leistungen der Leistungserbringer gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. h KVG

SL-Preis
Vertriebsanteil
 Rezeptpflichtige
Arzneimittel:
Marge je Packung

% - Marge auf dem Fabrikabgabepreis

Fabrikabgabepreis
Auslandpreisver-gleich auf der Basis von Fabrikabgabe-preisen

Kassenpflichtig sind nur die Medikamente, die in der Spezialitätenliste (SL)
aufgeführt sind. Dort ist auch der von der sozialen Krankenversicherung
vergütete Maximalpreis festgehalten.

Die fachlichen (Beratungs-)Leistungen der Apothekerinnen und
selbst-dispensierenden Ärzte werden vom Herstellungs- und Vertriebsanteil
der Medikamentenko-sten getrennt und gemäss Tarifen vergütet. Dafür wird die
Marge dieser Fachpersonen redu-ziert. Sie soll hauptsächlich ihren
logistischen Aufwand abdecken. Die Abgeltung der Beratungsleistung wird in
Tarifverträgen zwi-schen den Krankenversicherern und den Leistungserbringern
vereinbart. Für die selbstdispensierenden Ärztinnen und Ärzte sind die
Leistungen bei der Medikamentenabgabe im Rahmen der Einzelleistungstarife in
der Taxe für die Kon-sulta-tion enthalten.

Der Auslandpreisver-gleich bei den kas-sen-pflichtigen Medikamenten wird
künftig auf der Basis der Fa-brikabgabe-preise statt der Publi-kumspreise
durchgeführt. Die Spezialitäten-liste wird dennoch weiterhin die
Publikumspreise aufführen. Deshalb wird die Differenz zwischen dem
Fabrikabgabepreis und dem Abgabepreis ans Publikum, also der
Vertriebsanteil, staatlich beurteilt werden. Der Vertriebsanteil kann aus
einer Marge in Prozenten des Fabrikabgabepreises einerseits und einer Marge
in Form einer Frankenpauschale je Packung anderseits bestehen. Die Marge je
Packung kann nach Preis-kategorien abgestuft werden, damit sie im Verhältnis
zum Preis von kosten-günstigen Medikamenten nicht zu hoch ausfällt. Die
Margen können je nach Leistungserbringer und Abgabekategorie unterschiedlich
bemessen werden. Für deren Ausgestaltung durch das Bundesamt für
Sozialversicherung muss sich in der Einführungsphase eine Praxis
herausbilden. Dazu können die Ansätze, die der Schweizerische
Apothekerverband und das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer im
Rahmen eines Tarifvertrags bereits vereinbart haben, herangezogen werden.

Kostenneutrale Umsetzung
Die Arzneimittelkosten in der Grundversicherung sollen durch das neue
Abgeltungs-modell insgesamt nicht erhöht werden. Von der Durchbrechung
unerwünschter Anreize bei der Abgabe von Arzneimitteln wird ein positiver
Effekt auf die Entwicklung der Me-dikamentenkosten im Rahmen der
obligatorischen Krankenversicherung erwartet. Das neue Abgeltungsmodell wird
aber zu einer Kostenverlagerung führen: günstige Arzneimittel werden teurer,
teure werden billiger. Mit der Mög-lichkeit, den Vertriebsanteil nach der
Höhe des Fabrikabgabepreises, nach Leistungs-erbringer und nach
Abgabekategorie abzustufen, kann diese Kostenverlagerung allerdings
eingeschränkt werden.

Vergütung der Beratungsleistungen für sämtliche kassenpflichtigen
Medikamente
Die Teilmarge "je Packung" kann zwar in Stufen an das Niveau des jeweiligen
Fabrikabgabepreises angepasst werden. Dennoch fällt sie zusammen mit der
Abgeltung der Beratungsleistung bei besonders kostengünstigen Medikamenten
im Verhältnis zum gesamten SL-Preis höher aus als bei teuren Medikamenten.
Aus diesem Grund war in der Vernehmlassung vorgeschlagen worden, das neue
Abgeltungsmodell nur auf einen Teil der SL-Medikamente anzuwenden, nämlich
jene der Abgabekategorien A (Abgabe durch Apotheken bei verschärfter
Rezeptpflicht) und B (Abgabe durch Apotheken gegen Rezept). Auf die
kassenpflichtigen, aber nicht rezeptpflichtigen Medikamente der Kategorien C
und D, die tendenziell eher günstige Produkte sind, sollten weiterhin die
heutigen Bestimmungen angewendet werden.

Aufgrund der Vernehmlassung hat der Bundesrat entschieden, dass für
sämtliche kassenpflichtigen Medikamente Beratungsleistungen vergütet werden
können. Die Beratungsleistung spielen auch bei den nicht rezeptpflichtigen,
kassenpflichtigen Arzneimitteln eine wichtige Rolle. Einer übermässigen
Verteuerung der kassenpflichtigen Medikamente der Abgabekategorien C und D
wird dadurch entgegengewirkt, dass für sie nur eine prozentuale Marge, nicht
jedoch eine Marge je Packung vorgesehen wird. Zudem wird ihre
Wirtschaftlichkeit vorwiegend aufgrund eines Vergleichs mit Arzneimitteln,
die bereits auf der SL aufgeführt sind, beurteilt. Dies ist möglich, weil
neue Produkte der Kategorien C und D nur selten therapeutisch vollständig
neue Wirkstoffe enthalten und somit in den allermeisten Fällen mit ähnlichen
Produkten der SL verglichen werden können.

Überblick: die verschiedenen Medikamenten-Kategorien

Die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) teilt jedes
Arzneimittel bei der Marktzulassung in eine Abgabekategorie ein:

A: Abgabe durch Apotheken bei verschärfter Rezeptpflicht (ohne
aus-drückliche Erlaubnis der Ärztin/des Arztes darf das Medikament in der
Apotheke nur ein einzi-ges Mal abgegeben werden)
B: Abgabe durch Apotheken gegen ärztliches Rezept (dieses kann auch eine
wie-derholte Abgabe vorsehen)
C: Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept
D: Abgabe durch Apotheken und Drogerien ohne ärztliches Rezept
E: Abgabe ohne ärztliches Rezept auch ausserhalb von Apotheken und Drogerien

Von dieser Einteilung der IKS ist die Vorschrift des KVG zu unterscheiden,
wonach die obligatorische Krankenversicherung nur Arzneimittel vergütet, die
ärztlich verordnet sind. Das heisst, dass auch ein nicht rezeptpflichtiges
Medikament von Arzt/Ärztin ver-ordnet werden muss, damit es von der
Grundversiche-rung vergütet wird. Ein Medi-kament, das ohne ärztliche
Verordnung gekauft wird, wird von der Grundversicherung also nicht
übernommen.

Alle Medikamente, die von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet
werden, sind abschliessend in der Spezialitätenliste (SL) verzeichnet. Diese
enthält zur Zeit Arz-neimittel der Abgabekategorien A, B, C und D, aber
keine der Kategorie E:

A: rund 950 Medikamente (15%)
B: " 4300 " (69%)
C: " 500 " (8%)
D: " 460 " (8%)
Total rund 6210  Medikamente in der SL (100%)

Der Begriff "Medikamente" orientiert sich an den Packungseinheiten als
Zähleinheit. Wenn derselbe Wirkstoff in verschiedenen Verabreichungsformen,
Dosierungen und Packungsgrössen auf dem Markt ist, so wird das Produkt
entsprechend mehrfach gezählt. Bezieht man sich lediglich auf die
eigentlichen Wirkstoffe als Messgrösse, so befinden sich in der SL rund 2500
"Präparate".