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LSVA: Erleichterung für Transporteure

MEDIENMITTEILUNG

LSVA: Erleichterung für Transporteure

Der Bundesrat hat im Hinblick auf die Einführung der Leistungsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe (LSVA) eine Erleichterung für die Transporteure
beschlossen. Mit einem Eintrag im Fahrzeugsausweis können Lastwagenhalter ab
1. Oktober das für die Besteuerung massgebliche Gesamtgewicht ihrer
Fahrzeuge einmalig an die tatsächliche Verwendung anpassen. Davon
profitieren vor allem Camionneure, die leichte Güter transportieren und
ihren Fahrzeugpark noch nicht angepasst haben. Der Verordnungsentwurf des
UVEK für diese sogenannte "einmalige Ablastung" war in der Vernehmlassung
bei den Kantonen auf ein positives Echo gestossen.

Als Berechnungsgrundlage für die LSVA dient das Gesamtgewicht eines
Fahrzeuges. Dieses ist im Fahrzeugausweis festgehalten und entspricht dem
vom Hersteller festgelegten Höchstgewicht (Garantiegewicht). Bei einem
Fahrzeug, das auf 34 Tonnen ausgelegt ist, wird die LSVA auf diesem Gewicht
erhoben. Dies selbst dann, wenn es regelmässig nur auf 25 Tonnen beladen
wird.

Die vom Bundesrat heute verabschiedete Änderung der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) definiert die
Voraussetzung unter denen ein Transporteur eine einmalige Ablastung machen
darf. Demnach darf das Gesamtgewicht herabgesetzt werden, wenn ein Fahrzeug
bereits vor dem
1. Januar 1999 auf den betreffenden Halter zugelassen wurde.

Die vom Bundesrat beschlossene Regelung gestattet bei Fahrzeugen, die von
der LSVA betroffen sind, eine einmalige Herabsetzung des Gesamtgewichtes
mittels eines Eintrages im Fahrzeugausweis. Nicht möglich ist allerdings,
das Gesamtgewicht unter 3'500 kg zu senken und damit der LSVA zu entgehen.
Der Fahrzeughalter kann den Antrag bis zum 31. Dezember 2000 beim
zuständigen Strassenverkehrsamt einreichen.

Bisher spielte das Gesamtgewicht eines Lastwagens bei der Berechnung der
Fahrzeugkosten nur eine untergeordnete Rolle. Einzig einige Kantone
berechneten die Motorfahrzeugsteuer aufgrund des Gesamtgewichtes. Mit der
Einführung der LSVA verändert sich die Situation jedoch schlagartig: Für die
Fahrzeughalter wird es künftig von grösster Bedeutung sein, die Fahrzeuge
optimal auszulasten und Fahrzeuge einzusetzen, deren Gesamtgewicht dem
Einsatz möglichst genau entspricht. Das Transportgewerbe hat deshalb
wiederholt verlangt, das Gesamtgewicht entsprechend dem tatsächlichen
Verwendungszweck der jeweiligen Fahrzeuge festsetzen zu können - unabhängig
vom Eintrag im Fahrzeugausweis. Bundesrat Leuenberger hatte im April 2000 im
Rahmen eines Gesprächs mit dem Transportgewerbe zugesichert, die
Durchführung einer einmaligen Ablastung werde sorgfältig geprüft. Ein
entsprechender Verordnungsentwurf wurde dann im Sommer in eine zweimonatige
Vernehmlassung bei den Kantonen geschickt

Bei einer Neuanschaffung kann dem tatsächlichen Verwendungszweck durch eine
entsprechende Fahrzeugwahl Rechnung getragen werden. Für Halter, die beim
Kauf eines Fahrzeuges nicht mit der Einführung der LSVA rechneten oder deren
Auswirkungen noch nicht kannten, können dagegen Härtefälle entstehen. Diesem
Umstand trägt der Bundesrat nun Rechnung.

Bern, 18. September 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: Werner Jeger, Abteilungschef ASTRA, 031 323 42 53

Beilage: Verordnung