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Änderung des Kartellgesetzes Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 18.9.2000

Änderung des Kartellgesetzes  Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf einer Änderung
des Kartellgesetzes durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis
Ende Jahr.

Die schweizerische Wettbewerbspolitik hat in den neunziger Jahren
moderne Instrumente für eine wirksame Bekämpfung von
volkswirtschaftlich schädlichen Wettbewerbsbe-schränkungen geschaffen.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über
Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR
251) am 1. Juli 1996 war ein eigentlicher Paradigmawechsel verbunden.
Sowohl die materiell-rechtlichen Bestimmungen als auch die
rechtsanwendenden Behörden wurden neu austaltet und können sich im
internationalen Vergleich sehen lassen. Die Wettbwerbskommission
(Weko) und das Sekretariat haben nach einer Anfangsphase die Effizenz
der Verfahren erheblich steigern können. Ein Mangel haftet dem
Kartellgesetz indessen noch an: Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
können nicht direkt sanktniert werden. Im Gegensatz zum
Wettbewerbsrecht der EU oder der USA fehlt damit dem KG ein wichtiges,
präventiv wirkendes Instrument.

Die vorliegende Revision verfolgt folgende Hauptziele:

- Einführung direkter Sanktionen bei kartellrechtlichen Verstössen
Die Weko soll in die Lage versetzt werden, direkte Sanktionen zu
verfügen. Aus vefas-sungsrechtlichen Gründen wird allerdings darauf
verzichtet, für alle Verstösse gegen das Kartellgesetz generell
direkte Sanktionen vorzusehen. Sanktioniert werden sollen vielmehr die
sogenannt harten Kartelle (d.h. Abreden über die direkte oder
indirekte Festsetzung von Preisen, Abreden über die Einschränkung von
Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen und Abreden über die
Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern - vgl.
Art. 5 Abs. 3 KG) sowie der Missbrauch von Marktmacht (vgl. Art. 7
KG). Im Bereich der besonders bedenklichen Wettbewerbsbeschränkungen
wird die Präventivwirkung des Gesetzes damit entscheidend erhöht. Für
die Unternehmen ist die Möglichkeit vorgesehen, eine allenfalls
unzulässige Verhaltensweise vorgängig der Weko zu melden. Ein
Unternehmen, das eine Wettbewerbsbeschränkung vor ih-rem Vollzug
freiwillig der Weko gemeldet hat, kann für das fragliche Verhalten
nicht mit einer Sanktion belegt werden. Zudem soll die Weko gegenüber
einem Unternehmen, das als Kartellmitglied an der Aufdeckung und
Beseitigung des betreffenden Kartells mitgewirkt hat, auf direkte
Sanktionen ganz oder teilweise verzichten können. Damit werden
Untersuchungen der Weko erleichtert, und die Solidarität unter
Kartellmitgliedern dürfte untergraben werden.

- Zusammensetzung der Weko
Durch die vorgesehene Einführung direkter Sanktionen kommt künftig der
Kontrollfunk-tion der Weko noch erhöhte Bedeutung zu, was eine von
wirtschaftlichen Interessen unabhängige Rechtsanwendung und eine
gradlinige Kommissionspolitik voraussetzt. In diesem Sinne ist eine
grösstmögliche Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder vorzusehen.
Zurzeit setzt sich die Weko aus neun unabhängigen Sachverständigen und
fünf Interessenvertretern und -vertreterinnen zusammen. Die bereits in
der Botschaft zum geltenden Kartellgesetz geäusserten Bedenken, dass
Plenarsitzungen der aus 11 - 15 Mitgliedern bestehenden Kommission
schwerfällig sein werden, haben sich bewahrheitet. Eine
Effizienzsteigerung in der Verfahrensabwicklung bedingt somit eine
Anpassung der Organisationsstruktur der Weko. Eine aus sieben
unabhängigen Mit-gliedern bestehende Kommission vermag diesen Aspekten
besser Rechnung zu tragen, weil die Kohäsion der Mitglieder erhöht und
eine professionellere Arbeitsweise ermöglicht wird.
- Genehmigungs- und Meldepflicht bei Medienunternehmen
Das geltende Kartellgesetz sieht spezielle Schwellenwerte für die
Meldepflicht von Zu-sammenschlüssen zwischen Medienunternehmen vor.
Die Umsätze dieser Unternehmen sind bei der Abklärung, ob ein
Zusammenschluss meldepflichtig ist, um das Zwanzigfache zu
multiplizieren. Im Ergebnis unterliegen Zusammenschlüsse von
Me-dienunternehmen somit einer verschärften Meldepflicht. Die
bisherige Erfahrung der Weko bei Medienzusammenschlüssen hat gezeigt,
dass die Pressekonzentration zwar weiter fortschreitet, dass es
indessen genügt, wenn entsprechende Vorgänge nach den allgemeinen
Kriterien aufgegriffen werden. Deshalb scheint es sinnvoll, in Zukunft
auf den speziellen Schwellenwert für die Meldepflicht von
Medienunternehmen zu verzichten.
Die Vorlage klammert die Frage aus, ob zusätzlich eine Änderung des KG
angezeigt er-scheint, um eine kartellmässig missbräuchliche
Behinderung von Parallelimporten gestützt auf Immaterialgüterrecht zu
verhindern.
In seinem Bericht „Parallelimporte und Patentrecht“ vom 8. Mai 2000 in
Beantwortung ei-ner Anfrage der Kommission für Wirtschaft und Abgaben
(WAK) des Nationalrates hat sich der Bundesrat bereit erklärt, im
Hinblick auf die Erschöpfungsproblematik weitere Abklärungen zu
treffen und sich - sofern das Parlament einen gesetzgeberischen
Handlungs-bedarf bejahen sollte - einer Änderung von Artikel 3 Absatz
2 KG nicht widersetzt. Der Bundesrat hat es somit in die Hände des
Parlaments gelegt, darüber zu bestimmen, ob und wann das KG in diesem
Punkt ergänzt wird.
Trotz der Aktualität des Themas wird deshalb hier auf einen Vorschlag
betreffend Ände-rung von Artikel 3 Absatz 2 KG verzichtet. Die
Behandlung der entsprechenden parla-mentarischen Vorstösse ist
abzuwarten. Zu einem späteren Zeitpunkt kann allenfalls eine
entsprechende Ergänzung der vorliegenden Kartellgesetzrevision
vorgenommen werden.

Auskünfte:
Dr. Eric Scheidegger, Generalsekretariat EVD, Tel. 031 322 20 14