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Schutz für Bio-Lebensmittel auf tierische Produkte ausgedehnt

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 23.8.2000

Schutz für Bio-Lebensmittel auf tierische Produkte ausgedehnt

Der Bundesrat hat die Bio-Verordnung auf die Bereiche Nutztiere und
tierischen Erzeug-nisse ausgedehnt. Damit wird nun auch die
Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln aus der Nutztierhaltung, also von
Fleisch, Milch und Eiern sowie allen daraus hergestellten
Lebensmitteln, klar geregelt. Das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat gleichzeitig technische
Ausführungsbestimmungen verabschiedet.
Die Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die
entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und
Lebensmittel (Bio-Verordnung) ist seit dem 1. Januar 1998 in Kraft.
Sie galt bisher nur für pflanzliche Produkte. Ziel der Verordnung ist
es, durch den Schutz der Bezeichnung „Bio“ oder „Öko“ den Konsumenten
wirksam vor Täuschung zu schützen, und - im Interesse der Bio-Bauern
und -Bäuerinnen - den unlauteren Wettbewerb in der Verwen-dung dieser
Begriffe zu verhindern.
Die wichtigsten Anforderungen an die Bio-Tierhaltung sind der
regelmässige Auslauf der Tiere ins Freie, eine artgerechte Fütterung,
welche auf Bio-Futtermitteln basiert, sowie klare Ein-schränkungen bei
der Verabreichung von Medikamenten. Bezüglich der Kontrolle werden
besondere Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Bio-Produkte
gestellt. Und für die
Lebensmittel-Verarbeitung wurde vom EVD eine restriktive Liste der
zulässigen Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe festgelegt.
Die Ausdehnung der Verordnung auf die Nutztierhaltung lehnt sich eng
an die im Sommer 1999 verabschiedeten europäischen Rechtsvorschriften
an. Die Schweiz und die EU haben sich
bereits darauf geeinigt, dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen in der
Gemeinschaft und in der Schweiz einander gleichwertig sind. Damit wird
der grenzüberschreitende Handel mit Bio-Produkten sehr stark
erleichtert.
Neben der Regelung der Tierhaltung schafft die Verordnung in zwei
weiteren Bereichen
Klarheit: Erstens wird das Verbot der Verwendung gentechnisch
veränderter Organismen und daraus hergestellten Erzeugnisse präzisiert
und auf alle Bereiche der Produktion und Verarbei-tung von
Bio-Produkten ausgedehnt. Ausgenommen sind nur Tierarzneimittel wie
Antibiotika, die zur Verhinderung des Leidens der Tiere in bestimmten
Fällen eingesetzt werden müssen. Zweitens präzisiert die Verordnung
nun, dass auch bestehende Marken, welche Begriffe wie „Bio“ oder „Öko“
enthalten, nach einer Übergangsfrist der Verordnung entsprechen
müssen.
Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Für einzelne
Anforderungen,
welche grössere Anpassungen erfordern, wurden angemessene
Übergangsfristen festgelegt.

Auskünfte:
Patrik Aebi, Chef der Sektion Qualitäts- und Absatzförderung, Tel.
031-322 25 92