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Untersuchungen auf Hirn und Rückenmark in Fleischerzeugnissen

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 14.9.2000

Untersuchungen auf Hirn und Rückenmark in Fleischerzeugnissen

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit und vier kantonale
Laboratorien hat das Bundesamt für Veterinärwesen mit einer neuen
Untersuchungsmethode Fleischerzeugnisse in- und ausländischer Herkunft
auf zentralnervöses Gewebe untersucht. Denn im Hinblick auf die
Übertragung von BSE auf den Menschen gelten Gehirn und Rückenmark von
Rindern, die älter sind als sechs Monate als Risikomaterial und dürfen
in der Schweiz nicht zu Lebensmitteln verarbeitet werden. Eine erste
Serie von 83 Proben erwies sich dabei als frei von Risikogewebe. Die
Untersuchungen werden weitergeführt.
Zentralnervöses Gewebe (ZNS-Gewebe: Gehirn und Rückenmark) von
Rindern, welche älter als sechs Monate sind, gilt im Hinblick auf die
Übertragung von BSE ("Rinderwahnsinn") als Risikomaterial und darf
seit November 1990 nicht in Lebensmitteln verwendet werden. Nach  wie
vor ist dies die wichtigste Massnahme um Konsumentinnen und
Konsumenten vor der potenziellen Ansteckung durch BSE zu schützen. Die
Schweiz importiert Fleischerzeugnisse nur aus Ländern, welche
äquivalente Vorschriften kennen oder amtlich bestätigen, dass die
gelieferten Erzeugnisse diese Risikomaterialien nicht enthalten.
Seit kurzem kann die Einhaltung der Vorschriften mit einem Labortest
überprüft werden: Eine deutsche Forschergruppe hat ein entsprechendes
Verfahren entwickelt. Das Testverfahren weist ZNS-Gewebe nach, kann
allerdings nicht differenzieren, von welcher Tierart das Gewebe
stammt. Die Laboratorien des BVET haben diese Methode übernommen und
in einer ersten Serie 83 Proben von Fleischerzeugnissen in - und
ausländischer Herkunft untersucht. Neben der Schweiz stammten die
Proben vorwiegend aus Frankreich, Italien und Deutschland, den
wichtigsten Lieferländern für verarbeitete Fleischerzeugnisse wie
Würste und Terrinen usw. Alle 83 Proben erwiesen sich als frei von
unerlaubtem Risikogewebe. Zwar war das Ergebnis in zwei Fällen
positiv. Zusätzliche Abklärungen haben jedoch ergeben, dass es sich
dabei um Schweine- bzw. Kalbshirn handelt, was nicht als
Risikomaterial gilt und zulässig ist. Die beiden Produkte, welche
Kalbs- resp. Schweinehirn enthielten, waren allerdings nicht korrekt
deklariert. Die nötigen Massnahmen wurden getroffen, um den
Täuschungsschutz sicherzustellen.
Die Untersuchungen werden weitergeführt.

Auskünfte:
BVET: Dagmar Heim, Leiterin Strategisches Projekt TSE, Tel. 031 324 99
93 BAG: Hans Schwab, Leiter Abt. Lebensmittelwissenschaft, Tel. 031
322 95 05