Auflage des AOC-Gesuches für Boutefas
PRESSEMITTEILUNG / Bern, 15.9.2000
Auflage des AOC-Gesuches für Boutefas
Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute die Gesuche um
Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für
„Boutefas“ sowie der geschützten geographischen Angaben (GGA) für zwei
Waadtländer Wurstspezialitäten im Schweizerischen Handelsamtsblatt
veröffentlicht. Der Verband AOC und GGA für Waadtländer Wurstwaren hat
um den Schutz dieser Bezeichnungen ersucht.
Die Konservierung von Schweinefleisch in Form von rohen oder
geräucherten Würsten hat im Mittelland Tradition. Die Methode wird vor
allem auch im Kanton Waadt angewandt. Bekannt sind dort drei typische
Produkte: „Boutefas“, „Saucisson vaudois“ und „Saucisse aux choux
vaudoise“. „Bourrifas“ und später „Boutefas“ ist im Waadtland seit
1634 bekannt. Es handelt sich um eine dicke, mit nur einer Schnur
geschlossene, geräucherte Wurst. Der „Saucisson vaudois“ ist eine kalt
geräucherte Wurst aus Schweinefleisch. Die „Saucisse au choux
vaudoise“, Pflichtbestandteil des Waadländer Nationalgerichts „Papet
vaudois“, ist eine andere, kalt geräucherte Wurst. Mit der „Saucisse
au choux vaudoise“ wird das zehnte Gesuch um Eintrag im Register der
AOC und GGA veröffentlicht.
Viele Schweizer Landwirtschaftsprodukte sind weitherum bekannt und
tragen traditionelle Namen, die nicht selten missbräuchlich für
Nachahmungen verwendet werden. Dies schadet den Konsumenten, weil die
Unterscheidung zwischen Original und Nachahmungen verunmöglicht wird,
wie auch den Produzenten, indem der gute Ruf ihres Produkts
missbraucht wird.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
lassen sich die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen schüt-zen (Wein ausgenommen), deren
Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft
bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den
Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt
werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die
Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Innert einer
Frist von drei Monaten haben Personen, die ein schutzwürdiges
Interesse geltend machen können, und die Kantone die Möglichkeit,
Einsprache zu erheben.
Auskünfte:
Isabelle Pasche, Hauptabteilung Produktion und Internationales,
Rechtsdienst Tel. 031 322 25 39