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Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-USA: Verordnungsänderung

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MEDIENMITTEILUNG

Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-USA: Verordnungsänderung

Bern, 1. Nov. 2000 (EFD) Der Bundesrat hat heute die Verordnung zum
schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober
1996 geändert. Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar 2001 in
Kraft. Sie betreffen die Neuregelung der Entlastung von der
amerikanischen Quellensteuer für Inhaber amerikanischer Wertpapiere. Im
Bereich der Amtshilfe zur Verhütung des Steuerbetrugs in den USA wird
das Verfahren gestrafft.

Die USA erheben auf den Zins- und Dividendenerträgen amerikanischer
Wertschriften, die an Empfänger im Ausland gezahlt werden, eine
Quellensteuer (withholding tax). Investoren, die in einem Land
domiziliert sind, das mit den USA ein Doppel-besteuerungsabkommen (DBA)
abgeschlossen hat, können eine volle oder teilweise Entlastung von
dieser Steuer verlangen. Auf den 1. Januar 2001 werden die Vereinigten
Staaten ihr internrechtliches Verfahren für die Entlastung von der
amerikanischen Quellensteuer ändern.

Identifikationspflicht für US-persons

Ab nächstem Jahr kann eine Steuerentlastung von US-Personen im Ausland
grund-sätzlich nur noch in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Namen
gegenüber den US-Steuerbehörden bekannt geben. Für nicht in den USA
steuerpflichtige Personen, die ihre amerikanischen Kapitalerträge über
eine schweizerische Bank beziehen, kann diese Bank die Steuer-entlastung
künftig nur dann ohne Angabe der Identität des Kunden erwirken, wenn sie
mit den amerikanischen Steuerbehörden ein „Qualified Intermediary
Agreement“ abgeschlossen hat. Darin verpflichtet sich die Bank, den
amerikanischen Schuldner zu befähigen, die US-Quellensteuer korrekt
abzuziehen.

Das Inkrafttreten der Neuregelung des amerikanischen Verfahrens
erfordert eine entsprechende Neuformulierung in der Verordnung zum DBA.
Der „zusätzliche Steuer-rückbehalt“ (siehe Kasten auf Seite 2) wird für
in der Schweiz ansässige Investoren weitergeführt.

Austausch von Informationen

Das DBA mit den Vereinigten Staaten sieht in Artikel 26 den Austausch
von Informationen vor, einerseits für die Durchführung der Bestimmungen
des Abkommens, anderseits für die Verhütung von Betrugsdelikten im
Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer. Die geltende
Verordnung zum DBA verweist in diesem Zusammenhang auf das
Rechtsmittelverfahren des schweizerischen Verrechnungs-steuergesetzes.
Dieses eignet sich durchaus für die Regelung von Beanstandungen
betreffend die Quellensteuerentlastung und den Austausch von
Informationen für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens. Hingegen
hat es sich in Fällen, in denen die USA von der Schweiz Amtshilfe zur
Verhütung von Betrugsdelikten verlangten, als unzweckmässig erwiesen.
Für diesen Bereich der Amtshilfe wird darum das Verfahren in Anlehnung
an die Bestimmungen des Bundesgesetz über die inter-nationale
Rechtshilfe in Strafsachen gestrafft. So wird künftig verhindert, dass
die Amtshilfe gegenüber den USA wegen Ausschöpfung umfangreicher
Beschwerde-möglichkeiten erst dann gewährt werden kann, wenn die
amerikanischen Verfahren längst abgeschlossen sind.

Weitere Änderungen

Die restlichen Anpassungen der Verordnung stehen zur Hauptsache im
Zusammenhang mit einer Änderung der Praxis der Eidg. Steuerverwaltung im
Bereich der Quellen-besteuerung von Einkünften aus beruflicher Vorsorge
und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge. Die bisherige
steuerlich unterschiedliche Behandlung von periodischen Zahlungen und
Kapitalleistungen widerspricht dem vom Auszahlungs-modus unabhängigen
Vorsorgecharakter solcher Leistungen und wird aufgehoben.

Der zusätzliche Steuerrückbehalt

Um zu verhindern, dass nicht berechtigte Personen im Ausland mittels
einer Ver-mögensverwaltung in der Schweiz von einer Steuerentlastung
profitieren, wurde bisher von den Zwischenstellen in der Schweiz auf
allen von der US-Quellensteuer entlasteten Dividenden und
Obligationenzinsen ein zusätzlicher Steuerrückbehalt an die Eidg.
Steuerverwaltung abgeführt. Dieser entsprach betragsmässig der von den
USA gewährten Entlastung. Der zusätzliche Steuerrückbehalt diente einem
doppelten Zweck: Auf der einen Seite stellte er sicher, dass von den
über schweizerische Zwischenstellen gezahlten amerikanischen Dividenden
und Zinsen an Personen im Ausland stets die volle US-Quellensteuer
abgezogen wurde. Unter dem neuen amerikanischen Entlastungs-verfahren
wird dies nicht mehr nötig sein. Weil der zusätzliche Steuerrückbehalt
aber auch gegenüber schweizerischen Kunden einbehalten werden musste,
kam ihm ein zweiter Zweck zu, nämlich der einer Sicherungsfunktion für
die Steuerbehörden: Eine Rückerstattung des zusätzlichen
Steuerrückbehaltes setzte voraus und wird weiterhin voraussetzen, dass
die Investoren solche Einkünfte in ihrer schweizerischen
Steuer-erklärung ordnungsgemäss deklarieren.

Auskunft: Eric Hess, ESTV, 031/322 71 51.

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
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Tel.: ++41 (0)31 322 60 33
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Bern, 1. Nov. 2000