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Regelung für Drittstaatsangehörige nach Inkrafttreten des EU-Freizügigkeitsabkommens

Regelung für Drittstaatsangehörige nach Inkrafttreten des
EU-Freizügigkeitsabkommens

Bundesrat schickt Änderung der BVO für Nicht-EU-Angehörige in die
Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Änderung der Verordnung über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) für Nicht-EU-Angehörige in die
Vernehmlassung gegeben. Sie dauert bis zum 28. Oktober.

Anpassung an das Freizügigkeitsabkommen mit der EU

Die vorgesehene BVO-Änderung steht in direktem Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens und der Einführungsverordnung über
den Personenverkehr mit der EG (EVO). Sie wird zum gleichen Zeitpunkt in
Kraft treten.

Die BVO soll nur noch für Nicht-EU-Angehörige (Drittstaatsangehörige), die
nicht unter den Geltungsbereich des Abkommens fallen, zur Anwendung kommen.
Die Verordnung muss daher in diesem Sinne angepasst werden. Gleichzeitig
fällt auch das Saisonnierstatut für alle Staatsangehörigen (inkl. EFTA) weg.

Auf weiter gehende materielle Änderungen der BVO wird im Hinblick auf die
Revision des ANAG verzichtet. Der Entwurf zum neuen Bundesgesetz für
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) befindet sich derzeit - wie auch die
EVO - in der Vernehmlassung.

Über die Weiterführung der bisherigen Kontingente in der Zeit vom 1.
November bis zum Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens gedenkt der
Bundesrat im Herbst auf der Basis der heute gültigen BVO zu entscheiden.
Wann die sieben bilateralen Abkommen mit der EU in Kraft treten werden,
lässt sich derzeit noch nicht mit Sicherheit sagen.

Vollzug für kontingentspflichtige Drittstaatsangehörige beim Bund

Während der Vollzug für EU-Angehörige an die Kantone delegiert wird, soll
für kontingentspflichtige Drittstaatsangehörige inskünftig der Bund
zuständig sein. Damit wird in der ganzen Schweiz eine einheitliche und
rechtsgleiche Zulassung von Drittausländern sicher gestellt.

Kontingente für Drittstaaten

Die jährlichen Höchstzahlen für Drittstaatsangehörige werden wie folgt
festgesetzt: 2'000 für Jahresaufenthalter, 5'000 für Kurzaufenthalter.

Bern, 6. September 2000

Weitere Auskünfte:
Kurt Rohner, Bundesamt für Ausländerfragen, 031 / 322 28 88
Martin Hirsbrunner, Bundesamt für Ausländerfragen, 031 / 322 27 53