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Der Bundesrat setzt die Änderungen der ersten Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Kraft

Medienmitteilung 18. September 2000

Der Bundesrat setzt die Änderungen der ersten Teilrevision des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Kraft

Der Bundesrat setzt die vom Parlament am 24. März 2000 verabschiedeten
Änderungen der ersten Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG)
auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Ausgenommen davon ist die Bestimmung über
den Wechsel des Versicherers; diese tritt schon am 1. Oktober 2000 in Kraft.
Der Bundesrat wünscht, dass die Versicherten im Hinblick auf die Prämien
2001, die ihnen im Oktober mitgeteilt werden, bereits jetzt vom
erleichterten Wechsel profitieren können (neu: Wechsel des Versicherers mit
einmonatiger Kündigungsfrist).

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031/ 322 91 60
 Ralf Kocher, Wissenschaftl. Adjunkt
 Hauptabteilung Kranken-und Unfallversicherung KUV
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilage:  Mediendokumentation
  Änderungen im KVG

www.bsv.admin.chMedienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen
finden Sie im Internet unter www.bsv.admin.ch
 Mediendokumentation  EDI/BSV 18.September 2000

Die wichtigsten Änderungen im KVG

Wechsel des Versicherers

? Die Kündigungsfrist von einem Monat gilt neu ab der Mitteilung der "neuen"
Prämie, ungeachtet dessen, ob diese höher, gleich hoch oder tiefer ist als
vorher.

? Bei einem Wechsel des Versicherers für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung kann der bisherige Versicherer den Versicherten
nicht mehr zur Kündigung der bei ihm bestehenden Zusatzversicherungsverträge
zwingen.

? Die Stellung der Versicherten wird in denjenigen Fällen gestärkt, wo bei
einem Wechsel des Versicherers Streitigkeiten über die Auflösung der
Versicherung beim bisherigen Versicherer entstehen. Wenn dieser den Wechsel
verunmöglicht, muss er einen daraus entstehenden Schaden (z.B.
Prämiendifferenz) ersetzen.

Prämienverbilligungen

? Die Kantone müssen bei der Abklärung des Anspruchs die jeweils aktuellsten
Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen.

? Die Prämienverbilligungen müssen so ausgerichtet werden, dass die
Versicherten diese beim Zahlungstermin erhalten und nicht erst lange danach.

? Die Kantone müssen die Versicherten regelmässig über die
Prämienverbilligung informieren.

? Die Versicherer müssen mit den Kantonen zusammenarbeiten.

? Der Bund hat die Möglichkeit, bei den Kantonen alle Daten einzuholen, die
er zur Beurteilung der Wirksamkeit der Prämienverbilligung benötigt.

? Der Bundesrat hat die Möglichkeit, den Kreis der nach KVG
versicherungspflichtigen Personen, die ein Anrecht auf Prämienverbilligungen
haben, auszudehnen.

Aufsicht

? Das BSV kann unangemeldete Kontrollen bei den Versicherern durchführen. Es
hat Zugang zu sämtlichen notwendigen Informationen.

? Das BSV erhält die Kompetenz, Verwarnungen und Ordnungsbussen gegen
Versicherer auszusprechen. Bedingt durch bestehende bundesrechtliche
Bestimmungen ist die Höhe dieser Bussen auf 5000 Franken begrenzt. Die
Sanktionen werden veröffentlicht; damit soll ein direkter Einfluss auf die
öffentliche Meinung ausgeübt werden.

? Entzieht das Eidgenössische Departement des Innern einem Versicherer die
Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung für gewisse Sektoren
seines örtlichen Tätigkeitsgebietes, so muss der Versicherer einen Teil
seiner Reserven abtreten. Der Betrag dieser Reserven wird unter den
Krankenversicherern, welche die Versicherten des betroffenen
Tätigkeitsgebietes übernehmen, aufgeteilt.

Prämien der obligatorischen Krankenversicherung

? Die Versicherer können künftig Versicherten zwischen 18 und 25 Jahren
generell, auch wenn sie nicht "in Ausbildung" sind, tiefere Prämien gewähren
als Erwachsenen.

? Ist eine Person für eine bestimmte Mindestdauer dem Bundesgesetz über die
Militärversicherung unterstellt (z.B. bei längerdauerndem Militärdienst), so
wird die Krankenversicherung gemäss KVG für die Dauer des Dienstes sistiert.

? Das BSV legt die Prämienregionen nach einheitlichen Kriterien fest.

Leistungen und Kostenbeteiligung

? Es wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche die Zulassung der
Apotheker als Leistungserbringer auch im Beratungsbereich vorsieht  und
damit eine Trennung der Vergütung des Medikaments und der Dienstleistung
ermöglicht. Das bisherige Margensystem, welches auf einem festen Prozentsatz
der Medikamentenpreise basiert, bietet keinen Anreiz zum Kostensparen.

? Die Pflege- und Aufenthaltskosten des gesunden Neugeborenen in der Zeit,
in der es sich mit der Mutter im Spital befindet, sind als
Mutterschaftsleistungen vom Krankenversicherer der Mutter zu tragen (ohne
Kostenbeteiligung).

? Auf gewissen vom Bundesrat bestimmten Präventionsmassnahmen, welche im
Rahmen von auf Kantons- und Bundesebene organisierten Programmen
durchgeführt werden, wird keine Franchise mehr erhoben.

? Das Risiko, sich im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
an den Kosten beteiligen zu müssen, kann explizit nicht rückversichert
werden.

Massnahmen zur Kostenkontrolle

? Apotheker können Originalpräparate durch billigere Generika ersetzen, wenn
der Arzt nicht ausdrücklich die Abgabe eines Originalpräparats verlangt.
Nimmt der Apotheker eine Substitution vor, so informiert er den Arzt.

? Der Bundesrat kann, als Sondermassnahme und für eine beschränkte Zeitdauer
von höchstens drei Jahren, die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung dem Bedarfsnachweis unterstellen.