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Revision Betäubungsmittelgesetz (BetmG)

Neue Version vom 3.10.2000
MEDIENMITTEILUNG      Bern, 2 Oktober 2000

Revision Betäubungsmittelgesetz (BetmG)

Bundesrat stellt Weichen

Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Revision des
Betäu-bungsmittelgesetzes (BetmG) zur Kenntnis genommen und in umstrittenen
Punk-ten das weitere Vorgehen festgelegt. Das Eidgenössische Departement des
In-nern (EDI) erhielt vom Bundesrat den Auftrag, die Botschaft zur
Gesetzes-vorlage auszuarbeiten.

Die Ergebnisse der Vernehmlassung, die von September bis Dezember 1999
dau-erte, zeigen grundsätzlich eine breite Zustimmung zu den Vorschlägen des
Bundesrates. Praktisch unbestritten sind die gesetzliche Verankerung der
vier Säulen der bundesrätlichen Drogenpolitik (Prävention, Therapie,
Scha-densverminderung, Repression), der heroingestützten Behandlung und der
Ver-stärkung der führenden Rolle des Bundes in der Drogenpolitik.
Entsprechend sollen diese Anliegen Eingang ins revidierte BetmG finden.

Aufgrund der Auswertung der Vernehmlassung will der Bundesrat den Konsum von
Cannabis und seiner Vorbereitungshandlungen generell nicht mehr unter Strafe
stellen. Gleichzeitig erteilt der Bundesrat dem EDI den Auftrag, ge-eignete
Massnahmen zur Prävention und zur Verstärkung des Jugendschutzes zu
unterbreiten. Der Konsum aller anderen Betäubungsmittel soll weiterhin
ver-boten bleiben. Über ein allfälliger Verzicht auf Strafverfolgung und
Be-strafung von Konsumenten anderer Betäubungsmittel als Cannabis
(Opportuni-tätsprinzip) muss der Bundesrat noch diskutieren.
Ob der Anbau von Cannabis sowie die Fabrikation und der Handel von und mit
Cannabisprodukten (wie Haschisch und Marihuana) unter gewissen
Vorausset-zungen toleriert werden können, wird der Bundesrat erst
entscheiden, wenn er die Botschaft zur Revision des BetmG zuhanden des
Parlaments verabschie-det. Vor einem solchen Entscheid will er jedoch
zusätzliche, detaillierte Angaben darüber, wie ein entsprechendes
Opportunitätsprinzip konkret ausse-hen könnte. Zu klären gilt es
insbesondere, unter welchen Bedingungen Anbau und Handel toleriert werden
könnten und wie der Vollzug zu organisieren wä-re. Weitere offene Fragen
sind, ob bei einem derartigen Opportunitätsprin-zip der Export von
Cannabisprodukten resp. das Aufkommen eines "Drogentou-rismus" wirkungsvoll
unterbunden werden könnten. Bis Antworten auf diese Fragen gefunden sind,
verzichtet der Bundesrat auf die Anpassung der soge-nannten
"Hanfverordnungen", die den Vollzug des geltenden Gesetzes erleich-tern und
damit die Bekämpfung des heutigen Graumarktes für Cannabisprodukte
verstärken würden.

Umstritten war die Ausweitung des Geltungsbereiches von Betäubungsmitteln
und psychotropen Medikamenten auf weitere Abhängigkeit erzeugende Stoffe für
die Bereiche Prävention, Therapie und Schadensverminderung. Der Bundes-rat
trägt der Kritik Rechnung und verzichtet auf die Einführung des Be-griffs
Suchtmittel im BetmG. Er verzichtet auch auf eine Verschärfung des Artikels
136 des Strafgesetzbuches (Verabreichung von Suchtmitteln an
Min-derjährige). Der Bundesrat hat bezüglich einer ganzheitlichen
Suchtpolitik grosse Unterstützung erhalten. Er will deshalb die Bereiche
Prävention, Therapie und Schadensverminderung stärken, ohne zu
unterscheiden, ob eine Abhängigkeit von legalen oder illegalen Substanzen
besteht.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft: Bundesamt für Gesundheit, Information, 031 - 322 95 05