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Erhöhung der AHV/IV-Renten um 2,5 %

Medienmitteilung   18. September 2000

Erhöhung der AHV/IV-Renten um 2,5 %

Der Bundesrat hat beschlossen, die AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 2001 an
die Preis- und Lohnentwicklung anzupassen. Die Renten werden daher um 2,5 %
erhöht und die AHV/IV-Leistungen, die sich daraus ergeben, entsprechend
angepasst. Auch die im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des
Le-bensbedarfs ausgerichteten Leistungen werden erhöht. Ebenfalls auf 1.
Januar 2001 treten mit der 10. AHV-Revision beschlossene
Lei-stungsänderungen in Kraft: So werden das Rentenalter für Frauen von 62
auf 63 Jahre erhöht und die vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revi-sion
(1.1.1997) ge-währten Ehepaarrenten sowie die Renten für verwitwete oder in
bestimmten Fäl-len ge-schiedene Personen ins neue Recht überführt.
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Die AHV/IV-Renten werden alle zwei Jahre gemäss der Entwicklung des
"Mischinde-xes" angepasst. Dieser entspricht dem arithmetischen Mittel des
Lohn- und des Preis-indexes. Die letzte Anpassung der AHV/IV-Renten erfolgte
auf den 1. Januar 1999. Da-mals stieg der Preisindex um 1,7 Prozent, der
Lohnindex um 0,3 Prozent. Bis im De-zember 2000 wird ein Anstieg des
Preisindexes um 2 Prozent und des Lohnindexes um 1,5 Prozent pro Jahr
erwartet. Diese Entwicklung erfordert eine Anpassung der AHV/IV-Leistungen
um 2,5 Prozent.

Die minimale Altersrente wird von 1005 auf 1030 Franken pro Monat und die
Maximal-rente von 2010 auf 2060 Franken pro Monat erhöht. Die
Entschädigungen für Hilflose leichten Grades steigen von 201 auf 206
Franken, jene für Hilflose mittleren Grades von 503 auf 515 Franken und jene
für Hilflose schweren Grades von 804 auf 824 Franken pro Monat. Die Höhe der
Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige bleibt unverändert. Die Leistungen
der AHV/IV, deren Höhe ausgehend von der minimalen Altersrente fest-gelegt
wird, werden entsprechend erhöht.

Der Betrag der pro Jahr im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des
Lebensbedarfs eingerechnet wird, steigt von 16'460 auf 16'880 Franken für
Alleinstehende, von 24'690 auf 25'320 Franken für Ehepaare und von 8'630 auf
8'850 Franken für Waisen. Der zum Bezug von Ergänzungsleistungen betrachtete
Mietbetrag wird erhöht und beläuft sich neu pro Jahr auf 13'200 Franken für
Alleinstehende und 15'000 Franken für Paare.

Kosten der AHV/IV-Leistungsanpassung
Die Anpassung der AHV/IV-Leistungen führt zu einem Kostenanstieg von rund
840 Mil-lionen Franken pro Jahr, wovon 166 Millionen zu Lasten des Bundes
und 43 Millio-nen zu Lasten der Kantone gehen. Die Anpassung der Höhe der
zur Deckung des Lebens-bedarfs ausgerichteten Ergän-zungsleistungen
verursacht zusätzliche Kosten von 26 Millionen Franken, wovon 5,75 Millionen
zu Lasten des Bundes und 20,25 Millionen zu Lasten der Kantone gehen.

Überblick der anlässlich der 10. AHV-Revision eingeführten Änderungen der
AHV-Leistungen, die am 1. Januar 2001 in Kraft treten.

Erhöhung des Rentenalters für Frauen
Am 1. Januar 2001 wird das Rentenalter der Frauen von 62 auf 63 Jahre erhöht
(2005 von 63 auf 64 Jahre). Die von dieser Massnahme betroffenen Frauen
können sich je-doch mit 62 Jahren vorzeitig pensionieren lassen, wobei der
Kürzungs-satz ihrer Rente jährlich nur 3,4% statt der üblichen 6,8% betragen
wird.

Vor 1997 gewährte Ehepaarrenten und Renten für verwitwete oder geschiedene
Personen
Die Ehepaarrenten, die Renten für verwitwete Personen sowie die aufgrund der
Ein-kommen sowohl des Ehegatten wie auch der Ehegattin  festgesetzten Renten
für Ge-schiedene, welche vor dem 1. Januar 1997 gewährt wurden, kommen in
den Genuss der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision: Die AHV/IV-Renten
für Ehepaare werden am 1. Januar 2001 durch zwei Einzelrenten gleichen
Betrages ersetzt (Splitting). Der Gesamtbetrag beider Renten darf jedoch die
150% der Maximalrente nicht über-schreiten.

Der Übergang vom alten zum neuen Recht wird bei den einfachen AHV/IV-Renten
für verwitwete oder geschiedene Personen keine Lei-stungsreduktion für die
Berechtigten zur Folge haben. Im Gegenteil, wer keine Maximalrente bezieht,
wird in der Regel eine höhere Rente erhalten. Da die Übertragung von den
Ausgleichskassen von Amtes we-gen ausgeführt wird, muss kein
dementsprechender Antrag gestellt werden. Die mit die-ser Transaktion
verbundenen Kosten werden auf 400 Millionen Franken geschätzt.

 Eidg. Departement des Innern
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031/ 322 90 33
 Alfons Berger, Vizedirektor
 Abteilung AHV, Bundesamt für
  Sozialversicherung.

Beilagen: Verordnungen und Erläuterungen (AHV/EL/AHVV/IVV)
 Merkblatt: Aenderungen auf 1. Januar 2001 bei den Rentenleistungen der AHV
und IV

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Internet unter www.bsv.admin.ch