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Botschaft zum Steuerpaket soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden

PRESSEROHSTOFF

Botschaft zum Steuerpaket soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden

Am 13. März 2000 beschloss der Bundesrat unter Berücksichtigung der
Wirtschaftslage und im Einklang mit dem Finanzleitbild ein Konzept zur
Umsetzung verschiedener steuerpolitischer Massnahmen. Der erste Teil
dieses Konzepts enthält ein Steuerpaket mit konkreten Massnahmen in den
Bereichen der Familienbesteuerung, des selbstgenutzten Wohneigentums und
der Umsatzabgabe. Der zweite Teil enthält weitere steuerpolitische
Reformen, namentlich eine allgemeine Steueramnestie. Die gesamten
Mindererträge für den Bundeshaushalt aus diesen Massnahmen sollen auf
netto 1,2 Mrd. Franken begrenzt werden. Der erste Teil (das sog.
Steuerpaket) beinhaltet Mindererträge von höchstens 1,4 Milliarden
Franken. Mehreinnahmen durch die mittelfristig höhere
Gewinnaus-schüttung der Nationalbank und durch die allgemeine
Steueramnestie sollen die Lücke schliessen.

In der Zwischenzeit hat das EFD die Vernehmlassungsvorlagen zu den drei
Vorlagen des Steuerpakets erarbeitet, die Vernehmlassungen und bei der
Umsatzabgabe eine konferenzielle Konsultation durchgeführt und
ausgewertet.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Oktober 2000 die Ergebnisse
der Vernehmlassungen zur Ehepaar- und Familienbesteuerung, zum
Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung und der Konsultationen
zur Umsatzabgabe zur Kenntnis genommen. Weiter legte er im Hinblick auf
die Ausarbeitung der Botschaft die Stossrichtung des Steuerpakets 2001
und seiner einzelnen Elemente fest.

Der  Bundesrat hat gleichzeitig einen Botschaftsentwurf mit den
dringlichen Massnahmen bei der Umsatzabgabe verabschiedet. Der
Terminplan sieht ferner vor, dass der Bundesrat im Dezember die
gemeinsame Botschaft zu Familienbesteuerung, Eigenmietwert/Systemwechsel
und Umsatzabgabe (Überführung der dringlichen Massnahmen ins ordentliche
Recht) genehmigen wird.

I. Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung

Unter den Legislaturzielen für die Jahre 2000 - 2003 figuriert die
Reform der Ehe-paar- und Familienbesteuerung. Die Notwendigkeit einer
solchen Reform ergibt sich aus einer bedeutsamen Änderung der
Familienstrukturen in den letzten drei Jahrzehnten. Andere Rechtsgebiete
tragen dieser Entwicklung bereits Rechnung, das Steuerrecht geht jedoch
im Wesentlichen nach wie vor vom traditionellen Fami-lienverständnis
aus. Das hat unter anderem dazu geführt, dass Ehepaare ge-genüber
Konkubinatspaaren steuerlich benachteiligt sein können und Ehefrauen auf
eine Erwerbstätigkeit verzichten, weil Kosten und Nutzen in einem
Missverhältnis stehen.

Bei den Kantonen ist diese Problematik aufgrund der bundesgerichtlichen
Recht-sprechung entschärft worden. Beim Bund hingegen ist sie noch
ungelöst. Dazu kommt, dass nach verbreiteter Auffassung die
Familienlasten, insbesondere die Kosten für Kinder, bei der direkten
Bundessteuer nur ungenügend berücksichtigt werden.

Die im Herbst 1996 vom EFD eingesetzte Expertenkommission Locher
unterbreitete vor diesem Hintergrund Vorschläge für eine Neukonzeption
der Ehepaar- und Familienbesteue-rung unter Einbezug der
familienspezifischen Abzüge. Kernstück ihrer Vorschläge in dem im
Oktober 1998 abgelieferten Bericht waren drei zur Weiterbehandlung
vorgeschlagene Modelle, nämlich das „Vollsplitting mit Wahlrecht“, die
„Individualbesteuerung modifiziert“ sowie das „Fami-liensplitting“.
Diese drei Modelle wurden vom Bundesrat zur Vernehmlassung unterbreitet.
Zusätzlich zur Vernehmlassung kamen als weitere Modelle das vom
Bundesrat und der FDK favori-sierte „Vollsplitting ohne Wahlrecht“, ein
Teilsplittingmodell sowie das Modell der WAK-Ständerat, das wie das
geltende Recht auf der Zusammenrechnung der Einkünfte von Ehegatten und
auf einem Doppeltarif beruht. Allerdings wird bei diesem letztgenannten
Modell der Tarifbeginn sowohl für Alleinstehende wie für Verheiratete
erhöht, was zu Mindereinnahmen von total 1,7 Mrd Franken (Bundesanteil
1,2 Mrd Franken) führt.

Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass die Modelle
"Vollsplitting mit Wahlrecht", "Individualbesteuerung modifiziert" und
"Familiensplitting" von den Kantonen grossmehrheitlich verworfen werden.
Die überwiegende Zahl der Kantone spricht sich für ein Splittingmodell
aus, wobei 16 Kantone das von Bundesrat  und FDK favorisierte
"Vollsplitting ohne Wahlrecht" und sieben Kantone das "Teilsplitting
ohne Wahlrecht" bevorzugen. Das Modell der WAK-Ständerat wird von allen
Kantonen abgelehnt. Bei den Parteien lässt sich keine klare Tendenz
hinsichtlich der Modellwahl ableiten. Das Vollsplitting  (mit und ohne
Wahlrecht) erhält knapp den Vorzug gegenüber dem Familiensplitting. Von
den Bundesratsparteien sprechen sich zwei (FDP, SVP) für das
Vollsplitting ohne Wahlrecht aus, die SP bevorzugt die
Individualbesteuerung und die CVP das Familiensplitting. Bei den übrigen
Organisationen findet das Familiensplitting am meisten Zustimmung.

Nachdem das Modell WAK-S durchwegs auf Ablehnung gestossen ist, das
Modell "Individualbesteuerung modifiziert" zwar Befürworter gefunden
hat, aber bei den Kantonen allgemein als zu aufwändig betrachtet wird
und das Modell "Familiensplitting" von den Kantonen geschlossen
abgelehnt wird, schlägt der Bundesrat vor, diese drei Modelle nicht mehr
weiter zu verfolgen. Dasselbe gilt für das das Modell "Vollsplitting mit
Wahlrecht", das Konkubinatspaaren unter gewissen Voraussetzungen
ermöglicht, sich wie Ehepaare besteuern zu lassen, da es nur mit einem
enormen Mehraufwand zu realisieren wäre.

Der Bundesrat schlägt nun vor, das Modell Teilsplitting ohne Wahlrecht
mit erhöhtem Kinderabzug weiter zu verfolgen:

? Nicht zuletzt wegen seiner Vollzugstauglichkeit und Kontinuität wird
das Splitting ohne Wahlrecht von der Mehrheit der Kantone und von
zahlreichen anderen Vernehmlassungspartnern unterstützt. Es führt zu
einer starken Entlastung aller Verheirateten mit und ohne Kinder. Beim
vorgeschlagenen "Teilsplitting" beträgt das satzbestimmende Einkommen
nicht 50 % des steuerbaren Familieneinkommens wie beim Vollsplitting,
sondern je nach gewähltem Divisor etwas mehr als die Hälfte. Da die
Begünstigung der Ehepaare weniger weit geht als beim Vollsplitting, sind
mit einem Teilsplitting verschiedene Vorteile verbunden. So wird einmal
die Benachteiligung der Konkubinatspaare wegen des fehlenden Wahlrechts
tendenziell wieder kleiner. Auch der vielfach vorgebrachten Kritik, das
Vollsplitting führe zu einer ungerechtfertigt hohen steuerlichen
Entlastung, insbesondere der Ehepaare ohne Kinder mit hohen Einkommen,
kann damit begegnet werden. Schliesslich erlaubt es die etwas weniger
weit gehende Entlastung der Ehepaare, andere Anliegen der Familien
stärker zu berücksichtigen, ohne dadurch zusätzliche Steuerausfälle zu
verursachen. Insbesondere können die Kinderabzüge erhöht werden, um noch
vermehrt den Familienlasten Rechnung zu tragen. Die bundesrätliche
Vorgabe, für die Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung bei der
direkten Bundessteuer 1,3 Mrd Franken Mindereinnahmen in Kauf zu nehmen
(Bundesanteil 900 Mio Franken; Berechnungsjahre 2000/2001) erlaubt es,
ein Teilsplitting-Modell mit dem Divisor 1,9 vorzusehen (was einem
satzbestimmenden Einkommen von 52,63 Prozent des Gesamteinkommens
entspricht) und den Kinderabzug auf 9'000 Franken anzuheben. Damit
ergibt sich eine zusätzliche Verbesserung für die Familien mit Kindern.

II. Eigenmietwert/Systemwechsel

Die Besteuerung des Eigenmietwertes wird seit der Einführung einer
direkten Bun-dessteuer vorgenommen. Auch in den Kantonen gehört die
Eigennutzung von Grundstücken seit jeher zu den steuerbaren Einkünften.
Diese Besteuerung wurde indessen in den letzten Jahren vermehrt
Gegenstand politischer Diskussionen. Zahl-reiche parlamentarische
Vorstösse und eine Vielzahl von Gesetzesänderungen auf kantonaler Ebene
weisen in diese Richtung.

Die im Jahre 1993 vom Schweizerischen Hauseigentümerverband eingereichte
Volks-initiative „Wohneigentum für alle“ wurde zwar am 7. Februar 1999
von Volk und Ständen abgelehnt. Der bei der Abstimmung erzielte
gesamtschweizerische Ja-Stimmenanteil von 41 Prozent liess jedoch auf
ein Unbehagen gegenüber dem heu-tigen System der
Eigenmietwertbesteuerung schliessen. Bei der Diskussion über die Vor-
und Nachteile der Volksinitiative war denn auch von verschiedener Seite
die Idee eines Systemwechsels aufgebracht worden. Im Wissen um Vor- und
Nachteile beider Systeme hat das EFD in Aussicht gestellt, die
Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwertes und den gleichzeitigen
Verzicht auf die steuerliche Abzugsfä-higkeit von Hypothekarzinsen und
Liegenschaftsunterhalt zusammen mit den Kanto-nen sorgfältig zu prüfen.

Kurz nach dieser Volksabstimmung setzte der Vorsteher des EFD deshalb
die Kommission Eigenmietwert/Systemwechsel (KES) ein. Diese wurde
beauftragt, das bestehende System der Eigenmietwertbesteuerung gemäss
DBG und StHG zu überprüfen, allfällige Mängel aufzulisten, Varianten
ver-fassungskonformer Vorschläge für einen ertragsneutralen
Systemwechsel zu unter-breiten, Expertenvorschläge betreffend
volkswirtschaftlicher Auswirkungen im Bericht Rechnung zu tragen und die
überwiesenen parlamentarischen Vorstösse im Lichte ihrer Vorschläge zu
würdigen.

Bei der Auswahl von Möglichkeiten des Verzichts auf die
Eigenmietwertbesteuerung hat die Kommission vier Modelle einer näheren
Untersuchung unterzogen. Ein Mo-dell sieht den gleichzeitigen Ausschluss
des Schuldzinsen- und Unterhaltskostenab-zuges vor. Die drei andern
gestatten entweder den einen oder beide Abzüge. Das erstgenannte Modell
würde zu Mehreingängen von bis zu 150 Mio Franken führen, während die
andern drei Modelle Steuerausfälle von 170 bis 800 Mio Franken allein
bei der direkten Bundessteuer zur Folge hätten.

Aus steuersystematischen und praktischen Gründen, aber auch aus Gründen
der Haushaltneutralität hat die Kommission dem ersten Modell den Vorrang
gegeben. Damit würde auf die Eigenmietwertbesteuerung verzichtet,
gleichzeitig könnten aber auch die Schuldzinsen sowie die
Unterhaltskosten nicht in Abzug gebracht werden. Als flankierende
Massnahmen empfiehlt die Kommission - im Sinne einer Eigen-tumsförderung
- einen begrenzten Schuldzinsenabzug für Ersterwerber während 10 Jahren
sowie ein Wahlrecht zwischen dem alten und neuen System während drei
Jahren, um so einen abrupten Systemwechsel abzufedern.

Um für das am 13. März 2000 vom Bundesrat beschlossene Konzept zur
Umsetzung verschiedener steuerpolitischer Massnahmen eine breit
abgestützte Entscheidgrund-lage zu erhalten, wurde gleichentags
beschlossen, eine Vernehmlassung zur Vorlage betr.
Eigenmietwert/Systemwechsel durchzuführen.

In den eidg. Räten sind gegenwärtig eine ganze Reihe von
parlamentarischen Initiati-ven und Vorstössen hängig, welche einen
Systemwechsel bei der Eigenmietwertbe-steuerung verlangen. Die
Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beider Räte befasst sich
seit einiger Zeit mit diesen Initiativen und Vorstössen. Die WAK des
Nationalrates hat eine Subkommission „Eigenmietwert“ eingesetzt, welche
den Auf-trag hat, einen gangbaren Weg für den Systemwechsel zu
erarbeiten.

In die Vernehmlassung wurde daher nicht nur der Expertenbericht der KES,
sondern auch ein Papier der WAK gegeben; zur Beurteilung eines
allfälligen Systemwechsels wurde ein Fragenkatalog beigelegt, der sowohl
die Fragen des EFD wie auch der WAK beinhaltet. Im
Vernehmlassungsverfahren sprechen sich elf Kantone für die Beibehaltung
des bisherigen Systems aus, während 15 Kantone einen Systemwechsel
bevorzugen. Die Bundesratsparteien und eine knappe Mehrheit der
Spitzenverbände plädieren im Grundsatz für einen Systemwechsel,
währenddem sich bei den übrigen Organisationen  kein einheitliches Bild
zeigt.

Die meisten Kantone befürworten das vom EFD vorgeschlagene Modell,
allerdings begleitet von flankierenden Massnahmen; demgegenüber wird das
von der WAK-N vorgeschlagene Modell (u.a. Beibehalten des Abzuges der
Unterhaltskosten) von der grossen Mehrheit der Kantone und einem Drittel
der andern Vernehmlassungsteilnehmer abgelehnt; ein weiterer Drittel
befürwortet diese Lösung und ein letzter Drittel möchte generell nicht
auf den Schuldzinsenabzug verzichten. Zahlreiche Parteien und
Organisationen betrachten die vom EFD vorgeschlagenen Massnahmen als
ungenügend.

Die Schaffung eines Übergangsrechts ist unbestritten, allerdings
betrachten die Parteien und Organisationen die ursprünglich
vorgeschlagene Übergangsfrist von drei Jahren als zu kurz. Die Kantone
sprechen sich für eine vertikale und horizontale Harmonisierung und
mehrheitlich für eine Kompensation der Steuerausfälle bei den
Zweitwohnungen aus.

Das geltende System ist in letzter Zeit immer mehr in Frage gestellt
worden, u.a. durch die unterschiedliche Fest-setzung der Eigenmietwerte
in den Kantonen. Eine Verbesserung wäre zwar denkbar durch eine
einheitliche Festlegung der Eigenmietwerte, durch eine Vereinfachung der
Schät-zungsmethoden oder durch einen Rentnerabzug.  Das heutige System
hat sich jedoch durch seine lange Lebensdauer, durch die vielfältigen
Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung und durch seine
rechtsungleichen Auswirkungen „politisch abgenützt“. So wird ein
System-wechsel grundsätzlich von der Mehrheit der Kantone, Parteien und
Verbände ge-wünscht. Der Bundesrat schlägt daher folgende Reform vor:

? Verzicht auf die Besteuerung des Eigenmietwerts;

? Streichung des Abzuges für private Schulden für die Finanzierung von
Eigen-heimen;

? Streichung des Abzuges für Liegenschaftsunterhaltskosten. Weiterhin
können  aperiodische Unterhaltskosten in einem bestimmten Rahmen
abgezogen wer-den. Als aperiodische Unterhaltskosten gelten Kosten über
5'000 Franken pro Jahr. Der Abzug ist nach oben beschränkt. z.B. auf Fr.
15'000; abziehbar wä-ren somit die tatsächlichen Unterhaltskosten
zwischen 5'000 und 15'000 Fran-ken. Geprüft wird aber auch eine
Mehrjahrespauschale. Ferner soll energiesparenden Sanierungen besonders
Rechnung getragen werden.

? Flankierende Massnahmen für Neuerwerber: Degressiver Abzug der
Schuldzinsen für Neuerwerber in den ersten 10 Jahren seit Erwerb;

? Übergangsregelung: Damit sich die Wohneigentümer langfristig
einrichten können, soll der Systemwechsel erst mehrere Jahre nach
Verabschiedung der Vorlage in Kraft treten.

Eine von der ESTV vorgenommene Studie über allfällige Varianten und
mögliche Auswirkungen eines Bausparabzuges hat ergeben, dass
sinnvollerweise ein Bau-sparabzug im Rahmen der Säule 3a vorzunehmen
wäre (erhöhter Abzug für Personen im bausparfähigen Alter, z.B. unter 45
Jahre). Damit könnte ein Beitrag zum verfassungsmässigen Auftrag der
Wohnei-gentumsförderung geleistet werden.

Bei einem Systemwechsel würde auch der Eigenmietwert von Zweitwohnungen
nicht mehr besteuert. Dies hätte zur Folge, dass sich insbesondere für
die sogenannten Tourismuskantone (GR/TI/VS) grosse Steuerausfälle bei
den Kantons- und Gemeindesteuern ergäben (ca. 100 Mio Franken). Die
genann-ten Kantone verlangen denn auch eine Kompensation dieser
Steuerausfälle. Eine von der ESTV eingesetzte Arbeitsgruppe mit
vorwiegend kantonalen Steuer-fachleuten hat sich dieser Problematik
angenommen. Als mögliche Lösung zeichnet sich ab eine besondere
Zweitwohnungssteuer im Belegenheitskanton anstelle der Einkommens- und
Vermögenssteuer ab. Es ist vorgesehen, die Grundsätze einer solchen
Steuer durch den Bund festzulegen, die konkrete Aus-gestaltung aber den
Kantonen zu überlassen.

III. Umsatzabgabe

Gestützt auf das Konzept des Bundesrates vom 13. März 2000 zur Umsetzung
von hängigen Steuer-Reformen gemäss Finanzleitbild setzte der Chef des
EFD am 22. März 2000 eine gemischte Arbeitsgruppe ein, welche den
Auftrag erhielt, bis Ende Juni 2000 in einem Bericht aufzuzeigen, in
wel-chen Bereichen bei der Umsatzabgabe gezielte Entlastungen nötig
sind, um den Fi-nanzplatz Schweiz zu stärken. Gleichzeitig wurde die
Arbeitsgruppe beauftragt, die mit ihren Vorschlägen verbundenen
Einnahmenausfälle zu beziffern und zu prüfen, wie diese Ausfälle
innerhalb des Finanzsektors kompensiert werden könnten, falls sie 500
Millionen Franken übersteigen sollten.

In ihrem vom 30. Juni 2000 datierten Bericht kam die gemischten
Arbeitsgruppe „Re-vision der Umsatzabgabe“ zum Ergebnis, dass sich die
neue Revision der Umsatz-abgabe auf die folgenden Bereiche konzentrieren
sollte:

? Revision von Artikel 14 und 17 des Bundesgesetzes über die
Stempelabgaben (StG) mit dem Ziel, Geschäfte mit bestimmten
institutionellen Anlegern (öffent-liche Hand, Anlagefonds,
Lebens-versicherer und Vorsorgeträger) von der Umsatzabgabe zu
entlasten;

? Revision von Artikel 19 StG mit dem Ziel, eine fiskalische
Benachteiligung der inländischen Banken zu vermeiden, wenn sie an einer
ausländischen Börse mit inländischen Aktien handeln.

Die mit diesen Massnahmen verbundenen Ausfälle sind auf der Grundlage
des Jah-res 1999 mit 490 Millionen Franken zu beziffern.

Der sehr gedrängte Zeitplan für die Vorbereitung der Botschaft zum
Steuerpaket machte es notwendig, statt eines Vernehmlassungsverfahrens
am 21. August 2000 mit Parteien und Spitzenverbänden eine konferenzielle
Konsultation über die Vorschläge der gemischten Arbeitsgruppe "Revision
der Umsatzabgabe" durchzuführen. Die Vertreter von Wirtschaft, Branche
und Arbeitgebern sowie die bürgerlichen Par-teien unterstreichen
angesichts des dynamischen Wandels den Handlungsbedarf und stimmen den
Vorschlägen der Arbeitsgruppe bezüglich Zielsetzungen, Massnahmen und
Dringlichkeit zu. Sie bezeichnen die vorgeschlagene Revision als eine
Voraussetzung für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit eines wichtigen
Wirtschaftszweigs mit hoher Wert-schöpfung. Kritik ernten die
Empfehlungen der Arbeitsgruppe von den Vertretern der Arbeitnehmerschaft
und von den linken Parteien. Zwar wird vor allem bezüglich der Börse ein
Handlungsbedarf anerkannt, die vorgeschlagenen Massnahmen jedoch
insgesamt abgelehnt. Dies vor allem, weil Vorschläge zur Kompensa-tion
der Steuerausfälle (z.B. mittels einer Depotsteuer) fehlen.

Mit der erwähnten Arbeitsgruppe ist der Bundesrat  zum Schluss gelangt,
dass die neuen Än-derungen bei der Umsatzabgabe unverzüglich in ein
dringliches Bundesgesetz auf-zunehmen sind, und dass dieses bereits in
der Wintersession 2000 von beiden Rä-ten verabschiedet werden sollte.
Das dringliche Sonderverfahren bedingt, dass die entsprechende Botschaft
am 2. Oktober 2000 vom Bundesrat genehmigt wird. Mit einem dringlichen
Bundesgesetz würde auch der am 31. Januar 2000 einge-reichten, in beiden
Räten überwiesenen Motion der WAK-N Rechnung getragen, wo-nach der
Bundesrat bis zum 30. September 2000 eine Botschaft zur Änderung des
Stempelgesetzes zwecks Abschaffung des Umsatzstempels auf Wertpapieren
in je-nen Bereichen vorlegen soll, die durch eine Abwanderung ins
Ausland gefährdet sind.

Die Umsatzabgabe soll jedoch weiterhin Bestandteil des Steuerpaketes
bilden, denn dringliches Bundesrecht ist zeitlich befristet. Das
Steuerpaket soll es bei der Umsatz-abgabe ermöglichen, dringliches Recht
in ordentliches Recht überzuführen. Im Rahmen des Steuerpaketes wird es
entsprechend darum gehen, sowohl die am 19. März 1999 verabschiedeten
dringlichen Massnahmen im Bereich der Umsatzab-gabe als auch den Inhalt
des neuen dringlichen Bundesgesetzes in das ordentliche Recht
überzuführen. Gegenstand des dringlichen Bundesbeschlusses vom 19. März
1999 bildete die Entlastung des Handels mit Eurobonds, die Ent-lastung
der über die Derivatebörse Eurex abgeschlossenen Geschäfte und die
Er-fassung der an der Schweizer Börse als "Remote Members"
angeschlossenen aus-ländischen Banken als Effektenhändler.

4. Paketfrage

Das Steuerpaket kann dem Parlament als formelles oder faktisches Paket
präsentiert werden. Sollen alle drei Teilbereiche dem Parlament in einem
formellen Paket zugeleitet werden, so sind die zu ändernden
Bundesgesetze in einem Mantelerlass zusammenzufassen. Ein bloss
faktisches Paket liegt vor, wenn die Reform in einer Botschaft, aber
mittels drei Beschlüssen dem Parlament vorgelegt werden.

Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, die drei Massnahmen zur
strukturellen Verbesserung des Steuersystems in einem faktischen Paket
zu präsentieren. Dementsprechend sollen dem Parlament in einer einzigen
Botschaft drei separate Bundesbeschlüsse unterbreitet werden, die alle
dem fakultativen Referendum unterliegen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Christine Gante (031 323 25 74), Jean-Blaise Paschoud (031 323 52 27)
und
Elisabeth Rotzetter (031 322 73 75), Eidg. Steuerverwaltung.

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im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

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